Aushilfs- und Ferienjobs von Schülern und Studenten Sind Aushilfs-/Ferienjobs steuerpflichtig? Welche Informationen benötigt der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug? Welche Lohnsteuerklassen gibt es? Wie wird der Lohnsteuerabzug ermittelt? Wie kann ich bei mehreren Arbeitsverhältnissen nebeneinander (Steuerklasse VI) eine Überzahlung von Lohnsteuer schon im laufenden Jahr vermeiden? Was ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tun? Ist eine Lohnsteuerpauschalierung statt der Versteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen möglich? Lohnsteuerabzugsmerkmale oder Pauschalierung Wie erhalte ich eine Lohnsteuererstattung? Was gilt bei selbständigen Tätigkeiten? Kann Kindergeld neben dem Aushilfs-/Ferienjob gewährt werden? Sind Aushilfs-/Ferienjobs sozialversicherungspflichtig? Bin ich in meinem Aushilfs-/Ferienjob unfallversichert? Aushilfskräfte sind Personen, die in einem Betrieb zur Verstärkung des Personals vorübergehend beschäftigt werden. Sie sind in der Regel für die Dauer ihrer Tätigkeit in den Betrieb eingegliedert, weisungsgebunden und deshalb steuerlich als Arbeitnehmer zu behandeln (zu Ausnahmen siehe Abschnitt 2.9). Sie erzielen durch ihre Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Soweit Sozialversicherungspflicht besteht (siehe dazu Abschnitt 3), muss der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung) einbehalten und an die jeweilige Krankenkasse abführen. Um die Lohnsteuer zu berechnen, benötigt der Arbeitgeber Informationen zu den sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmalen: Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, ggf. Religionszugehörigkeit wegen des Kirchensteuerabzugs. Von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen hängt maßgeblich ab, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer einbehalten muss. Die Zahl der Kinderfreibeträge wirkt sich allerdings infolge des Familienleistungsausgleichs beim Steuerabzug nur auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchenlohnsteuer, nicht auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Grundsätzlich braucht der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer diese Informationen (zu Ausnahmen bei Lohnsteuerpauschalierung siehe Abschnitt 2.6). Dafür gibt es ein elektronisches Verfahren (genannt ELStAM, die Abkürzung steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) mit einer Datenbank der Finanzverwaltung, in der diese Informationen hinterlegt sind. Der Arbeitgeber ruft die Informationen elektronisch ab. Dafür muss ihm der Arbeitnehmer bei Eintritt in das Dienst-/ Arbeitsverhältnis nur bestimmte ''Schlüsselinformationen'', seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) und sein Geburtsdatum, geben und mitteilen, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt (hat der Arbeitnehmer nur einen Job, so handelt es sich um das sogenannte Hauptarbeitsverhältnis - wer hingegen nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig ist, der kann nur ein Hauptarbeitsverhältnis haben, die übrigen sind ''weitere'' bzw. Nebenarbeitsverhältnisse mit Steuerklasse VI) und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein dafür festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll. Die IdNr. teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jedem Steuerpflichtigen zu. Diese ist z.B. auf dem Mitteilungsschreiben des BZSt und auf dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts genannt. Wenn Sie Ihre IdNr. nicht wissen, weil z.B. das Mitteilungsschreiben nicht mehr auffindbar ist, können Sie die IdNr. beim BZSt erneut anfordern, aus datenschutzrechtlichen Gründen kann das BZSt die IdNr. nur per Brief mitteilen. Für die Anforderung steht im Internet auf der Homepage des BZSt (www.bzst.de) ein spezielles Eingabeformular 2 bereit, die Nutzung dieses Formulars beschleunigt die Bearbeitung. Weitere Informationen zur IdNr. sind im Internet unter www. identifikationsmerkmal.de abrufbar. Der Arbeitgeber erhält mit den oben genannten Schlüsselinformationen Zugriff auf die in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale, der Zugriff wird protokolliert. Die aktuellen ELStAM sind in der Regel in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Das für den Wohnsitz zuständige Finanzamt erteilt auf Antrag Auskunft über die gebildeten ELStAM (amtlicher Vordruck ''Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM -''). Zudem haben Sie im ElsterOnlinePortal die Möglichkeit, Einsicht in Ihre bei der Finanzverwaltung gespeicherten ELStAM zu nehmen. Dazu ist z.B. ein sogenanntes ELSTER-Zertifikat (Software-Zertifikat) erforderlich. Das Zertifikat erhalten Sie nach einmaliger Registrierung mit Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer. Weitere Informationen zur Registrierung und zum Abruf der eigenen ELStAM sind unter https://www.els
