Steuerinfo für Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten (NRW)

Steuerinfo für Aushilfsarbeit von Schülern und Studenten (NRW)

Dieses Faltblatt soll einen ersten nützlichen Überblick für Steuerzahlende liefern.

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Viele Schülerinnen und Schüler oder Studierende übernehmen in den Ferien oder ihrer Freizeit Jobs. Sie arbeiten nebenbei als Aushilfe oder engagieren sich als bezahlte Übungsleiterin oder Übungsleiter in einem Verein. Dann stellt sich oft die Frage, mit der sich die jungen Leute bislang nicht befassen mussten: Muss ich Steuern zahlen, und wenn ja, warum? Und kann ich diese später vom Finanzamt wieder zurückbekommen? Welche Ausgaben kann ich absetzen? Und welche Voraussetzungen und Belege sind dafür notwendig? Die folgenden Ausführungen sollen jungen Leuten, die ihr erstes eigenes Geld verdienen, helfen, solche Fragen zu klären und den Einstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern. Selbständig oder nicht selbständig tätig? Steuern sind die wichtigste Einnahmequelle für den Staat. Aus Steuern werden öffentliche Leistungen bezahlt wie etwa Schulen und Universitäten, die Instandhaltung von Straßen und die öffentliche Sicherheit durch die Polizei und das Gerichtswesen. Junge Menschen, die Geld verdienen, sind verpflichtet, ihren jeweils möglichen Teil dazu beizutragen. Wenn Sie also in einem Betrieb weisungsgebunden sind, also von einem Vorgesetzten Aufträge oder Anweisungen erhalten, die Sie ausführen, stehen Sie rechtlich gesehen in einem Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie stundenweise in einem Laden oder in einem Imbissbetrieb jobben. Steuerrechtlich erzielen Sie dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Fall ist es grundsätzlich Sache Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, von Ihrem Arbeitslohn Steuern in Form von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und an die Behörden abzuführen. Das ist anders, wenn Sie einer - im steuerrechtlichen Sinne - gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit nachgehen. Dann entfällt dieser Steuerabzug durch den Arbeitgeber. Sie gelten dann als Unternehmer und sind in diesem Fall selbst dafür verantwortlich, von Ihren Einnahmen die nötigen Steuern und Abgaben abzuführen. Ein möglicher Beispielsfall: Sie verdienen als freie Autorin oder freier Autor für die Lokalredaktion einer Tageszeitung Geld. Die Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit kann jedoch sehr kompliziert sein. Im Zweifelsfall sollten Sie weitere Informationen bei Ihrem Auftraggeber einholen. Minijobs Minijobs sind Beschäftigungen, bei denen das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 ¤ beträgt. Eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter kann mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Voraussetzung ist, dass zusammengerechnet der Betrag von 450 ¤ pro Monat nicht überschritten wird.Aber auch hier gilt das Arbeitszeitgesetz bzw. das Jugendarbeitsschutzgesetz (s. umseitig) mit täglicher und wöchentlicher Höchstarbeitszeit. Für diese geringfügigen Beschäftigungen zahlen Arbeitgeber in der Regel eine pauschale Abgabe (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) an die Einzugsstelle der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale). Für die Beschäftigten besteht Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit (Ausnahme: Rentenversicherung). Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die nach dem 31.12.2012 begründet wird, sind rentenversicherungspflichtig und müssen einen geringen Beitrag selber zahlen. Sie werden aber auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit. Das Einkommen aus einem Minijob muss im Falle der pauschalen Besteuerung durch den Arbeitgeber nicht in einer Einkommensteuererklärung angegeben werden. Je nach Höhe der Gesamteinkünfte und der Steuerklasse kann es aber sinnvoller sein, den Arbeitslohn anstelle der pauschalen Minijob-Regelung individuell zu versteuern. Bei einem ledigen Arbeitnehmer (Steuerklasse I) fallen zum Beispiel im Jahr 2016 bis zu einem Jahresarbeitslohn von 11.822 ¤ keine Steuern an. Im Einzelfall müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, welche Handhabung in Ihrem Fall am günstigsten ist. Durchführung des Lohnsteuerabzugs! Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen und keinen Gebrauch von den Minijobregelungen machen oder machen können, sind folgende Besonderheiten zu beachten: Der Lohnsteuerabzug wird elektronisch durch den Arbeitgeber im sogenannten ELStAM-Verfahren durchgeführt. Das ist die Abkürzung für ''ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale''. In diesem Verfahren müssen Sie dem Arbeitgeber nur einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre steuerliche Identifikationsnummer mitteilen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.elster.de Die abzuführende Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerkmalen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende eines Kalenderjahres bescheinigt der Arbeitgeber unter anderem die Höhe des Arbeitslohns und die Steuerabzugsbeträge. Erstattung durch das Finanzamt? Lohnsteuer, Kirchensteuer und

