Rentenberechnung (Neue Bundesländer)

Rentenberechnung (Neue Bundesländer)

Wie hoch ist wohl meine Rente?

Diese Broschüre erklärt die Begriffe und die Zusammenhänge.

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Rente Rentenformel Berechnung einer Altersrente Wie hoch ist wohl meine Rente? Diese Frage beschäftigt viele, deren Rentenbeginn näher rückt. Die Antwort ist leicht zu finden, denn meistens liegen alle notwendigen Fakten, um eine Rente berechnen zu können, bereits vor. Sie müssen nur in der richtigen Reihenfolge zusammengefügt werden. Rentenanpassung Die Rentenberechnung ist kompliziert, weil sie Ihren persönlichen Lebenslauf berücksichtigt. Die individuelle Leistung des Einzelnen in einem solidarischen System steht dabei im Mittelpunkt. Die Rente ist eine beitragsbezogene Leistung. Wer länger als andere Beiträge einzahlt oder höhere Beiträge, der wird später in der Regel auch eine höhere Rente erhalten. Die Rente ist grundsätzlich dynamisch. Die Rentner nehmen damit an der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland teil. Eigene Anstrengungen und eine generationenübergreifende Solidargemeinschaft aller Versicherten, Arbeitgeber und Rentner bieten Schutz, Sicherheit und eine solide Grundlage im Alter. Rentenformel für die Altersrente Monatliche Rentenhöhe Entgeltpunkte Zugangsfaktor aktueller Rentenwert Rentenartfaktor Sie sind entscheidend für die individuelle Rentenhöhe. Sie errechnen sich grundsätzlich aus dem versicherten Arbeitsentgelt. Bei der Rentenberechnung wird dieses Entgelt Jahr für Jahr zu dem jeweiligen Durchschnittsentgelt aller Arbeitnehmer ins Verhältnis gesetzt. Dieser Wert wird als Entgeltpunktwert des entsprechenden Jahres bezeichnet. Der aktuelle Rentenwert drückt den Betrag aus, der der monatlichen Rente für einen Entgeltpunkt entspricht. Er wird regelmäßig angepasst. Rentenartfaktor Renten wegen Alters Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung Renten wegen voller Erwerbsminderung Erziehungsrenten kleine Witwenrenten und kleine Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehepartner gestorben ist (Sterbevierteljahr) große Witwenrenten und große Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehepartner gestorben ist (Sterbevierteljahr) Halbwaisenrenten Vollwaisenrenten Der Rentenartfaktor beträgt 0,6 beziehungsweise 60 Prozent, wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder - bei späterem Todesfall - wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. Wer Beiträge einzahlt, erhält später daraus eine Rente. Die gesetzliche Rentenversicherung kennt allerdings mehrere Formen der Beitragszahlung. Der Pflichtbeitrag - Grundstein der Rentenberechnung Wer versicherungspflichtig beschäftigt ist, zahlt Monat für Monat zusammen mit seinem Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Das sind die Pflichtbeiträge. Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt im Jahr 2017 bei 76 200 Euro. Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt zurzeit 18,7 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich den Beitrag, grundsätzlich zahlt also jeder 9,35 Prozent (siehe Tabelle 2). Das jährliche Arbeitsentgelt ist nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Für den darüberliegenden Betrag wird kein Beitrag gezahlt. Pflichtversicherte Selbständige Auch Selbständige können Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Das trifft beispielsweise bei selbständig tätigen Lehrern, Pflegepersonen, Hebammen oder Handwerkern zu. Selbständige können sich auch auf Antrag pflichtversichern. Sie alle tragen ihre Pflichtbeiträge in voller Höhe selbst. Viele Selbständige zahlen den sogenannten Regelbeitrag. Dieser entspricht ungefähr dem Beitrag, der für ein durchschnittliches Arbeitsentgelt zu zahlen wäre. Ein Nachweis über das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist dann nicht erforderlich. Wird eine individuelle Beitragsentrichtung gewünscht, muss das Einkommen nachgewiesen werden, etwa durch den Steuerbescheid. Auch für Selbständige gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Wer eine geringfügige Beschäftigung mit einem Verdienst von bis zu 450 Euro monatlich - einen sogenannten Minijob - ausübt, ist seit dem 1. Januar 2013 grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der volle Beitragssatz liegt im Jahr 2017 bei 18,7 Prozent. Der Arbeitgeber zahlt dabei einen Beitrag von 15 Prozent des Verdienstes an die gesetzliche Rentenversicherung. Der Beschäftigte zahlt nur die Differenz zum vollen Beitragssatz von zurzeit 3,7 Prozent. Geringfügig Beschäftigte können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (opt out). Dann zahlen sie keine eigenen Beiträge. Sie erwerben aber auch keine vollwertigen Rentenansprüche, sondern nur einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin einen Beitrag von 15 Prozent. Da sich eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Ihre Rentenansprüche