ter.de/arbeitn_elstam.php erhältlich. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich an die abgerufenen ELStAM gebunden. Sollten die ELStAM unzutreffend sein, nehmen Sie bitte mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt Kontakt auf. Die ELStAM werden dann vom Finanzamt geprüft und ggf. berichtigt. Unter Umständen ist zunächst eine Korrektur der Meldedaten erforderlich. Für die Verwaltung der Meldedaten, die sich infolge von Heirat, Geburt eines Kindes, Kircheneintritt oder Kirchenaustritt ändern können, ist die Gemeinde zuständig. Insbesondere die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder werden in der Regel automatisch aufgrund der Mitteilungen der Gemeinden über einen geänderten Familienstand oder das Kindschaftsverhältnis geändert. Wenn die ELStAM günstiger sind, als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sollten Sie dies dem Finanzamt mitteilen und die ELStAM umgehend ändern lassen. Hierzu sind Sie ggf. verpflichtet, wenn die Änderung nicht durch (geänderte) Meldedaten angestoßen werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - Steuerklasse II - entfallen (z.B. weil eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person gebildet wird, die den Entlastungsbetrag ausschließt) oder es bei Ehegatten/Lebenspartnern zum dauernden Getrenntleben kommt. Unterbleibt die Änderung der ELStAM und behält der Arbeitgeber deshalb zu wenig Lohnsteuer ein, kann das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachfordern. Die Steuerklasse ist für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Sie ist vom Familienstand (Steuerklasse I, II, III, IV, V) und davon abhängig, ob es sich um ein erstes oder (nebeneinander ausgeübtes) weiteres Dienst-/Arbeitsverhältnis (Steuerklasse VI) handelt. Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kommen folgende Lohnsteuerklassen in Betracht: Die Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer, die ledig oder geschieden sind, deren eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, die von ihrem Ehepartner/Lebenspartner dauernd getrennt leben oder deren Ehepartner/Lebenspartner im Ausland lebt. Die Steuerklasse II gilt für den Personenkreis der Steuerklasse I, falls ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag kommt in Betracht, wenn zum Haushalt eines Alleinstehenden mindestens ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind gehört, für das ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. 3 Die Steuerklassen III, IV und V gelten für verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben. Wenn beide Ehegatten/ Lebenspartner im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und Arbeitslohn beziehen, können sie die Steuerklassenkombination IV/IV, III/V oder IV/IV mit Faktor wählen. In der Regel wird eine Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgrund der Mitteilung der Gemeinde im elektronischen Verfahren automatisch berücksichtigt und dabei zunächst die Steuerklasse IV zugeteilt. Die Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienst-/Arbeitsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis, siehe auch Abschnitt 2.1). Die Steuerklasse VI ist in der Regel auch dann vom Arbeitgeber anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die notwendigen Schlüsselinformationen (siehe auch Abschnitt 2.1) vorenthält. Nähere Informationen über Lohnsteuerklassen enthalten die Publikation ''Lohnsteuer - Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler'' und das ''Merkblatt zur Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind'', die jedes Jahr aktualisiert und im Steuerportal www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik ''Themenbereiche'' ''Steuerarten'' ''Lohnsteuer'' zum