Eine Sonderregelung gilt bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Danach kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. Alle wichtigen Regelungen finden Sie im Einkommensteuergesetz § 40a. Beachten Sie! Die Pauschalierung der Lohnsteuer muss oft nicht der günstigste Weg sein. Eine Pauschalierung ist meist nur dann sinnvoll, wenn überhaupt eine Jahreslohnsteuer anfällt. Denn Lohnsteuer auf Arbeitslohn, die pauschal vom Arbeitgeber einbehalten wurde, kann vom Finanzamt nicht zurückgefordert werden. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohn- und Kirchensteuer werden bei einer Einkommensteuerveranlagung nicht hinzugezogen. Sie sollten sich daher bei einer beabsichtigten Pauschalierung der Lohnsteuer überlegen, ob der Lohnsteuerabzug anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale im Ergebnis für Sie und ihren Arbeitgeber günstiger ist. Beispiel mit Pauschalierung oder mit Lohnsteuerabzug Finn ist Student. Er jobbt ganzjährig in einem Cafe für monatlich 400 Euro. Im Juli, August und September verdient er zusätzlich an den Wochenenden in einem Fitnessstudio 270 Euro. Bei beiden Beschäftigungen handelt es sich um sogenannte ''450-Euro-'' oder Minijobs. Zusammengerechnet liegt das Einkommen in den Sommermonaten bei 670 Euro. Für diese Monate fallen deshalb Sozialversicherungsbeiträge an, weil die Summe aller monatlichen Verdienste aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von 450 Euro übersteigt. In den anderen Monaten bezahlt der Arbeitgeber (Café) nur den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag. Bei Pauschalierung beträgt der Steuersatz für den Job im Café in den Monaten Januar bis Juni und Oktober bis Dezember 2 Prozent, für die Sommermonate 20 Prozent für beide Jobs. In diesen Monaten ergäbe das 80 Euro Lohnsteuer monatlich für den ersten Job und 54 Euro monatlich für den Job im Fitnessstudio. Hinzu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Diese Steuerabzugsbeträge kann Finn nicht zurück erstattet bekommen. Bei der Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse I für den Job im Café fallen keine Steuern an, weil die Jahreseinkünfte mit 4.800 Euro unter dem Grundfreibetrag liegen. Im Fitnessstudio wird Finn dagegen mit der Steuerklasse VI abgerechnet. Es werden dann zwar Steuern einbehalten. Diese kann Finn sich aber im Rahmen einer Einkommensteuererklärung wieder holen, da die Gesamteinnahmen von 5.610 Euro gleichfalls unter dem Grundfreibetrag (8.354 Euro im Jahr 2014) liegen. Selbständig oder nichtselbständig? Unternehmer bieten zunehmend Aushilfsarbeiten an, die der ''Jobber'' nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern als selbständige oder gewerbliche Tätigkeit ausführen soll. Sie sind dann ein kleiner Unternehmer und arbeiten, vereinfacht gesagt, auf eigene Rechnung. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber keine Lohnsteuer abführen muss. Als Selbständiger müssen Sie jedoch Ihrem Finanzamt Ihre Einnahmen erklären! Je nach Höhe der Einkünfte sind gegebenenfalls Steuern zu zahlen. Ab einer Einkunftsgrenze in Höhe von 8.354 Euro im Jahr 2014 müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Steuertipps Zudem stellt sich auch für Schüler und Studierende, die als Selbständige tätig sind, die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht. In den meisten Fällen wird jedoch die so genannte Kleinunternehmerregelung Anwendung finden. Danach ist bei einem Umsatz bis zu 17.500 Euro im Kalenderjahr keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Es darf dann aber auch auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sein. Um von Beginn an auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich rechtzeitig einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt besorgen, diesen ausfüllen und sich bei offenen Fragen an die Mitarbeiter des Finanzamtes wenden. für Schülerinnen, Schüler und Studierende, die zur Aushilfe arbeiten BAföG und Aushilfslöhne BAföG ist nicht steuerpflichtig. Ausbildungsbeihilfen wie das BAföG sind steuerfrei. Das gilt sowohl für den Zuschuss (also den Teil, der nicht zurückgezahlt werden muss) als auch für den Darlehensanteil. Beachten Sie! Einkünfte aus Ferien- und Nebenjobs müssen Sie gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung in jedem Fall angeben. Weitergehende