Seit dem Jahr 2010 können die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt werden, soweit sie der Absicherung auf sozialhilfegleichem Niveau (der sogenannten Basisabsicherung) dienen. Die entsprechenden Eintragungen sind auf der Anlage Vorsorgeaufwand vorzunehmen. Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach aktuellem Recht Begünstigte Krankenversicherungsbeiträge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge zur privaten Krankenversicherung Besondere Vertragsgestaltungen der privaten Krankenversicherung Begünstigte Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung Arbeitgeberbeiträge, Arbeitgeberzuschüsse und Beitragsrückerstattungen Begünstigter Personenkreis Als Versicherungsnehmer getragene eigene Beiträge Als Versicherungsnehmer übernommene Beiträge für andere Personen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes Für den geschiedenen Ehegatten / Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner geleistete Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für einen unterhalts berechtigten Angehörigen Beitragsvorauszahlungen Elektronische Datenübermittlung Beiträge zu sonstigen Vorsorgeaufwendungen Günstigerprüfung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Lohnsteuerabzugsverfahren Voraussetzung für den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Nicht abziehbar sind deshalb zum Beispiel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Rentners, soweit für sie steuerfreie Zuschüsse gewährt werden, sowie die auf Lohnersatzleistungen (wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld) einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit einem nach dem Auslandstätigkeitserlass oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Arbeitslohn sind ebenfalls nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Arbeitslohn aus einem nicht zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union beziehungsweise des Europäische Wirtschaftsraums gehörenden Staat bezogen wird. Ferner ist Voraussetzung, dass die Beiträge an einen Sozialversicherungsträger (gesetzliche Krankenkasse) oder an ein inländisches Versicherungsunternehmen geleistet wurden. Beiträge an ein ausländisches Versicherungsunternehmen können nur im Ausnahmefall als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen mit der inländischen gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung vergleichbar ist