Steuerinfo für Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten (Hessen)

Steuerinfo für Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten (Hessen)

Diese Steuertipps informieren kurz und übersichtlich über alles,

was bei Ferien- oder Aushilfsjobs

aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten ist.

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Steuertipps bei Aushilfsarbeiten von Schülerinnen, Schülern und Studierenden viele junge Leute bessern neben Schule oder Studium mit Ferienoder Aushilfsjobs ihr Taschengeld auf. Dabei tauchen immer wieder Fragen auf wie ''Muss ich das versteuern und wenn ja, wie?'' oder ''Fallen hier Rentenversicherungsbeiträge an?''. Diese Steuertipps informieren kurz und übersichtlich darüber, was bei Ferien- oder Aushilfsjobs aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten ist. Bitte denken Sie daran, dass die Einnahmen aus solchen Tätigkeiten auch Auswirkungen auf andere Leistungen (z.B. BAföG) haben können. Für den Kindergeldanspruch der Eltern spielt die Höhe der Einkünfte aus solchen Tätigkeiten keine Rolle. Was ist bei der Aufnahme einer Aushilfsarbeit aus steuerlicher Sicht zu beachten? Aushilfsjob nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen Die Besteuerung eines Aushilfsjobs nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewöhnlich die meisten Vorteile und ist deshalb der Regelfall. Der Arbeitgeber behält zwar bei der wöchentlichen oder monatlichen Abrechnung möglicherweise Lohnsteuer ein, allerdings erstattet das Finanzamt dem Arbeitnehmer die Steuer häufig wieder. Das Verfahren sieht wie folgt aus: Der Arbeitgeber ruft die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen persönlichen Daten des Arbeitnehmers, die sog. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - kurz ELStAM - (z.B. Steuerklasse, Religionszugehörigkeit und Freibeträge) aus einer Datenbank der Finanzverwaltung ab. Der Arbeitgeber benötigt hierfür lediglich das Geburtsdatum und die Identifikationsnummer seines Arbeitnehmers, sowie die Mitteilung, ob er der Haupt- oder ein Nebenarbeitgeber ist. Keine steuerlichen Besonderheiten für Arbeitgeber Der Arbeitgeber ermittelt die Lohnsteuer wie bei einem ''regulären” Beschäftigungsverhältnis per EDV oder Lohnsteuertabelle und behält sie vom Bruttoarbeitslohn ein. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens am Jahresende, stellt er dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung zur Verfügung und übermittelt die darin aufgeführten Daten (u. a. Bruttoarbeitslohn und Steuerabzugsbeträge) elektronisch an die Finanzverwaltung. Auch private Arbeitgeberhaushalte ohne maschinelle Lohnabrechnung händigen ihren Arbeitnehmern eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung aus. Wie bekommt man die einbehaltene Lohnsteuer wieder zurück? Bei der Lohnsteuerberechnung wird zunächst unterstellt, dass man in allen Lohnzahlungszeiträumen (z.B. Monat, Woche) eines Kalenderjahres ein gleich hohes Einkommen erzielt. Bei Aushilfskräften ist dies häufig nicht der Fall, sodass der vom Arbeitgeber durchgeführte Lohnsteuerabzug auf das Kalenderjahr bezogen zu einem unzutreffenden Ergebnis führen kann. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 kann also bis spätestens 31. Dezember 2019 beim Finanzamt abgegeben werden. Für das Jahr 2016 ist die Abgabe bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Als Aushilfsjobber können Sie zur Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung die ''Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer'' nutzen, sofern Sie nur Arbeitslohn und ggf. bestimmte Lohn-/Entgeltersatzleistungen bezogen haben. Sollten Sie weitere Einkünfte erzielt haben, müssen Sie die ausführlichen Vordrucke zur Einkommensteuererklärung verwenden. Die Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie der Steuererklärung nur ausnahmsweise beifügen, wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnabrechnung nicht maschinell durchführt und dem Finanzamt keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt hat. Oftmals können Aushilfsjobber auf den Nachweis von Werbungskosten und weiteren steuerlichen Abzügen verzichten, weil sich wegen der Höhe des Jahresarbeitslohns und der Berücksichtigung steuerlicher Pauschbeträge ohnehin bereits eine Steuer von Null ergibt. Bereits der Grundfreibetrag von 8.820 Euro (für 2017) und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro stellen den Arbeitslohn in entsprechender Höhe steuerfrei. Nähere Informationen hierzu enthält die ''Anleitung zur Einkommensteuererklärung'', die zusammen mit den Einkommensteuerformularen bei den Finanzämtern und vielen Gemeindeverwaltungen ausliegt oder auf www.finanzen.hessen.de unter der Rubrik ''Steuern/Vordrucke'' heruntergeladen werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit, die Steuererklärung mit dem Programm ''Elster-Formular'' zu erstellen und dem Finanzamt per Internet zu übermitteln. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf www.finanzen.hessen.de unter der Rubrik ''Steuern'' und dem Titel ''Elektronische Steuererklärung''. Sonderfall: Lohnsteuerpauschalierung in bestimmten Fällen Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen auf den regulären Lohnsteuerabzug nach den persönlichen ELStAM des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinder u.a.) verzichten und die Lohnsteuer pauschal erheben. Eine Pauschalierung der

