Steuerratgeber Pflege- und Betreuungskosten Unterstützung durch das Steuerrecht für Familien mit pflegebedürftigen und zu betreuenden Angehörigen. Familien stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Kinder, aber auch alte und kranke Menschen sowie Menschen mit Behinderung bedürfen der Unterstützung der meist berufstätigen Familienangehörigen. Oft entstehen Kosten z.B. durch den Einsatz von Pflegekräften, Haushaltshilfen und Umbauten in der Wohnung. Daher sieht das Steuerrecht eine Reihe von Vergünstigungen vor, um die betroffenen Familien zu entlasten. Damit leistet der Staat auch durch das Steuerrecht einen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Der vorliegende Steuerratgeber verschafft einen Einblick in die bestehende Rechtslage und hilft, sich in den komplexen Steuerrechtsvorschriften zurechtzufinden. Den Schwerpunkt bildet dabei die Lohn- und Einkommensteuer. Die Broschüre gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die steuerlichen Vergünstigungen, die Sie ggf. in Anspruch nehmen können. Leider ist es nicht möglich, im begrenzten Rahmen einer Broschüre alle steuerlichen Besonderheiten abschließend darzustellen. Bei weiteren Fragen zum Thema ''Steuern und Familie'' stehen Ihnen die Service-Center der saarländischen Finanzämter gerne zur Verfügung. 1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) Wird zur Betreuung von Angehörigen oder zur Führung des Haushaltes eine Person beschäftigt, können die Aufwendungen hierfür steuerlich begünstigt sein. Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung müssen grds. in einem inländischen oder in einem in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Folgende Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sind hierbei begünstigt: Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (sog. Minijob) Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (zu diesen Tätigkeiten gehören z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen) in Form eines Minijobs (geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuchs) vermindert sich die Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch um 510,- EUR im Jahr. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und andere Dienstleistungen durch Unternehmen Für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, andere Dienstleistungen (z.B. Gartenpflege, Hausreinigung) und Pflege- und Betreuungsleistungen (z.B. durch Pflegedienste) wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen (gilt nur für in der Rechnung ausgewiesene Arbeitslöhne, nicht für Materialkosten), höchstens 4.000,- EUR im Jahr, gewährt Pflege und Betreuungsleistungen Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d.h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind nicht erforderlich. Pflege- und Betreuungsleistungen sind nur begünstigt, wenn die Pflege im Haushalt des Pflegenden oder der betreuten Person erfolgt. Begünstigt sind auch Kosten, die wegen der Unterbringung in einem Heim entstehen. Allerdings sind ohne eigenen Haushalt nur die die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigenden Aufwendungen für Dienstleistungen absetzbar, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen kann die Person geltend machen, die für die Aufwendungen aufkommt, d.h. neben der pflegebedürftigen Person können auch z.B. Angehörige eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn sie die Kosten für die Pflege- und Betreuungsleistung zahlen. Das sog. Pflegegeld (Leistungen der Pflegeversicherung im Sinne des § 37 SGB XI) bleibt hierbei unberücksichtigt. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung deshalb nur einmal gewährt werden. Nimmt eine pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr grds. aus. Dies gilt nicht bei der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags eines Kindes auf die Eltern, wenn die Eltern für die Pflege- und Betreuungskosten des Kindes aufkommen. Steuerermäßigung auch für Handwerkerleistungen Auch für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt (z.B. für altersgerechte Umbaumaßnahmen, Montageleistungen
) ermäßigt sich die tarifliche Steuer, hier um 20% der Aufwendungen (nur Arbeitslöhne, keine Materialkosten), höchstens jedoch um 1.200,- EUR im Jahr. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (z.B. KFW-Förderprogramme). Weitere Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen Für die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen muss von dem leistenden Unternehmen eine Rechnung erteilt worden sein und die Zahlung muss auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt sein (keine Barzahlungen). Konkurrenz zu anderen steuerlichen Vergünstigungen Ist eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung (z.B. Pflegedienst) oder die Handwerkerleistung auch als außergewöhnliche Belastung möglich, bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, welcher Ansatz am günstigsten ist. Eine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen ist nicht möglich. Die gewünschten Steuervergünstigungen müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung einzeln beantragt werden. Eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt erfolgt nicht. Erfolgt ein Ansatz der Aufwendungen im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen, so kann für den Teil der Kosten, der wegen Gegenrechnung des Pflegegeldes oder der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden. Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach unter die Regelung für den Sonderausgabenabzug, kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG dafür nicht in Betracht. Hier besteht kein Ansatzwahlrecht. 