Download bereitgestellt werden. Die Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (häufig umfasst er einen Monat, seltener dagegen eine Woche oder einen Tag) wird die Lohnsteuer als Monats-, Wochen- oder Tagesbetrag ermittelt. Eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen (z.B. der Grundfreibetrag von 8.820 Euro im Jahr 2017, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten von 1.000 Euro/Jahr, der Pauschbetrag für Sonderausgaben von 36 Euro/Jahr und die Vorsorgepauschale sowie bei Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) wird automatisch zeitanteilig berücksichtigt. Neben der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber den Solidaritätszuschlag (in der Regel 5,5% der maßgebenden Lohnsteuer) und bei evangelischer oder römisch-katholischer Religionszugehörigkeit auch Kirchenlohnsteuer (in Sachsen 9% der maßgebenden Lohnsteuer) einbehalten. Für Geringverdiener gibt es hinsichtlich des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn ein
e sogenannte Nullzone. Diese bewirkt, dass der Solidaritätszuschlag erst erhoben wird, wenn die Einkommen-/ Lohnsteuer bestimmte Freigrenzen überschreitet (z. B. bei monatlicher Lohnzahlung mehr als 81 Euro Lohnsteuer im Falle der Steuerklassen I, II, IV bis VI bzw. 162 Euro für Personen mit Steuerklasse III). Bei Überschreiten der Freigrenzen wird der Solidaritätszuschlag zudem über eine sogenannte Gleitregelung abgemildert (auf höchstens 20% des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und der Freigrenze). Bei der in Abschnitt 2.6 erläuterten Lohnsteuerpauschalierung gelten die Freigrenzen allerdings nicht. Häufig üben Schüler oder Studenten nebeneinander mehrere Beschäftigungen aus, sodass der Lohnsteuerabzug für das zweite und jedes weitere Dienst-/Arbeitsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis/se, siehe auch Abschnitt 2.1) nach Steuerklasse VI erfolgen muss. Der Steuerabzug nach Steuerklasse VI setzt bereits bei einem sehr geringen Arbeitslohn ein und berücksichtigt nicht, dass unter Umständen die persönlichen Freibeträge im ersten Dienst-/Arbeitsverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis, siehe auch Abschnitt 2.1) nicht ausgeschöpft werden. Die insoweit überzahlten Steuerbeträge können grundsätzlich erst im Wege der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet werden (siehe Abschnitt 2.8). Der Steuerabzug kann ggf. bereits im laufenden Kalenderjahr ausgeglichen werden, wenn der voraussichtliche Jahresarbeitslohn im ersten Dienst-/Arbeitsverhältnis den maßgebenden steuerfreien Eingangsbetrag (z.B. 12.082 Euro im Jahr 2017 bei Steuerklasse I) nicht übersteigt. Hierzu kann der Schüler oder Student bei seinem Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck ''Antrag auf Lohnsteuerermäßigung'' einen Freibetrag für Nebenarbeitsverhältnisse und einen entsprechenden Hinzurechnungsbetrag für das Hauptarbeitsverhältnis beantragen. Das Finanzamt ermittelt aufgrund des Ermäßigungsantrages den zulässigen Jahresfreibetrag und speichert die Höhe des zur Verfügung stehenden, abrufbaren Freibetragsvolumens als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank. Ob und in welcher Höhe ein Nebenarbeitgeber diesen Freibetrag als ELStAM abrufen soll, muss der Schüler oder Student dem Nebenarbeitgeber mitteilen (siehe Abschnitt 2.1). Die Mitteilung eines nur anteiligen Freibetragsvolumens kann z.B. bei Verteilung auf mehrere Nebenarbeitgeber sinnvoll sein. Den Betrag, den der Schüler oder Student mitgeteilt hat, muss der Nebenarbeitgeber an die Finanzverwaltung übermitteln. Nach Prüfung, ob ein ausreichendes Freibetragsvolumen zur Verfügung steht, stellt die Finanzverwaltung dem Nebenarbeitgeber den tatsächlich zu berücksichtigenden Freibetrag als ELStAM zum Abruf bereit. Dabei wird der Freibetrag automatisch auf die restlichen Monate (Monat der Anforderung bis Jahresende) aufgeteilt. Der Zeitpunkt der Anforderung des Freibetrags (sogenanntes Referenzdatum) wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des von der ELStAM-Datenbank zu berechnenden Monatsbetrags aus, bei einer Anforderung z.B. im Monat September wird der Freibetrag auf vier Monate verteilt. Nach Anforderung des Freibetrags durch den Nebenarbeitgeber erhält der Hauptarbeitgeber