Rentenversicherungsschutz bei Selbständigkeit

Rentenversicherungsschutz bei Selbständigkeit

Wer als Selbständiger versichert ist.

Wie man freiwillig in die Rentenversicherung kommt.

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Rentenversicherung Wer als Selbständiger pflichtversichert ist Wie man sich freiwillig versichern kann Umfassender Schutz für Sie Wer sich selbständig macht, muss eine ganze Reihe wichtiger Entscheidungen treffen. Dazu gehört auch, wie man sich und seine Familie finanziell absichert: für den Fall einer Erwerbsminderung, für die Zeit nach dem Berufsleben oder für den Todesfall. Viele Selbständige sind automatisch durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert und wissen es oft nicht. Das gilt beispielsweise für selbständige Lehrer und Pflegepersonen, Handwerker, Tagesmütter und Hebammen. Aber auch anderen Selbständigen steht die gesetzliche Rentenversicherung offen: Sie können die Versicherungspflicht beantragen oder sich freiwillig versichern. Wer per Gesetz oder freiwillig in der Rentenversicherung ist, profitiert von einem umfassenden Leistungspaket. Ob Sie zu den Pflichtmitgliedern gehören, wie Sie sich freiwillig versichern können und wie die Beitragszahlung funktioniert, das lesen Sie in dieser Broschüre. Selbständig - stimmt das auch? Wer als Selbständiger pflichtversichert ist Wie Handwerker versichert sind Selbständig, aber nicht versicherungspflichtig Versicherungspflicht auf Antrag und freiwillige Versicherung Beitragszahlung - Sie haben die Wahl Nur einen Schritt entfernt: Ihre Rentenversicherung Selbständig - stimmt das auch? Mancher Unternehmer ist nur auf dem Papier selbständig. Werden Sie zwar von Ihren Geschäftspartnern vertraglich als selbständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, gelten Sie als scheinselbständig. Als sogenannter Scheinselbständiger sind Sie im Sinne der Rentenversicherung nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt. Sie unterliegen dann der Sozialversicherungspflicht. Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbständiger nicht unterwerfen muss. Merkmale für eine Scheinselbständigkeit: Scheinselbständige sind verpflichtet, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind. Wer tatsächlich selbständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab. Wichtig für die Beurteilung, ob Sie selbständig sind, ist vor allem die Ausgestaltung von Verträgen mit Ihren Geschäftspartnern. Weicht der berufliche Alltag aber vom Vertrag ab, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die Clearingstelle prüft Falls Sie oder Ihre Auftraggeber zweifeln, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit handelt, können Sie bei der sogenannten Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Ihren sozialversicherungsrechtlichen Status prüfen lassen. Diese Prüfung müssen Sie beantragen. Antragsvordrucke gibt es auch im Internet unter www.deutscherentenversicherung.de. Die Prüfung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie fast vollständig nur für einen Auftraggeber arbeiten. Ergibt die Prüfung, dass statt einer selbständigen Tätigkeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, so beginnt Ihre Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich mit dem Beginn Ihres Beschäftigungsverhältnisses. Die Versicherungspflicht kann aber auch erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintreten, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird, Sie dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmen, Sie für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsbeginn und der Bekanntgabe der Entscheidung gegen Krankheit abgesichert waren und für Ihr Alter vorgesorgt haben. Diese Vorsorge muss vom Leistungsumfang her der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen. Wer als Selbständiger pflichtversichert ist Viele Selbständige sind bereits per Gesetz in der Rentenversicherung pflichtversichert. Dazu zählen neben Handwerkern vor allem Künstler und Publizisten, Hebammen und freiberufliche Lehrer. Der Gesetzgeber geht bei ihnen von einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit aus. Informationen zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de und in der kostenlosen Broschüre Die Rentenversicherung - verlässlicher Partner von Anfang an. Wer in einem künstlerischen Fach lehrt, zum Beispiel als Ballettlehrer, ist in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig. Lehrer und Erzieher Bei selbständigen Lehrern steht unabhänig von der Bildungseinrichtung