Solidaritätszuschlag, die beim Lohnsteuerabzug zu viel einbehalten wurden, können nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt erstattet werden. Dazu ist es erforderlich, dass Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dabei können den Einnahmen auch Aufwendungen gegen gerechnet wer den (dies sind sogenannte Werbungskosten, zum Beispiel für Berufskleidung, Arbeitsmittel oder die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte). Ohne weitere Angabe werden vom Finanzamt 1.000 ¤ als Werbungskosten berücksichtigt - nur, wenn Ihre Aufwendungen höher sind, sollten Sie diese auch angeben. Aufwendungen für ein Erststudium sind beschränkt (bis 6.000 ¤) als Sonderausgaben, Aufwendungen für ein Zweitstudium dagegen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigungsfähig. Vordrucke und ein Anleitungsheft sind bei jedem Finanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de erhältlich. Sie können Ihre Einkommensteuererklärung aber auch elektronisch an das Finanzamt senden. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.elster.de Wann besteht Sozialversicherungspflicht? Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ausgeübt werden, sind unabhängig von der Höhe des Verdienstes sozialversicherungsfrei, solange diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, sie also nicht die Grundlage des Lebensunterhalts bildet, sondern lediglich zur Aufbesserung des Einkommens dient. Darüber hinaus sind Sie als Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn Sie während ihres Studiums gegen Lohn beschäftigt sind und Ihrem Erscheinungsbild nach Studierende bleiben. In der Regel wird dies angenommen, wenn Sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden neben Ihrem Studium jobben. In einer solchen Beschäftigung unterliegen Sie jedoch der Rentenversicherungspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausüben. Übungsleiterpauschale Steuerfrei und sozialversicherungsfrei sind Einnahmen, die unter die sogenannte Übungsleiterpauschale fallen. Welche Bedeutung haben Tätigkeiten eines Kindes für die Gewährung des Kindergeldes bzw. der Freibeträge für Kinder? Aushilfsjobs von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden können auch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch und die Gewährung der Kinderfreibeträge bei den Eltern haben. Kinder werden bis zum 25. Lebensjahr bei Vorliegen der grundsätzlichen Berücksichtigungstatbestände (zum Beispiel Berufsausbildung) unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern grundsätzlich nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unabhängig davon ist jedoch eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (siehe oben). Die Übungsleiterpauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberufliche Alten-, Kranken- und Behindertenpflege. Sie gilt für Einnahmen bis 2.400 ¤ pro Kalenderjahr.Auch wer keinen Hauptberuf im steuerlichen Sinne ausübt, kann nebenberuflich tätig sein, etwa ein Student. Einkünfte aus Kapitalvermögen Grundsätzlich unterliegen alle privaten Einnahmen aus Kapitalvermögen (wie zum Beispiel Zinsen und Dividenden) einem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25% (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Voraussetzung dafür ist, dass Sie die Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienste einer inländischen juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer begünstigten Einrichtung ausüben. Begünstigte Einrichtungen sind außerdem unter anderem gemeinnützige Sportund Musikvereine, Rettungsdienstorganisationen und Volkshochschulen. Auf Antrag werden Ihre Kapitaleinkünfte im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung zum normalen Steuertarif besteuert, falls dies für Sie günstiger ist (sogenannte Günstigerprüfung). Sollten Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen unter dem Sparer-Pauschbetrag (801 ¤ für Ledige) liegen, erfolgt kein Steuerabzug durch Ihr Kreditinstitut, wenn Sie diesem einen Freistellungsauftrag erteilen. Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen in Deutschland verboten. Das Gesetz lässt aber zum Beispiel Ausnahmen für Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre

mit Einwilligung der Eltern zu, wenn diese Tätigkeit leicht und für Kinder geeignet ist (zum Beispiel Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben). Generell verboten ist aber auch hier jede Tätigkeit zwischen 18 und 8 Uhr und vor dem Schulunterricht. Darüber hinaus gibt es weitere spezielle Ausnahmeregelungen (zum Beispiel Beschäftigung in elterlichen Betrieben oder in der Landwirtschaft). Vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr dürfen während der Schulferien maximal vier Wochen pro Jahr und höchstens 40 Stunden in der Woche arbeiten. Nach Ende der Vollzeitschulpflicht sowie in der Ausbildung dürfen Jugendliche höchstens 40 Stunden wöchentlich arbeiten.Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Geringfügige Hilfeleistungen (zum Beispiel Gartenpflege für den Nachbarn, Einkaufen gehen für die Seniorin nebenan) dürfen auch übernommen werden, sofern sie aus Gefälligkeit erfolgen. Bei solchen Hilfeleistungen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht. Unfallversicherung Als Schülerin, Schüler oder Studierende stehen Sie grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kosten trägt in der Regel das Land. Wenn Sie eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ausüben, sind Sie ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Die Kosten trägt in diesem Fall der Arbeitgeber. Der Versicherungsschutz ist unabhängig von der Dauer der Arbeit oder der Höhe des Entgelts. Der gesetzliche Schutz gilt ab dem ersten Tag und auch für Wegeunfälle. Weitere Infos: Studieren und verdienen! Starten Sie nach der Schule! Steuertipps für alle Steuerzahlenden Steuertipps für Existenzgründerinnen und Existenzgründer Steuertipps für Schülerinnen, Schüler und Studierende

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