Rentensplitting partnerschaftlich teilen Hinterbliebenenrente Hinterbliebenenrente oder Rentensplitting? Viele Paare können wählen. Häufig sind in der Ehezeit erworbene Rentenansprüche von Frauen und Männern unterschiedlich hoch. Mit dem Rentensplitting können Ehepaare diese Anwartschaften partnerschaftlich teilen. Diese Möglichkeit entspricht dem heutigen Verständnis von Partnerschaft: Die in der Ehezeit erworbenen Ansprüche werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und sollen daher beiden Partnern je zur Hälfte zufließen. Als Alternative zur Witwen- oder Witwerrente verschafft das Rentensplitting einem Partner die Möglichkeit, eigene Rentenansprüche zu erwerben. Die spätere Zahlung einer Witwen- oder Witwerrente ist jedoch nach einem durchgeführten Rentensplitting ausgeschlossen. Das Rentensplitting ist auch unter Lebenspartnern möglich. Hierfür gelten die gleichen Regelungen und Voraussetzungen wie für das Splitting unter Ehepaaren. Splitting für Lebenspartner Partnerschaftlich teilen ''Splitting'' kommt aus dem Englischen und bedeutet ''teilen''. So bestimmen beim Rentensplitting die Partner gemeinsam, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine gesetzliche Rente gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden. Der Partner mit den höheren Rentenanwartschaften gibt einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Partner ab - und zwar die Hälfte des Wertunterschiedes. Damit sind beide nach dem Rentensplitting so gestellt, als hätten sie während der Ehezeit gleich hohe Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Für Ansprüche in anderen Versorgungssystemen (zum Beispiel Beamtenversorgung oder betriebliche Altersversorgung) gilt das Rentensplitting nicht. Sie können sich mit Ihrem Partner gemeinsam für das Rentensplitting entscheiden, wenn Ihre Ehe entweder nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet waren und Ihr Partner und Sie nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Ausgeglichen werden die in der sogenannten Splittingzeit erworbenen Anrechte. Vor der Splittingzeit erworbene Anrechte werden beim Rentensplitting nicht berücksichtigt. Die Splittingzeit beginnt mit dem Ersten des Monats der Eheschließung und endet in der Regel mit Ablauf des Vormonats, in dem Ihre Altersrente beginnt