Lohnsteuer ist bei Schülerinnen, Schülern und Studierenden meist nur dann sinnvoll, wenn auch beim regulären Lohnsteuerabzug und anschließender Einkommensteuererklärung eine Jahressteuer anfällt. Denn Lohnsteuer auf Arbeitslohn, die im pauschalierten Verfahren erhoben wird, kann der Arbeitnehmer nicht vom Finanzamt zurückfordern. Die Arbeitgeber und die Aushilfen sollten sich bei einer beabsichtigten Pauschalierung gut überlegen, ob der reguläre Lohnsteuerabzug unter Verwendung der persönlichen ELStAM im Ergebnis kostengünstiger ist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist in folgenden Fällen möglich: bei kurzfristigen Beschäftigungen Pauschsteuersatz 25%, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig (nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage) beschäftigt wird und entweder der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 68 Euro (Erhöhung auf 72 Euro geplant) durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird. In diesen Fällen darf der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro betragen. Nimmt der Arbeitgeber bereits für eine andere Beschäftigung des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug auf Grundlage der ELStAM vor, ist eine Lohnsteuerpauschalierung für eine weitere Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber nicht möglich. Zusätzlich zur pauschalierten Lohnsteuer muss der Arbeitgeber 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für seine Arbeitnehmer entrichten. Bemessungsgrundlage ist jeweils die pauschalierte Lohnsteuer. Die Kirchensteuer kann für alle Arbeitnehmer einheitlich mit einem ermäßigten Steuersatz von 7% abgeführt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, auf die Entrichtung der Kirchensteuer verzichten. Allerdings muss er dann für die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer den Regelsteuersatz in Höhe von 9% anwenden. bei geringfügigen Beschäftigungen (''Mini-Jobs'') Für geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. ''MiniJobs”), bei denen das Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt, gibt es zwei Möglichkeiten der Pauschalversteuerung. Welche der beiden Möglichkeiten zum Zuge kommt, hängt von der rentenversicherungsrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns ab (siehe Kapitel ''Sozialabgaben''). Pauschsteuersatz 2% (einheitliche Pauschsteuer), wenn der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet (siehe Kapitel ''Sozialabgaben''). Die einheitliche Pauschsteuer umfasst auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer und ist vom Arbeitgeber nach den Regeln für die pauschalen Rentenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung KnappschaftBahn-See abzuführen. Pauschsteuersatz 20%, wenn der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Diese Möglichkeit der Pauschalbesteuerung betrifft z.B. geringfügig Beschäftigte, deren Arbeitslohn der regulären Sozialversicherungspflicht unterliegt, weil die Summe aller monatlichen Verdienste aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von 450 Euro übersteigt (siehe Kapitel ''Sozialabgaben''). Zusätzlich zur pauschalierten Lohnsteuer muss der Arbeitgeber 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für seine Arbeitnehmer entrichten. Bemessungsgrundlage ist jeweils die pauschalierte Lohnsteuer. Die Kirchensteuer kann für alle Arbeitnehmer einheitlich mit einem ermäßigten Steuersatz von 7% abgeführt werden. Alternativ kann der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, auf die Entrichtung der Kirchensteuer verzichten. Allerdings muss er dann für die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer den Regelsteuersatz in Höhe von 9% anwenden. Diese Beträge sind vom Arbeitgeber - anders als bei der einheitlichen Pauschsteuer - an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die Lohnsteuerpauschalierung bei geringfügiger Beschäftigung ist auch dann zulässig, wenn der Durchschnittsstundenlohn 12 Euro übersteigt oder für eine andere Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfolgt. Freibeträge bei Tätigkeit als Übungsleiter oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten Schülerinnen, Schüler und Studierende werden oftmals in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen (z.B. in Vereinen oder Einrichtungen der Wohlfahrtspflege) als Übungsleiter, Betreuer, Jugendleiter oder in ähnlichen Funktionen nebenberuflich tätig. Dieses bürgerschaftliche Engagement wird dadurch steuerlich honoriert, dass entsprechende Einnahmen durch den ''ÜbungsleiterFreibetrag'' bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr oder den ''Ehrenamts-Freibetrag'' bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr steuerfrei sind. Dies gilt unabhängig d

