Sozialversicherungsprüfung im Unternehmen Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger, die Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber entsprechende Meldungen erstatten. Die Daten dieser Meldungen dienen insbesondere auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen. Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren in der Sozialversicherung im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind die §§ 28a bis 28c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) sowie die zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Auf Grundlage des gemeinsamen Meldeverfahrens haben sich mittlerweile weitere elektronische Datenaustauschverfahren zwischen den Arbeitgebern und einzelnen Sozialversicherungsträgern etabliert. Hierzu gehören u. a. die elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen (§ 107 SGB IV) sowie Arbeitsbescheinigungen für die Bundesagentur für Arbeit (§ 108 Abs. 1 SGB IV), elektronische Erstattungsanträge nach dem AAG und das Meldeverfahren mit den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Da diese Verfahren nicht Bestandteil der Sozialversicherungsprüfung sind, werden sie in dieser Broschüre nicht weiter dargestellt. Diese Broschüre soll die entsprechenden Informationen vermitteln, um die Durchführung des gemeinsamen Meldeverfahrens im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sicherzustellen. Wichtige Begriffe sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre ''Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A - Z'' finden sich die am Rand heraus gestellten Begriffe in lexikalischer Abfolge wieder - ergänzt um prüfungsrelevante Hinweise. Weiterbeschäftigung nach Rentenbeginn soll sich lohnen Digitaler Lohnnachweis zur Unfallversicherung Automatisiertes Meldeverfahren Versorgungseinrichtung Stornierung von Meldungen Maschinelle Ausfüllhilfen Ausfüllhilfe ''sv.net'' Datenannahmestellen Sozialversicherungsausweis Mitführungspflicht von Personaldokumenten in bestimmten Wirtschaftsbereichen und Abgabe von Sofortmeldungen Meldungen zur Sozialversicherung Meldungen für geringfügig Beschäftigte Abgabegründe Personengruppen Beitragsgruppen Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldungen) Inhalte der UV-Jahresmeldungen Abgabegrund Meldezeitraum Betriebsnummer des zuständigen UV-Trägers UV-Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs Gefahrtarifstelle Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung UV-Grund Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Beschäftigte in Privathaushalten Mitarbeiter in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Meldungen von Arbeitgebern der öffentlichen Hand/ Unfallkasse Mitarbeiter von Unfallversicherungsträgern Vorruhestandsgeldempfänger Arbeitnehmer in Altersteilzeitarbeit und in anderen flexiblen Arbeitszeitregelungen Im Insolvenzverfahren freigestellte Arbeitnehmer Beschäftigte, für die Versicherungsfreiheit in der Unfallversicherung gemäß SGB VII besteht Meldungen mit einem UV-Entgelt 0 Euro GKV-Monatsmeldung Haushaltsscheckverfahren Meldungen in der Gleitzone Meldefristen Jahresmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen Meldungen wegen Unterbrechung der Beschäftigung Meldungen in Insolvenzfällen Änderungsmeldungen Sofortmeldung Beispiele für Meldungen Anhang 1: § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) Anhang 2: Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) Mit Wirkung vom 1. Juli 2017 soll der Übergang in den Ruhestand deutlich flexibler sowie die Weiterbeschäftigung über den Rentenbeginn hinaus attraktiver gestaltet werden. So beträgt die Hinzuverdienstgrenze vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab diesem Zeitpunkt kalenderjährlich 6300 Euro. Die bisherige monatliche Betrachtung des Hinzuverdienstes wird aufgegeben. Zusätzlich werden Teilrenten bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze zukünftig stufenlos gewährt. Darüber hinaus wird das Versicherungsund Beitragsrecht beschäftigter Rentner - bereits seit dem 1. Januar 2017 - neu geregelt, was Anpassungen im Meldeverfahren nach sich zieht. Für alle - auch geringfügig entlohnt - beschäftigten Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenversicherungspflicht. Die geleisteten Pflichtbeiträge erhöhen den bestehenden Altersrentenanspruch ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze. Geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner können jedoch einen Befreiungsantr
ag stellen. Darüber hinaus können Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die ab diesem Zeitpunkt eintretende Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Die geleisteten Pflichtbeiträge werden jeweils zum 1. Juli des Folgejahres in einer Rentenneuberechnung rentensteigernd berücksichtigt. Für Zeiten der Versicherungsfreiheit eines mehr als geringfügig Beschäftigten Altersvollrentners ist wie bisher stets der Arbeitgeberanteil zu entrichten. Auf die gesondert geregelten Bestandsfälle soll hier nicht eingegangen werden. Zur Darstellung des neuen Rechts wird im Meldeverfahren künftig zwischen versicherungsfreien und versicherungspflichtigen Altersvollrentnern unterschieden. Hierzu wurde zusätzlich zur bestehenden Personengruppe (PGR) 119 (Versicherungsfreie Altersvollrentner) die PGR 120 (Versicherungspflichtige Altersvollrentner) eingeführt. Bis zur technischen Umsetzung der neuen PGR am 1. Juli 2017 ist für versicherungspflichtige Altersvollrentner hilfsweise die PGR 101 zu verwenden. Nach dem 30. Juni 2017 sind alle Meldungen mit der hilfsweise verwendeten PGR 101 zu stornieren und mit der PGR 120 nochmals abzugeben. Alternativ ist zum 1. Juli 2017 für laufende Beschäftigungsverhältnisse ein Wechsel der PGR von 101 auf 120 mit den Abgabegründen 33/13 zu melden. Geringfügig entlohnt beschäftigte Altersvollrentner sind wie bisher stets mit der PGR 109 zu melden. Die Beitragsgruppe in der Rentenversicherung ist in Abhängigkeit des versicherungsrechtlichen Status (''1'' Versicherungspflicht, Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, ''3'' Versicherungsfreiheit, ''5'' Versicherungsfreiheit geringfügig entlohnter Beschäftigung) anzugeben. Über die Regelungen in der Rentenversicherung hinaus fällt befristet bis zum 31. Dezember 2021 der bislang zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung nach Erreichen der Regelaltersgrenze weg. Ab dem Folgemonat ist in der Beitragsgruppe der Arbeitslosenversicherung statt wie bisher die ''2'' eine ''0'' anzugeben