, an der sie tätig sind, das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht im Vordergrund. Der Lehrbegriff wird weit ausgelegt, eine bestimmte pädagogische Qualifikation wird nicht vorausgesetzt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Auch selbständige Coaches, Berater, Trainer, Moderatoren oder Supervisoren können als Lehrer tätig sein. Die Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ist unbeachtlich. Ausschlaggebend ist immer der Inhalt der Tätigkeit. Selbständiger Erzieher sind Sie, wenn Ihre Tätigkeit auf die Charakterschulung und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Ein Beispiel für selbständige Erzieher sind Tagesmütter. Pflegeberufe Sie sind in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege selbständig tätig? Dann gilt für Sie ebenfalls Versicherungspflicht, wenn Sie überwiegend auf ärztliche Anordnung handeln. Das ist zum Beispiel bei Krankenschwestern, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten, Atemlehrern und Podologen der Fall. Sportmasseure sind dagegen nicht versicherungspflichtig. Selbständige Altenpfleger, die überwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen, gehören zwar nicht zu den Krankenpflegepersonen, können aber als Selbständige mit einem Auftraggeber der Versicherungspflicht unterliegen. Frei praktizierende Ärzte der Humanmedizin, Heilpraktiker und Psychotherapeuten sind nicht rentenversicherungspflichtig, weil sie aufgrund eigener Diagnose und eines eigenen Therapieplans tätig werden. Bitte beachten Sie: Selbständige Lehrer, Erzieher oder Pflegepersonen sind nur so lange selbst versicherungspflichtig, wie sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer (auch Auszubildende) beschäftigen. Der Arbeitnehmer darf aber nicht nur im Rahmen eines Minijobs arbeiten, er muss also mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Anders ist es, wenn mehrere Minijobber beschäftigt werden. Auch müssen die Aufgaben des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit stehen. Eine Reinigungskraft im Privathaushalt steht der Versicherungspflicht nicht entgegen. Hebammen und Entbindungspfleger Auch selbständige Hebammen und Entbindungspfleger sind per Gesetz in der Rentenversicherung versichert. Dies gilt selbst dann, wenn sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Zu diesem Personenkreis gehören ebenso in Krankenhäusern freiberuflich tätige Beleg-Hebammen. Eine Niederlassungserlaubnis ist nicht erforderlich. Seelotsen Als freiberuflicher Seelotse, der im öffentlichen Auftrag tätig ist, sind Sie ebenfalls pflichtversichert. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Binnenlotsen, die Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde. Zuständig für Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee. Küstenschiffer und Küstenfischer Selbständige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung eines Schiffes gehören, oder Küstenfischer, die ohne Fahrzeug fischen, sind versicherungspflichtig. Voraussetzung ist allerdings, dass sie regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Segel- und Tauchlehrer gehören zum Personenkreis selbständig tätiger Küstenschiffer, wenn sie ihre Tätigkeit auf Küstengewässern ausüben. Künstler und Publizisten Als selbständiger Künstler oder Publizist sind Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgesichert. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Die Versicherungspflicht tritt jedoch erst ein, wenn Ihr voraussichtliches Jahreseinkommen 3 900 Euro übersteigt (für Berufsanfänger gelten Besonderheiten). Sie dürfen einen Arbeitnehmer beschäftigen. Beschäftigen Sie darüber hinaus weitere Arbeitnehmer mehr als geringfügig und außerhalb einer Berufsausbildung sind Sie nicht mehr versicherungspflichtig. Zu den Künstlern zählen alle Personen, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Zu den Publizisten gehören unter anderem Schriftsteller und Journalisten. Sie sind auch versicherungspflichtig, wenn Sie Publizistik lehren. Die Entscheidung über Ihre Versicherungspflicht trifft auf Antrag die Künstlersozialkasse. Hausgewerbetreibende Hausgewerbetreibende arbeiten in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden. Auch gemeinnützige Unternehmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften können Auftraggeber sein. Hausgewerbetreibende sind zum Beispiel Näherinnen. Als Hausgewerbetreibender unterliegen Sie zwar keiner Weisungsbefugnis und können bis zu zwei Arbeitnehmer beschäftigen, Sie sind aber wirtschaftlich abhängig. Das Unternehmerrisiko trägt der Auftraggeber und er erhält auch den Gewinn. Nicht zu den versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden zählen die Heimarbeiter. Diese gelten als Beschäftigte und sind als Arbeitnehmer rentenversicherung

spflichtig. Selbständige mit einem Auftraggeber Selbständige mit einem Auftraggeber nehmen eine Sonderstellung ein. Sie sind nicht deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil sie einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sondern aufgrund der Merkmale ihrer Tätigkeit. Wenn Sie auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und in der Rentenversicherung bleiben wollen, dürfen Sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, der bei Ihnen mehr als 450 Euro monatlich verdient. Ihre Rentenversicherungspflicht entfällt auch dann, wenn Sie mehrere Arbeitnehmer beschäftigen, die zwar jeweils in dieser Beschäftigung unter 450 Euro monatlich verdienen, zusammen aber die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich überschreiten. Beispiel: Josefine K. arbeitet für ein Versicherungsunternehmen als selbständige Vertreterin. Sie beschäftigt in ihrer Agentur zwei weitere Mitarbeiterinnen, die beide einen Minijob für jeweils 350 Euro ausüben. In diesem Fall entfällt die Rentenversicherungspflicht, da die Arbeitnehmer insgesamt mehr als 450 Euro monatlich verdienen. Mehrfachversicherungspflicht Üben Sie mehrere selbständige Tätigkeiten aus, kann eine Mehrfachversicherungspflicht entstehen. Ein gewerbetreibender Handwerker, der nebenher noch selbständig als Tennislehrer tätig ist, wird in beiden Tätigkeiten versicherungspflichtig. Auch die Kombination Beschäftigungsverhältnis plus Selbständigkeit kann zur Mehrfachversicherung führen. Die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung sind dann grundsätzlich aus jeder einzelnen entstandenen Versicherungspflicht zu zahlen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Meldepflicht Sind Sie zum Beispiel als Lehrer, Erzieher, Pflegeperson, Hebamme, Entbindungspfleger, Künstler, Publizist oder als Selbständiger mit einem Auftraggeber versicherungspflichtig, müssen Sie sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrem Rentenversicherungsträger melden. Versäumen Sie diese Frist, können Beiträge nachgefordert werden. Bestimmte Berufsgruppen müssen selbst nicht aktiv werden. Automatisch gemeldet werden Seelotsen von den Lotsenbrüderschaften an die Knappschaft, Küstenschiffer von den Gewerbeämtern über die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft - Post-Logistik - Telekommunikation an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Küstenfischer von den Fischereiämtern über die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft - Post-Logistik - Telekommunikation an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie Hausgewerbetreibende von ihrem Auftraggeber an die zuständige Einzugsstelle. Unser Tipp: Wenn Sie sich unsicher sind, ob und bei wem Sie sich melden müssen, wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. Er hilft Ihnen gern. Die Anschriften und Telefonnummern finden Sie ab Seite 29. Wie Handwerker versichert sind Selbständige Handwerker gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern sie ein zulassungspflichtiges Gewerbe ausführen. Informationen zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de. Selbständige Handwerker sind dann versicherungspflichtig, wenn sie in die Handwerksrolle eingetragen sind und tatsächlich selbständig arbeiten. Die Versicherungspflicht hängt außerdem davon ab, ob Sie ein zulassungspflichtiges, zulassungsfreies