avon, ob der Arbeitslohn regulär oder pauschal versteuert wird. Der steuerfreie Arbeitslohn bleibt bei der Prüfung der oben genannten Pauschalierungsgrenzen außer Ansatz. Nähere Informationen hierzu können Sie dem ''Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/innen'' sowie dem ''Merkblatt Ehrenamtsfreibetrag” des Hessischen Ministeriums der Finanzen entnehmen, die auch auf www.finanzen.hessen.de unter der Rubrik ''Presse/Publikationen'' heruntergeladen werden können. Auswirkungen einer Aushilfstätigkeit auf den Kindergeldanspruch Bei minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder, auch wenn das Kind erwerbstätig ist. Volljährige Kinder unter 25 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls berücksichtigt werden, z.B. während der erstmaligen Berufsausbildung, des Erststudiums oder eines freiwilligen sozialen Jahres. Für ein erwerbstätiges volljähriges Kind, das bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, gelten Besonderheiten: Ein Kindergeldanspruch und ein Anspruch auf die steuerlichen Freibeträge für Kinder bestehen nur dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet oder eine geringfügige Beschäftigung im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt (''Mini-Job'' s.o.). Weitere Einzelheiten finden Sie in dem vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegebenen ''Steuerwegweiser für Eltern”, der Ihnen im Internet auf www.finanzen.hessen.de unter der Rubrik ''Presse/Publikationen'' zum Abruf bereit steht. Sozialabgaben für Schülerinnen, Schüler und Studierende Alle kurzfristigen, nicht berufsmäßig ausgeübten Beschäftigungen, deren Dauer auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten (oder 70 Arbeitstagen) im Kalenderjahr begrenzt ist, sind sozialversicherungsfrei, egal wie hoch der Verdienst ist. Für einen typischen Ferienjob fallen also keine Sozialversicherungsbeiträge an. Mehrere solcher Beschäftigungsverhältnisse sind allerdings zusammenzurechnen. Anders verhält es sich bei einem länger andauernden ''Nebenjob'', der neben dem Studium oder der Schule ausgeübt wird (wie etwa das Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten). Hier fallen grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge an. Dabei gelten für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (MiniJobs) Besonderheiten: Hier hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15% und zur Krankenversicherung in Höhe von 13% des Arbeitslohns zu entrichten. Wird die geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt (z.B. Putzkraft, Gartenpfleger usw.), betragen die pauschalen Beiträge jeweils 5%. Seit dem 1. Januar 2013 beträgt die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Geringfügigkeitsgrenze) 450 Euro (früher: 400 Euro). Personen, die nach dem 31. Dezember 2012 ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Da der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15% des Arbeitsentgelts zahlt, hat der Mini-Jobber nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,7% auszugleichen. Das sind in der Regel 3,7% (bei Beschäftigung im Privathaushalt 13,7%) des Arbeitsentgelts als Eigenanteil für den Mini-Jobber. Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich geringfügig Beschäftigte von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung verbindlich für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses befreien lassen. Hierfür muss der Mini-Jobber dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger berücksichtigen diese Zeiten in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung, z.B. Rehabilitationsleistungen oder Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mini-Jobber, die in ihrem Mini-Job vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag zwischen 400 Euro und 450 Euro, gilt für die alte Beschäftigung das neue Recht. Dann tritt für den bisher versicherungsfreien Mini-Job Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Der Mini-Jobber kann sich jedoch auch hier von