auswirkt, lassen Sie sich bitte vor einem solchen Antrag von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Besonderheiten bei Midijobs Ein Midijob ist durch einen Verdienst von 450,01 bis 850 Euro gekennzeichnet. Diesen Einkommensbereich bezeichnet man als Gleitzone. In der Gleitzone zahlt der Arbeitnehmer einen verringerten Beitrag, da der tatsächliche Verdienst in einen verringerten Verdienst umgerechnet wird. Dadurch steigt das Nettoeinkommen. Kindererziehungszeiten Wer Kinder erzieht, leistet einen Beitrag für die Solidargemeinschaft. Die Zeit der Kindererziehung wirkt sich daher rentensteigernd aus. Und das ganz ohne eigene Beiträge. Die Kindererziehungszeit wird immer unabhängig von der Dauer der genutzten Elternzeit beziehungsweise dem Erziehungsurlaub angerechnet. Der freiwillige Beitrag In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Wer hiervon Gebrauch macht, kann die Höhe seiner Beiträge selbst bestimmen. Allerdings nur im Rahmen des festgelegten Mindest- und Höchstbeitrags. Jeder Betrag dazwischen ist aber möglich. Dem freiwilligen Beitrag steht kein Arbeitsentgelt gegenüber, wie das beim Pflichtbeitrag der Fall ist. Für die Rentenberechnung wird allerdings ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt. Zahlt der freiwillig Versicherte im Jahr 2017 einen monatlichen Beitrag von 200 Euro, so ist seine Beitragsleistung identisch mit der eines Pflichtversicherten, der ein monatliches Arbeitsentgelt von rund 1 070 Euro hat. Soll das fiktive Arbeitsentgelt im Jahr 2017 beispielsweise dem eines Durchschnitts-verdieners entsprechen, muss der freiwillig Versicherte einen monatlichen Beitrag von rund 578 Euro zahlen. Rentenanwartschaften Die Rentenanpassung Ein wesentliches Merkmal des deutschen Rentenversicherungssystems ist die dynamische Rente. Sie beteiligt die Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung. Die Renten werden grundsätzlich jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Anpassung erfolgt über den aktuellen Rentenwert. Er ist die veränderliche Größe in der schon bekannten Rentenformel. Auch für die Berechnung des aktuellen Rentenwertes existiert eine Formel. Sie berücksichtigt beispielsweise die Lohn- und Gehaltsentwicklung aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und ihre Aufwendungen für die Altersvorsorge. Diese Formel enthält auch den sogenannten Nachhaltigkeitsfaktor. Er führt dazu, dass die Rentenanpassungen gedämpft werden, wenn sich das Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern zu Lasten der Beitragszahler verändert. Eine Schutzklausel stellt sicher, dass der aktuelle Rentenwert auch bei ungünstigen Entwicklungen nicht geringer wird. Die Rentenanpassung kann in Prozent ausgedrückt werden. So stiegen die Renten in den alten Bundesländern zum 1. Juli 2017 um 1,90 Prozent. Der aktuelle Rentenwert betrug im ersten Halbjahr 2017 30,45 Euro und ab 1. Juli 2017 dann 31,03 Euro. Die Rentner erhalten über die jährliche Anpassung grundsätzlich eine Rentenanpassungsmitteilung. Sie wird rechtzeitig zur Rentenanpassung verschickt

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