oder handwerkerähnliches Gewerbe ausüben. Nach 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung können sich Handwerker von der Versicherungspflicht befreien lassen. Zulassungspflichtige Gewerbe Sind Sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbständig tätig, sind Sie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Über die Zulassungspflicht entscheidet die Handwerksordnung. Wenn Sie aufgrund einer Eintragung eines heute nicht mehr zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes bereits vor 2004 versicherungspflichtig waren, sind Sie es auch weiterhin. Die Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes müssen in die Handwerksrollle eingetragen sein. In vielen Berufen können Sie sich auch ohne Meisterbrief selbständig machen. Genaueres erfahren Sie bei Ihrer Handwerkskammer. Zulassungspflichtige und damit eine Versicherungspflicht auslösende Handwerksbetriebe sind: Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälteund Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Bildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Bootsund Schiffbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer,

Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik. Gesellschafter Als Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind Sie rentenversicherungspflichtig, wenn Sie persönlich die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen. Das heißt, Sie müssen über die erforderliche Qualifikation - in der Regel die Meisterprüfung - verfügen. Ob Sie persönlich haftend oder als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt sind, spielt keine Rolle. Zu den Personengesellschaften zählen unter anderem die BGB-Gesellschaften (zum Beispiel GbR), Kommanditgesellschaften (KG) und offene Handelsgesellschaften (OHG). Nicht alle mitarbeitenden Gesellschafter sind selbständig Tätige. Sie können auch abhängig Beschäftigte und damit als Arbeitnehmer in der Rentenversicherung pflichtversichert sein. Nicht versicherungspflichtig sind - als selbständig Tätige zu betrachtende - Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA). Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter den handwerklichen Befähigungsnachweis besitzt. Zulassungsfreie Gewerbe Üben Sie dagegen ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerkerähnliches Gewerbe aus, sind Sie nicht versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht kann je14 doch aufgrund anderer Voraussetzungen eintreten, zum Beispiel bei Selbständigen mit einem Auftraggeber. Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen Betrieb nach dem Tod des selbständigen Handwerkers (als Witwe oder Witwer, Erbe, Lebenspartner, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) weiterführen, sind Sie ebenfalls nicht versicherungspflichtig. Informationswege und Meldepflichten Die Handwerkskammern teilen der Rentenversicherung Anmeldungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle mit. Die Rentenversicherung ist an die Eintragungen, Änderungen und Löschungen gebunden. Neueintragungen in das Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke sind für die Rentenversicherung ohne Bedeutung, da die Ausübung eines zulassungsfreien Handwerks nicht zur Versicherungspflicht führt. Unser Tipp: Lassen Sie sich vor dem Start in die Selbständigkeit von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Dort können Sie klären, ob Sie versicherungspflichtig sind und welche Rentenbeiträge fällig werden. Ansprechpartner finden Sie auf den Seiten 28 bis 30. Selbständig, aber nicht versicherungspflichtig Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Geringfügige Tätigkeit Sie sind geringfügig tätig, wenn Ihr Arbeitseinkommen regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Dabei kommt es allein auf Ihr aktuelles Arbeitseinkommen an. Unser Tipp: Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit bereits am 31. Dezember 2012 ausgeübt haben, können sich Übergangs- und Bestandsschutzregelungen ergeben. Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Um festzustellen, ob bei Ihnen auch bei mehreren geringfügigen Tätigkeiten insgesamt noch Geringfügigkeit vorliegt, müssen diese zusammengerechnet werden. Eine geringfügige selbständige Tätigkeit und ein geringfügiger Arbeitnehmer-Job werden aber beispielsweise nicht addiert. Beispiel: Boris S. verdient als selbständiger Tennislehrer 200 Euro pro Monat. Sein Arbeitseinkommen als selbständiger Tischler beträgt regelmäßig 250 Euro. Diese selbständigen Tätigkeiten liegen auch nach dem Zusammenrechnen noch innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich. Boris S. übt außerdem einen Minijob als Kassierer aus. Sein monatlicher Verdienst beträgt hier 450 Euro. Da nur seine Tätigkeiten als Tennislehrer und Tischler zusammengerechnet werden, führen seine beiden selbständigen Tätigkeiten nicht zur Versicherungspflicht. Rentner Wenn Sie eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausüben und bereits eine Altersvollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze bekommen, sind Sie versicherungsfrei. Ebenso sind Sie versicherungsfrei, wenn Sie eine Altersversorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften, nach kirchenrechtlichen Regelungen oder von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erhalten. Sie müssen dann ab dem Beginn der Rente oder Altersversorgung keine Rentenbeiträge mehr zahlen. Unser Tipp: Sie haben die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Lassen Sie sich hierzu von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Existenzgründung Als Existenzgründer können Sie bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen sogenannten Gründungszuschuss beantragen. Er wird zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung gezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass Si

e Ihre Arbeitslosigkeit beenden und eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufnehmen. Auch Ihre Rentenversicherung kann Ihnen einen Gründungszuschuss zahlen. Das ist dann möglich, wenn Sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen haben. Genaueres erfahren Sie von den Fachberatern für berufliche Rehabilitation in unseren Auskunfts- und Beratungsstellen oder in den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation. Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen Gründungszuschuss bekommen, sind Sie nicht automatisch rentenversichert. Versicherungspflicht kann für Sie jedoch aufgrund anderer Regelungen bestehen. Lassen Sie sich deshalb von uns beraten. Ansprechpartner finden Sie auf den Seiten 28 bis 30. Befreiung aufgrund von 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen Als selbständiger Handwerker können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie mindestens 216 Monate (18 Jahre) Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Auf die Mindestpflichtbeitragszeit werden alle Pflichtbeiträge (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung, Kindererziehung, Pflegetätigkeit, Wehrdienstleistung) angerechnet, die zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Stellen Sie den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht später als drei Monate nach Erreichen der 18 Jahre, werden Sie erst ab Antragseingang von der Rentenversicherungspflicht befreit. Befreiung für Neueinsteiger Werden Sie als Selbständiger mit einem Auftraggeber zum ersten Mal versicherungspflichtig, können Sie sich in der Existenzgründungsphase für maximal drei Jahre befreien lassen. Diese befristete Befreiung ist auch bei einer zweiten Existenzgründung für weitere drei Jahre möglich. Eine zweite Existenzgründung liegt jedoch nicht vor, wenn lediglich der Geschäftsname gewechselt wird oder sich der neue Geschäftszweck nur unwesentlich vom alten unterscheidet. Die Befreiung gilt ab der Geschäftsaufnahme, wenn Sie Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten stellen, andernfalls erst ab Antragseingang bei der Rentenversicherung. Ihr Antrag muss jedoch vor Ablauf von drei Jahren nach Beginn Ihrer Selbständigkeit vorliegen. Versicherungspflicht auf Antrag und freiwillige Versicherung Wenn Sie als Selbständiger nicht per Gesetz der Rentenversicherung angehören, können Sie die Versicherungspflicht beantragen oder sich freiwillig versichern. Sie bitte Seite 24. Beide Varianten bieten die Möglichkeit, Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben oder aufrecht zu erhalten. Außerdem können Selbständige, die Pflichtbeiträge zahlen, zusätzlich die staatliche Förderung bei der Riester-Rente in Anspruch nehmen. Versicherungspflicht auf Antrag Sie müssen Ihren Antrag innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit stellen. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen hierfür vorliegen, sofern Sie den Antrag Die Versicherungspflicht auf Antrag kann dabei auch rückwirkend beginnen. innerhalb von drei Monaten stellen. Stellen Sie den Antrag später, beginnt die Versicherungspflicht einen Tag, nachdem Ihr Antrag bei der Rentenversicherung eingeht. Unser Tipp: Welche Gestaltungsmöglichkeiten Sie zum Beginn der Versicherungspflicht auf Antrag haben, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind, also in der Regel mit der Aufgabe der Selbständigkeit. Bitte beachten Sie: Haben Sie sich einmal für die Antragspflichtversicherung entschieden, können Sie diese nicht wieder kündigen. Sie bleibt so lange bestehen, wie Sie selbständig tätig sind. Bei der Entscheidung, wie sinnvoll eine Versicherungspflicht auf Antrag für Sie ist, spielen Ihre gesamten Lebensumstände eine Rolle. Dazu gehören beispielsweise die Form Ihrer bisherigen Vorsorge, Ihre familiären Verhältnisse oder Ihre Zukunftspläne. Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Rentenversicherung beraten. Bitte beachten Sie: Wenn Sie den vollen Erwerbsminderungsschutz haben wollen, müssen Sie die Versicherungspflicht spätestens 24 Monate nach dem Ausscheiden aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit beantragen. Die freiwillige Versicherung Wenn Sie nicht bereits per Gesetz versicherungspflichtig sind und auch nicht die Versicherungspflicht beantragen wollen, sollten Sie überlegen, ob für Sie eine freiwillige Versicherung in Frage kommt. Die freiwillige Versicherung ist zweifach flexibel: Die Beitraghöhe können Sie im Jahr 2017 stufenlos zwischen 84,15 Euro (Mindestbeitrag/monatlich) und 1 187,45 Euro (Höchstbeitrag/monatlich) frei wählen. Mindest- und Höchstbeitrag gelten in den alten und neuen Bundesländern gleichermaßen. Die Laufzeit der freiwilligen Versicherung beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung grundsätzlich im Monat nach dem Ende der Versicherungspflicht. Sie kann aber jederzeit unterbrochen oder beendet werden. Ihr Vortei

l: Durch freiwillige Beiträge steht Ihnen das umfangreiche Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung. Neben der Absicherung im Alter können Sie Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben, wenn Sie die weiteren Voraussetzungen dafür erfüllen. Auch Ihre Hinterbliebenen können so abgesichert werden. Freiwillige Beiträge lohnen sich für Sie vor allem dann, wenn Sie damit den bereits erworbenen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechterhalten können. Das ist sinnvoll, wenn Sie vor 1984 bereits die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt haben, seit 1984 jeden Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt haben und jetzt ohne Unterbrechung freiwillige Beiträge zahlen. Ob diese Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, prüft Ihr Rentenversicherungsträger für Sie. Unser Tipp: Sie können seit dem 1. Januar 2017 unter bestimmten Voraussetzungen auch als Bezieher einer Altersvollrente bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen, freiwillige Beiträge zahlen. Erkundigen Sie sich hierzu bitte bei Ihrem Rentenversicherungsträger. Ansprechpartner finden Sie ab Seite 28. Beitragszahlung - Sie haben die Wahl Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen richtet sich normalerweise nach einem festgelegten Betrag - dem sogenannten Regelbeitrag. Auf Wunsch kann aber auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Einsteiger in die Selbständigkeit - zum Beispiel Junghandwerker - müssen in den ersten drei Jahren nur den halben Regelbeitrag zahlen. Als Selbständiger können Sie zwischen zwei, als Einsteiger sogar zwischen drei Möglichkeiten der Beitragszahlung wählen. 1.Regelbeitrag Sie können ohne Rücksicht auf Ihr tatsächliches Arbeitseinkommen den vollen Regelbeitrag zahlen. Er beträgt im Jahr 2017 monatlich 556,33 Euro in den alten und 497,42 Euro in den neuen Bundesländern. Den Regelbeitrag können Sie auch zahlen, wenn Sie die Pflichtversicherung selbst beantragt haben. 