der Versicherungspflicht befreien lassen. Ausnahme: Hat der Mini-Jobber bereits vor dem 1. Januar 2013 Rentenversicherungsbeiträge freiwillig aufgestockt, bleibt der Mini-Jobber weiterhin versicherungspflichtig und kann sich nicht befreien lassen. Bei mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen gilt die Grenze von 450 Euro für die Summe aller monatlichen Verdienste. Wird diese Grenze überschritten, z.B. weil der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausübt, unterliegt der gesamte Arbeitslohn der regulären Sozialversicherungspflicht. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis wird nicht in die Sozialversicherungspflicht einer Haupttätigkeit einbezogen. Nur wenn neben einer Haupttätigkeit mehrere Mini-Jobs ausgeübt werden, wird der Lohn ab dem zweiten Mini-Job der regulären Sozialversicherungspflicht unterworfen. Bei einem Praktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und während des Studiums absolviert wird, kann der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ausnahmsweise entfallen. Nähere Informationen erhalten Sie von der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (kostenloses Servicetelefon: 0800/1000 4800). Ist der Mini-Jobber nicht gesetzlich krankenversichert, braucht der Arbeitgeber den Krankenversicherungs-Pauschalbeitrag in Höhe von 13% nicht abzuführen. Die Frage nach der Krankenversicherung spielt also für den Arbeitgeber eine große Rolle, weil er etwa für privat Versicherte den Pauschalbeitrag sparen kann. Bei einem Monatslohn von 450 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich für den Arbeitgeber folgende Aufwendungen: Entgelt Pauschale Rentenversicherung 15% Pauschale Krankenversicherung 13% Einheitliche Pauschsteuer 2% In Zweifelsfällen wird die zuständige Krankenkasse gerne weitere Auskünfte erteilen. Alle Fragen rund um das Thema Minijob beantwortet Ihnen auch die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Telefonnummer: 0355 2902-70799 und im Internet unter www.minijob-zentrale.de). Beispiele zur steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Beispiel 1: Eine Schülerin hat einen Aushilfsjob als Platzanweiserin im Kino. Ihr monatlicher Arbeitslohn beträgt zwischen 150 und 200 Euro. Weitere Einkünfte hat sie nicht. Zur steuerlichen Behandlung stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Der Arbeitgeber nimmt als Hauptarbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den ELStAM der Schülerin vor. Wegen der geringen Höhe des Arbeitslohns ist keine Lohnsteuer einzubehalten. 2. Der Arbeitgeber versteuert den Arbeitslohn pauschal mit 2%. Die abgeführten Steuerbeträge können nicht erstattet werden. Daneben hat der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15%) und ggf. pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (13%) abzuführen. Die Schülerin hat grundsätzlich einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,7% des Arbeitsentgelts zu leisten, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt. Beispiel 2: Wie Beispiel 1, die junge Frau steht jedoch außerdem in einem Ausbildungsverhältnis und erhält hieraus eine monatliche Vergütung von 500 Euro, die nach der Steuerklasse I lohnversteuert wird. Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Aushilfsjobs als Platzanweiserin bestehen folgende Möglichkeiten: 1. Der Kinobetrieb nimmt als Nebenarbeitgeber den Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse VI vor, zuviel einbehaltene Lohnsteuer wird im Veranlagungsverfahren erstattet. Darüber hinaus können Freibeträge, die grundsätzlich vom Hauptarbeitgeber berücksichtigt, aber wegen der geringen Höhe des Arbeitslohns aus dem Ausbildungsverhältnis nicht ganz ausgeschöpft werden, auf das Nebendienstverhältnis übertragen werden. Ein entsprechender Antrag kann beim Finanzamt gestellt werden. Antragsformulare erhält man bei jedem Finanzamt, bei den meisten Gemeindeverwaltungen oder auf ''www.finanzen.hessen.de unter der Rubrik ''Steuern/Vordrucke''. Die Auszubildende ist in diesem Fall verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 2.Der Kinobetrieb kann den Arbeitslohn aus dem Aushilfsjob pauschal versteuern (2%). Damit ist die Besteuerung des Aushilfsjobs abgegolten. Der Arbeitslohn aus dem Aushilfsjob unterliegt nicht der regulären Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber muss hierfür die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung (15%) und zur Krankenversicherung (13%) abführen. Die Schülerin hat grundsätzlich einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,7% des Arbeistsentgelts zu leisten, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lässt

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