eine Mitteilung über den im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden korrespondierenden (Jahres-)Hinzurechnungsbetrag. (Steuerklasse I, Zahl der Kinderfreibeträge: 0, nicht kirchensteuerpflichtig) beträgt der Monatslohn 500 Euro brutto und im Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI) 300 Euro brutto. Ohne Frei- und Hinzurechnungsbetrag würden monatlich anfallen im Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I) 0 Euro Lohnsteuer, im Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI) 34,25 Euro Lohnsteuer, in der Summe folglich 34,25 Euro Steuerabzug. Solidaritätszuschlag müsste aufgrund der Freigrenze nicht gezahlt werden. Da der voraussichtliche Jahresbruttoarbeitslohn aus dem Hauptarbeitsverhältnis aber in Steuerklasse I nicht den Eingangsbetrag von 12.082 Euro übersteigt, hat sich Felix Fleißig im Dezember 2016 für das Nebenarbeitsverhältnis im Jahr 2017 einen Freibetrag in Höhe von 3.600 Euro als ELStAM bilden lassen. Seinem Nebenarbeitgeber teilte er mit, dass dieser den Freibetrag in voller Höhe ab Januar 2017 abrufen soll. Auf die Anforderung des Nebenarbeitgebers hin stellte die Finanzverwaltung ihm den Freibetrag beginnend ab Januar 2017 in Höhe von 3.600 Euro als ELStAM bereit (mit monatlich einem Zwölftel 300 Euro). Der Hauptarbeitgeber erhielt die Mitteilung, dass er einen korrespondierenden Hinzurechnungsbetrag berücksichtigen muss. Der Lohnsteuerabzug bemisst sich folglich im Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklasse I) nach 800 Euro (500 Euro und 300 Euro) zu versteuerndem Monatslohn 0 Euro Lohnsteuer, im Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI) nach 0 Euro (300 Euro - 300 Euro) zu versteuerndem Monatslohn 0 Euro Lohnsteuer, sodass in der Summe bereits im laufenden Jahr keine Lohnsteuer anfällt. Bei der Verteilung des F
reibetrages kann nicht berücksichtigt werden, ob das Nebenarbeitsverhältnis ggf. nicht bis zum Ende des Kalenderjahres ausgeübt wird und der als Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufene Freibetrag tatsächlich ''verbraucht'' wird. Wegen der Wechselwirkung zwischen dem abgerufenen Jahresfreibetrag im Nebenarbeitsverhältnis und dem Jahreshinzurechnungsbetrag im Hauptarbeitsverhältnis ist es in diesem Falle ratsam, auf eine maßvolle Inanspruchnahme des Freibetragsvolumens zu achten. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Schüler oder Student eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn er nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat. 2.5 Was ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tun? Der Arbeitgeber hat spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres (z.B. für 2017 spätestens bis zum 28. Februar 2018) für jeden Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Übermittelt wird unter anderem die Höhe des Arbeitslohns und der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag). Dem Finanzamt stehen somit die Daten für den Fall der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers zur Verfügung. Damit auch der Arbeitnehmer informiert ist, muss ihm der Arbeitgeber entweder ebenfalls eine elektronische Mitteilung über die Lohnsteuerbescheinigungsdaten oder einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übersenden. Die elektronische Mitteilung oder der Papierausdruck ist nur für den Arbeitnehmer bestimmt und braucht nicht beim Finanzamt eingereicht zu werden. Ausgenommen von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung sind nur Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihrem Privathaushalt beschäftigen (Härtefallregelung). Übermittelt der Arbeitgeber die Daten der Lohnsteuerbescheinigung 2017 ausnahmsweise nicht elektronisch an die Finanzverwaltung, so bescheinigt er diese in der Regel auf dem Vordruck ''Besondere Lohnsteuerbescheinigung 2017'', die dann der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers beizufügen ist. Zudem hat der Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren die Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses unverzüglich der Finanzverwaltung mitzuteilen (sogenannte Abmeldung). Meldet sich ein neuer Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber an (z.B. im Falle eines Arbeitgeberwechsels), bevor der vorherige Hauptarbeitgeber die