2. Halber Regelbeitrag für Einsteiger Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie sich für den sogenannten halben Regelbeitrag entscheiden. Er beträgt im Jahr 2017 monatlich 278,16 Euro in den alten und 248,71 Euro in den neuen Bundesländern. 3. Einkommensgerechter Beitrag Selbständige können auch niedrigere oder höhere Beiträge als den Regelbeitrag zahlen, wenn sie ein entsprechend abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachweisen. In den alten Bundesländern sind dies 2017 mindestens 84,15 Euro und höchstens 1 187,45 Euro. In den neuen Bundesländern wären mindestens 84,15 Euro und höchstens 1 065,90 Euro zu zahlen. Bitte beachten Sie: Für einige Berufsgruppen gibt es Ausnahmeregelungen. So können Sie zum Beispiel als Künstler und Publizist, Seelotse, Küstenschiffer und -fischer oder Hausgewerbetreibender nur einkommensgerechte Beiträge zahlen. Zur Beitragszahlung lesen Sie bitte Seite 27. Was ist Arbeitseinkommen? Unter dem Arbeitseinkommen versteht man den Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit laut Einkommensteuerrecht. Dies kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des abgelaufenen und des vorangegangenen Kalenderjahres sein. Alternativ kann das Arbeitseinkommen aber auch als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben verstanden werden. Für den Nachweis Ihres Arbeitseinkommens ist Ihr letzter Einkommensteuerbescheid ausschlaggebend. Wenn dieser Bescheid noch nicht vorliegt (zum Beispiel bei Einsteigern), kann das jährliche Arbeitseinkommen auch geschätzt werden. Das nachgewiesene Arbeitseinkommen wird jährlich jeweils zum Jahresanfang automatisch dynamisiert. Unser Tipp: Wissen Sie bereits im Vorfeld, dass Ihr Arbeitseinkommen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich um mindestens 30 Prozent von dem im letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Arbeitseinkommen abweichen wird, können Sie eine Sozialklausel in Anspruch nehmen. Damit werden nur Beiträge entsprechend dem laufenden Arbeitseinkommen fällig. Als Nachweis können Sie beispielsweise eine Bescheinigung Ihres Steuerberaters vorlegen oder eine gewissenhafte Selbsteinschätzung vornehmen. Bei Küstenschiffern und -fischern wird bei der Beitragsberechnung das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen berücksichtigt. Seit dem 1. Juli 2015 haben auch Küstenschiffer und -fischer einen Anspruch auf die Sozialklausel, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt um voraussichtlich wenigstens 30 Prozent geringer ist als das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen. Die Formel zur Ermittlung des Beitrags lautet: Jährliches Arbeitseinkommen x Dynamisierungsfaktor x Beitragssatz : 12 Monate monatlicher Beitrag Beispiel: Im Jahr 2015 erzielte Fri

seurmeister Bernhard K. laut Einkommensteuerbescheid ein Arbeitseinkommen von 22 000 Euro. Der maßgebende Dynamisierungsfaktor im Jahr 2017 beträgt 1,0492. Es ist ein Beitragssatz von 18,7 Prozent zu berücksichtigen. Die Berechnung des Monatsbeitrags: 22 000 Euro x 1,0492 x 18,7 Prozent : 12 Monate 359,70 Euro. Bernhard K. muss bis zur Vorlage seines Einkommensteuerbescheides 2016 einen Beitrag in Höhe von 359,70 Euro monatlich zahlen. Ihren aktuellen Einkommensteuerbescheid legen Sie dann bitte möglichst innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger vor. Änderungen werden vom Ersten des Folgemonats an berücksichtigt. Fälligkeit der Beiträge Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. Um eventuelle Säumniszuschläge zu vermeiden, nehmen Sie am besten am Beitragseinzugsverfahren teil. Dann bucht die Rentenversicherung die Beiträge termingerecht ab. Bis Ende Februar eines jeden Jahres erhalten Sie einen Beitragsnachweis für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr. Zahlung der Beiträge Selbständige müssen die Beiträge in der Regel in voller Höhe selbst zahlen. Unser Tipp: Künstler und Publizisten s owie Hausgewerbetreibende müssen nur die Hälfte der Beiträge selbst zahlen, die andere Hälfte übernimmt die Künstlersozialkasse beziehungsweise der Auftraggeber

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