Informationen zur Anrechnung von Einkommen auf Ihr BAföG erhalten Sie beispielsweise bei Ihrem BAföGAmt oder unter www.das-neue-bafoeg.de Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Studierende, in den Ferien jobben oder neben dem Studium arbeiten, das ist für viele von Ihnen der Einstieg in die Berufswelt. Gleichzeitig begegnen Ihnen mit dem Arbeitsvertrag auch steuerrechtliche Fragen. Dieses Faltblatt verschafft einen hilfreichen Einblick und gibt Hinweise, was Sie dabei beachten sollten. Denn vor allem soll Ihnen Ihr Job neben Arbeit und Lohn auch Freude bereiten und neue, interessante Erfahrungen vermitteln. Ich wünsche Ihnen beim Einstieg ins Arbeitsleben viel Erfolg! Schülerinnen, Schüler
und Studierende als Arbeitnehmer Ob Zeitungen austragen, Aushilfe in einem Café, Nachhilfe geben oder perfekter Babysitter: Schüler oder Studierende, die arbeiten, sind in der Regel Arbeitnehmer und erhalten einen vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss, wie für jeden anderen Arbeitnehmer, Lohnsteuerabzugsbeträge an das Finanzamt (und ggf. Beiträge an die Sozialversicherungen) abführen. Entweder wird die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berechnet und vom Bruttolohn abgezogen (siehe Job mit Lohnsteuerabzug) oder die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber pauschal abgeführt. In diesem Fall vermindert sich Ihr vereinbarter Arbeitslohn nicht um die pauschalen Lohnsteuerbeträge (siehe Pauschalierung). Auch ist die Art der Tätigkeit von Bedeutung. So gibt es Unterschiede, ob Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, also angestellt sind, oder aus selbständiger Tätigkeit und wie ein Unternehmer agieren (siehe Selbständig oder nichtselbständig?). Deshalb sollte jeder vor Aufnahme des Jobs genau in seinen Arbeitsvertrag schauen. Meist wird ein Arbeitsvertrag schriftlich geschlossen. Hier ist vereinbart wann, wo, wie lange und welche Tätigkeit in welchem Betrieb auszuüben ist. Job mit Lohnsteuerabzug Der Arbeitgeber nimmt den Lohnsteuerabzug anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinder, Religionszugehörigkeit u.a.) vor. Er kann diese seit 1. Januar 2013 bei der Finanzverwaltung elektronisch abrufen. Hierfür benötigt er die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. Kennt der Arbeitnehmer seine Identifikationsnummer nicht, kann er diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.identifikationsmerkmal.de) erfragen. Am Jahresende bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung. Der Bruttoarbeitslohn und alle gezahlten Abzüge vom Lohn während der Beschäftigungszeit finden sich hier übersichtlich abgedruckt, so etwa die Höhe der gezahlten Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge. Wie hoch ist die Lohnsteuer? Schüler und Studenten, die ledig sind und keine Kinder haben, werden in der Regel der Steuerklasse I zugeordnet. Für ein weiteres Beschäftigungsverhältnis erhalten Sie die Steuerklasse VI. Beachten Sie! Die Steuerklasse VI verpflichtet Sie zur Abgabe einer Steuererklärung. Der ledige Informatikstudent Tom arbeitet in 2014 ganzjährig in einer Buchhandlung als Aushilfe. Der vereinbarte Monatslohn hierfür beträgt 300 Euro. Daneben hilft er an den Wochenenden in einem Bistro aus und verdient monatlich 200 Euro. Der Arbeitgeber in der Buchhandlung wendet die Steuerklasse I an. Sein Chef im Bistro muss daher den Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse VI vornehmen. Bei der Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse I für den Job in der Buchhandlung fallen keine Steuern an, weil die Jahreseinkünfte mit 3.600 Euro unter dem Grundfreibetrag (8.354 Euro im Jahr 2014) liegen. Im Bistro wird Tom dagegen mit der Steuerklasse VI abge rechnet. Der Arbeitgeber muss vom Lohn 23,08 Euro Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Solidaritätszuschlag fällt bei dieser Größenordnung nicht an. Nach Jahresende muss Tom beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen, weil er Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen hat! Da die Gesamteinnahmen bei 6.000 Euro und damit unter dem Grundfreibetrag liegen, werden ihm die einbehaltenen Steuern erstattet. Steuererklärung In welche Steuerklasse Sie eingeordnet werden, ermittelt das für Sie zuständige Finanzamt. Die Lohnsteuer wird grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr hochgerechnet. Das heißt, der ermittelte Jahresbetrag geht davon aus, dass das ganze Jahr ein gleichbleibender Arbeitslohn bezogen wird. Wenn Sie aber nur wenige Wochen im Jahr Lohneinkünfte erzielen, z.B. bei einem Ferienjob, dann ist die einbehaltene Lohnsteuer in der Regel zu hoch. Hatten Sie keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen oder Lohnersatzleistungen, erstattet Ihnen das Finanzamt bei einem Jahresbruttoarbeitslohn im Jahr 2014 bis zu 9.397 Euro bei Steuerklasse I bis zu 10.705 Euro bei Steuerklasse II grundsätzlich die gesamte Lohnsteuer. Hierzu müssen Sie bei dem für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das Lohnsteuer einbehalten worden ist, eine Einkommensteuererklärung einreichen. Formulare gibt es online bei der Bundesfinanzverwaltung: www.formulare-bfinv.de. Die Steuererklärung kann heute auch online erstellt und dann elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden: www.elster.de Für Schüler und Studierende, die im Normalfall keine weiteren Einkünfte haben, ist eine Steuererklärung zügig erledigt. Bei Fragen stehen Ihnen zudem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Finanzämtern gerne zur Verfügung. Für die Einkommensteuererklärung ist es wichtig, dass Sie die Lohnsteuerbescheinigung
sorgfältig aufbewahren. Zudem können in der Steuererklärung besondere Aufwendungen, die bei der Ausübung des Nebenjobs entstehen, geltend gemacht werden. Wer besondere Belastungen zu tragen hat, z.B. durch eine Behinderung oder weit zur Arbeitsstätte fahren muss, für den wird die Steuerlast entsprechend vermindert. geplanter Grundfreibetrag 2015 : 8.472 Euro, vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags geplant ist eine Anhebung, vorbehaltlich der Verabschiedung des Bürokratieentlastungsgesetzes Pauschalierung Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Anwendung der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Lohnsteuer pauschal mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz ermitteln. Eine solche Pauschalversteuerung ist beispielsweise bei einer kurzfristigen Beschäftigung zulässig. Deren Merkmale sind: Der Arbeitnehmer arbeitet nicht regelmäßig wiederkehrend. Die Beschäftigung dauert nicht länger als 18 zusammenhängende Tage. Der Arbeitslohn ist nicht höher als 62 Euro je Tag. Bei kurzfristig Beschäftigten kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 25 Prozent des Lohns erhoben werden. Anders verhält es sich bei einem Arbeitsverhältnis, das als geringfügige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung gilt, so genannte ''450-Euro''-Minijobs. Je nachdem, ob der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung für den Arbeitnehmer zu leisten hat, fällt der pauschale Steuersatz unterschiedlich hoch aus. Bezahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, dann beträgt der Pauschsteuersatz 2 Prozent vom Lohn. Bezahlt der Arbeitgeber keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, dann wird ein Pauschsteuersatz von 20 Prozent fällig. Mehr Hinweise zu den Sozialabgaben: www.mini-job-zentrale.de Zwei Beispiele Die ledige Medizinstudentin Eva jobbt in 2014 ganzjährig in einem Café für monatlich 400 Euro. Weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen nicht. Die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt der Arbeitgeber. Bei Pauschalierung der Steuern fällt für die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern eine einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 8,00 Euro (2 Prozent von 400 Euro) an. Diese übernimmt der Arbeitgeber. Der ledige Chemiestudent Ben arbeitet in 2014 ganzjährig in einer Buchhandlung als Aushilfe. Der vereinbarte Monatslohn hierfür beträgt 350 Euro. Daneben verdient er in einer Druckerei monatlich 200 Euro. Weil Ben die 450-Euro-Grenze im Sinne der Sozialversicherung überschreitet, muss er für beide Jobs Sozialabgaben zahlen. Im Fall der Pauschalierung fallen für den Job in der Buchhandlung monatlich 70 Euro (20 Prozent von 350 Euro) Lohnsteuer zzgl. 3,85 Euro (5,5 Prozent von 70 Euro) Solidaritätszuschlag und für den Job in der Druckerei 40 Euro (20 Prozent von 200 Euro) Lohnsteuer und 2,20 Euro (5,5 Prozent von 40 Euro) Solidaritätszuschlag an. Diese Steuerabzugsbeträge übernimmt der Arbeitgeber