Schwellenwerte im Arbeitsrecht

Schwellenwerte im Arbeitsrecht

Das deutsche Arbeitsrecht setzte bei den Schwellenwerten

für Arbeitgeber hohe Hürden.

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Arbeitsrechtliche Schwellenwerte Allgemeines In vielen Gesetzen, die Sie als Arbeitgeber zu beachten haben, finden Sie sogenannte ''arbeitsrechtliche Schwellenwerte''. Darunter zu verstehen sind Formulierungen wie: ''In Betrieben mit in der Regel mehr als x Beschäftigten muss der Arbeitgeber''. Es geht also um Konsequenzen, die bei Erreichen einer bestimmten Betriebsgröße eintreten. Der Gesetzgeber sieht Schwellenwerte vor, um kleine Betriebe und Unternehmen bei der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten zu privilegieren, da hier die finanzielle Ausstattung begrenzter und das persönliche Zusammenwirken von Arbeitnehmer und Mitarbeiter in der Regel sehr viel enger sein wird als dies bei einem Großunternehmen der Fall ist. Aufgrund der Streuung auf viele verschiedene Gesetze, kann es leicht passieren, dass einzelne Schwellenwerte übersehen werden. Die Schwellenwerte sind gesetzlich festgelegt und daher von jedem Arbeitgeber, dessen Betrieb eine gewisse Anzahl von Beschäftigten überschreitet, einzuhalten. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die wesentlichen Schwellenwerte, die Sie als Arbeitgeber kennen sollten. Sie ist allerdings nicht abschließend. In der linken Spalte finden Sie den jeweiligen Schwellenwert, definiert als Anzahl der Beschäftigten. Die mittlere Spalte gibt einen kurzen Überblick darüber, was ab diesem Schwellenwert zu berücksichtigen ist, die rechte Spalte die der gesetzlichen Regelung. Bitte beachten Sie, dass es auch Schwellenwerte über 1001 Beschäftigte gibt. Eine Auflistung dieser würde in diesem Rahmen allerdings zu weit gehen. Anzahl Beschäftigte Vorschrift Regelung Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung Ersthelfer, wenn beide Arbeitnehmer anwesend und unfallversichert Betriebsrat mit 1 Mitglied, vereinfachte Wahl möglich minderjährigen Arbeitnehmern oder Auszubildenden unter 25 Jahren, Einrichtung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung Kündigungsschutz nach KSchG für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat leitenden Angestellten, Wahl eines Sprecherausschusses Personen, die automatisiert personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten Geltung des Kündigungsschutzgesetzes Bereitstellung eines Pausenraums Gesetzlicher Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen Beschäftigungspflicht für 1 Schwerbehinderten, ersatzweise Ausgleichspflicht von 105Euro §§ 2, 5 ASiG § 26 DGUV V1 §§ 9, 14a BetrVG § 60 BetrVG § 23 KSchG § 1 SprAuG § 4f BDSG § 23 KschG § 6 ArbStättV § 8 TzBfG § 3 PflegeZG Bildung eines Arbeitsschutzausschusses Betriebsrat aus 3 Mitgliedern Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung, Eingruppierung und Versetzung Beratung bei Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan Arbeitsgeber muss Entlassungen von mehr als 5 Arbeitnehmern beim Arbeitsamt anzeigen Mündliche Unterrichtung der Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens mindestens einmal im Kalendervierteljahr nach Abstimmung mit dem Betriebsrat Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in erforderlicher Anzahl unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen Keine Teilnahme am Lohnausgleichsverfahren möglich Beschäftigungspflicht für 2 Schwerbehinderte, ersatzweise Ausgleichpflicht von bis zu 360 Euro Betriebsrat aus 5 Mitgliedern Wahlvorstand und Arbeitgeber können vereinfachtes Wahlverfahren vereinbaren Arbeitgeber muss Entlassungen von 10% der Belegschaft oder mehr als 25 Arbeitnehmern beim Arbeitsamt anzeigen 5% der Arbeitsplätze müssen mit Schwerbehinderten besetzt sein Betriebsrat aus 7 Mitgliedern Betriebsratsausschüsse möglich Betriebsrat kann bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen Vorschläge des Betriebsrats zur Sicherung und Förderung müssen vom Arbeitgeber schriftlich und begründet abgelehnt werden Wirtschaftsausschuss § 71 SGB IX § 77 SGB IX § 11 ASiG § 9 BetrVG § 99 BetrVG §§ 111, 112a BetrVG § 17 KSchG § 110 BetrVG § 22 SGB VII § 2 FPfZG § 1 AAG § 71 SGB IX § 77 SGB IX § 9 BetrVG § 14a BetrVG § 17 KSchG § 71 SGB IX § 9 BetrVG § 28 BetrVG § 28a BetrVG § 92a BetrVG § 106 BetrVG 1 Betriebsratsmitglied muss ohne Minderung des Entgelts von § 38 BetrVG der Arbeit freigestellt werden Betriebsrat aus 9 Mitgliedern § 9 BetrVG Betriebsrat bildet einen Betriebsausschuss § 27 BetrVG Betriebsrat aus 11 Mitgliedern § 9 BetrVG Arbeitgeber muss Entlassung von 30 oder mehr Arbeitnehmern beim Arbeitsamt anzeigen Mindestens 2 Betriebsratsmitg

lieder müssen von der Arbeit freigestellt werden Betriebsrat kann Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Einstellungen, Verletzungen, Umgruppierungen und Kündigungen verlangen Mitbestimmung nach dem Drittelbeteiligungsgesetz für bestimmte Unternehmensformen, sofern die Unternehmensmitbestimmung nicht durch ein anderes Gesetz geregelt ist Betriebsrat aus 13 Mitgliedern Mindestens 3 Betriebsratsmitglieder müssen von der Arbeit freigestellt werden Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte möglich Betriebsrat aus 15 Mitgliedern Belegschaft muss unter Abstimmung mit Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr schriftlich über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens unterrichtet werden § 17 KSchG § 38 BetrVG § 95 BetrVG § 1 DrittelbG § 9 BetrVG § 38 BetrVG § 3 EBRG § 9 BetrVG § 110 BetrVG

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