Abmeldung vorgenommen hat, erfolgt keine automatische Abmeldung. Der vorherige Hauptarbeitgeber wird dann lediglich automatisch zum Nebenarbeitgeber mit der Folge, dass diesem nur noch die ELStAM mit Steuerklasse VI bereitgestellt werden. In den unten näher erläuterten Fällen kann der Arbeitgeber die Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohnsteuer anstelle nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers mit einem vorgeschriebenen Pauschsteuersatz berechnen (pauschalieren). Auf den Abruf der ELStAM kann er in diesen Fällen verzichten. Einheitliche Pauschsteuer von 2%: Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer als Pauschsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2% vom Arbeitsentgelt erheben, wenn pp es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts handelt (sogenannter Mini- bzw. 450-Euro-Job, siehe dazu Abschnitt 3) und pp der Arbeitgeber dafür den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% (für Mini-Jobs in privaten Haushalten: 5%) zu entrichten hat. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt auch dann 2% des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Übrige Pauschalierungsmöglichkeiten: Außerdem ist die Erhebung der Lohnsteuer mit festen Pauschsteuersätzen vom Arbeitsentgelt bzw. Arbeitslohn bei Aushilfskräften, Teilzeitbeschäftigten und geringfügig entlohnten Beschäftigten in folgenden Fällen möglich 1. bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts (sogenannter Mini- bzw. 450-Euro-Job, siehe dazu Abschnitt 3): wenn der Arbeitgeber dafür nicht den pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% (für MiniJobs in privaten Haushalten: 5%) zu entrichten hat (z.B. weil das Arbeitsentgelt aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen die Grenze von 450 Euro im Monat übersteigt). pp Der Pauschsteuersatz beträgt hier für die Lohnsteuer 20%. 2. bei einer kurzfristigen Beschäftigung: wenn die Beschäftigung nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht und der Arbeitnehmer gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend, beschäftigt wird. Dabei darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 68 Euro4 nicht übersteigen oder die Beschäftigung muss zu einem unvor
hersehbaren Zeitpunkt (z.B. Beseitigung von Unwetterschäden) sofort erforderlich werden. Zusätzlich ist Voraussetzung, dass der durchschnittliche Stundenlohn des Arbeitnehmers während der Beschäftigungsdauer nicht mehr als 12 Euro beträgt. pp Der Pauschsteuersatz beträgt hier für die Lohnsteuer 25%. 3.bei Aushilfskräften in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft: wenn die Aushilfskräfte ausschließlich typische land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die nicht ganzjährig anfallen (Ausnahme: andere land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind bis zu 25% der Gesamtbeschäftigungsdauer zulässig). Aushilfskräfte in diesem Sinne sind nur Arbeitnehmer, die keine land- und forstwirtschaftlichen Fachkräfte sind oder die der Arbeitgeber nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt. Außerdem ist auch hier Voraussetzung, dass der durchschnittliche Stundenlohn der Aushilfskraft während der Beschäftigungsdauer nicht mehr als 12 Euro beträgt. pp Der Pauschsteuersatz beträgt hier für die Lohnsteuer 5%. In den drei vorgenannten Fällen ist vom Arbeitgeber noch Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der pauschalen Lohnsteuer sowie im Regelfall pauschale Kirchenlohnsteuer zu entrichten. Die pauschale Kirchenlohnsteuer beträgt in Sachsen 5% der pauschalen Lohnsteuer und wird grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, für die die Lohnsteuerpauschalierung angewandt wird, erhoben. Wird nachgewiesen, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, hat der Arbeitgeber die Wahl für sie keine pauschale Kirchenlohnsteuer abzuführen. Allerdings ist dann bezüglich der Arbeitnehmer, die einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, der allgemeine Kirchensteuersatz anzuwenden, dieser beträgt in Sachsen 9%. Der Arbeitgeber braucht für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung (Nummer 2) und bei Beschäftigung von Aushilfskräften in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Nummer 3) nicht prüfen, ob der Arbeitnehmer noch in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig ist. Seine Prüfung beschränkt sich ausschließlich darauf, ob das bei ihm eingegangene Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für eine Pauschalierung erfüllt. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber nicht gleichzeitig in zwei Arbeitsverhältnissen tätig sein kann. Aus steuerlicher Sicht ist die Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei Schülern und Studenten meist günstiger als die Pauschalierung der Lohnsteuer, weil in den meisten Fällen - sofern nicht ausnahmsweise ein festes Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres vorliegt - die teilweise oder vollständige Erstattung der Lohnsteuer durch das Finanzamt nach Ablauf des Jahres in Betracht kommt (siehe dazu Abschnitt 2.8). Zudem schuldet bei der Pauschalierung der Arbeitgeber die Pauschsteuern. Dies wird er häufig bei der Höhe des vereinbarten Arbeitslohns berücksichtigen und deshalb von vornherein einen geringeren Nettolohn vereinbaren. Üblich sind auch arbeitsvertragliche Vereinbarungen, wonach der Lohn abzüglich der Pauschsteuern ausgezahlt wird. Auf die Höhe der Pauschsteuern hat diese ''Abwälzung'' jedoch keinen Einfluss. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn wird bei einer Einkommensteuerveranlagung des Schülers oder des Studenten nach Ablauf des Jahres nicht berücksichtigt. Die Pauschsteuern können nicht auf die Jahressteuerschuld angerechnet und erstattet werden. Die Lohnsteuer, die nach den allgemeinen Vorschriften (Steuerabzug nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers - ELStAM) einbehalten wurde, kann bei einer Überzahlung nach Ablauf des Kalenderjahres vom Finanzamt erstattet werden. Dazu kommt es regelmäßig bei zeitlich begrenzten Aushilfsarbeitsverhältnissen. In bestimmten Fällen, z.B. wenn ein Freibetrag als ELStAM gebildet wurde, besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. In diesen Fällen ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres, für 2017 daher bis zum 31. Mai 2018 abzugeben. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Die notwendigen Formulare sind zusammen mit einer Anleitung zum Ausfüllen der Vordrucke bei jedem Finanzamt kostenlos erhältlich. Sie stehen auch im Steuerportal www.steuern.sachsen.de unter der Rubrik ''Vordrucke'' ''Bürger'' zum Download bereit. Zu den Einkommensteuererklärungsvordrucken gibt es eine elektronische Alternative: Mit Hilfe der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) kann die Einkommensteuererklärung elektronisch via Internet an das Finanzamt übermittelt werden. Benötigt wird hierzu ein Steuererklärungsprogramm, das diesen Dienst unterstützt, beispielsweise das von der Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellte Programm ElsterFormular. Nähere Informationen hierzu und die Software sind im Internet unter www.elster.de zu finden. Das Finanzamt legt
bei der Einkommensteuerveranlagung den vom Arbeitgeber mittels elektronischer Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Jahresarbeitslohn zugrunde und berücksichtigt ggf. noch geltend gemachte Steuerermäßigungen (siehe nachfolgenden Hinweis ''Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen''). Dann berechnet das Finanzamt die tatsächliche Jahressteuer (Einkommensteuer). Darauf wird die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet. Das Gleiche gilt für den einbehaltenen Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Bis zu folgenden Jahresarbeitslöhnen 2017 erstattet das Finanzamt die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) in der Regel in vollem Umfang: Steuerklasse I bis 12.082 Euro Steuerklasse II bis 14.419 Euro Steuerklasse III bis 22.895 Euro Die Beträge gelten, wenn der Schüler oder Student keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einnahmen (z.B. Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld, Elterngeld) hat und bei Steuerklasse III, wenn der Schüler oder Student Alleinverdiener ist und auch sein Ehegatte/Lebenspartner keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einnahmen hat. Soweit Steuerermäßigungsgründe (z.B. wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen, siehe nachfolgenden Hinweis) zu berücksichtigen sind, können die Jahresarbeitslöhne auch höher liegen