2. Absetzbarkeit außergewöhnlicher Belastungen Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, mindern das zu versteuernde Einkommen und führen so ebenfalls zu einer Steuerentlastung. Sie ist abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Pflege-Pauschbetrag (§ 33b EStG) Neben der Steuermäßigung nach § 35a EStG können Pflegepersonen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens jährlich einen Pflege-Pauschbetrag von 924,- EUR für jede gepflegte Person (z.B. Ehegatte, behindertes Kind oder Elternteil) in voller Höhe geltend machen, auch wenn die Pflege erst während des Jahres beginnt. Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen die Pflege entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung der gepflegten Person persönlich durchführen und diese Wohnung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat liegt, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. Der Freibetrag wird bei mehreren Pflegepersonen nach der Anzahl der Pflegepersonen aufgeteilt. Weitere Voraussetzungen sind, dass die gepflegte Person nicht nur vorübergehend hilflos ist, d.h. Pflegestufe III hat oder einen Behindertenausweis mit Merkzeichen ''H'' besitzt und die Pflegeperson grds. keine Einnahmen erhält, d.h. das Pflegegeld darf z.B. nicht an die Pflegeperson zu deren freier Verwendung weitergeleitet werden (Ausnahme bei behinderten Kindern). Tatsächliche Pflegeaufwendungen (§ 33 EStG) Aufwendungen wegen einer Pflegebedürftigkeit und erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz sind grds. als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art absetzbar, soweit sie die Einnahmen aus der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflegegeld übersteigen. Es wird den Steuerpflichtigen allerdings zugemutet, einen Teil dieser Aufwendungen selbst zu tragen (zumutbare Belastung). Die Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und dem Familienstand. Sie wird von den Aufwendungen abgezogen. Begünstigter Personenkreis Zu dem begünstigten Personenkreis zählen pflegebedürftige Personen mit Pflegestufe I bis III (§§ 14, 15 SGB XI). Auch Personen, bei denen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI festgestellt wurde (z.B. durch Demenz), sind begünstigt. Pflegekosten von Personen ohne erhebliche Einschränkungen (Pflegestufe 0) können ohne weiteren Nachweis dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI gesondert in Rechnung gestellt worden sind. Konkurrenzregelung zum Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag Behinderte Personen müssen sich entscheiden, ob sie den ihnen zustehenden Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG) oder die tatsächlichen Pflegeaufwendungen geltend machen wollen. Beides ist nicht möglich. Ein Ausnahmefall ist die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags bei behinderten Kindern auf die Eltern. Pflegeaufwendungen, die von Steuerpflichtigen wegen Unterhaltsverpflichtung für Dritte (z.B. für Eltern als nahe Angehörige) zwangsläufig gezahlt werden müssen, können nur alternativ zum Pflege-Pauschbetrag bei diesen
mit den tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art abgesetzt werden. Auch die Kosten für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Pflegeheim können berücksichtigt werden. Ergänzende Ausführungen enthalten die Einkommensteuerrichtlinien in R 33.3. EStR und H 33 Stichwort ''Pflegeaufwendungen Dritter''. Pflegegeld (§ 37 SGB XI) steuerfrei 3. Pflegegeld (§ 37 SGB XI) Das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist für die Pflegebedürftigen steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Wird es von diesen an die Pflegepersonen zu deren Verfügung weitergeleitet, so ist auch diese Einnahme bei den Pflegepersonen steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). 4. Kinderbetreuungskosten / Sonderausgaben Kinderbetreuungskosten sind in der Höhe von 2/3 der Aufwendungen, bis max. 4.000,- EUR, als Sonderausgaben abzugsfähig. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und führen so ebenfalls zu einer Steuerentlastung. Voraussetzungen Begünstigt sind die Aufwendungen für ein Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder körperlich behindert ist und außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Absetzbare Aufwendungen Berücksichtigungsfähig sind z.B. die Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen, sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch die Beschäftigung von Kinderpflegern, Kinderpflegerinnen, Erziehern, Erzieherinnen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben sind begünstigt. Zu den Aufwendungen rechnen neben den Kosten für die erbrachte Dienstleistung auch übernommene Fahrtkosten, soweit sie vertraglich vereinbart wurden. Nicht begünstigt sind die Kosten für Verpflegung und für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (Fremdsprachenkurse, Nachhilfe etc.) oder für andere Freizeitaktivitäten (z.B. Sportverein). Umfassen die Elternbeiträge begünstigte und nicht begünstigte Aufwendungen, muss eine Aufteilung erfolgen. Beschäftigung eines Au-Pairs Auch die Beschäftigung eines Au-Pairs ist, soweit die Kosten auf die Kinderbetreuung entfallen, steuerlich begünstigt. Enthält der Vertrag eindeutige Vereinbarungen, in welchem Umfang die Kinderbetreuung zu erfolgen hat, sind die Kosten insoweit auch abzugsfähig. Sind keine Vereinbarungen getroffen, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung das zu zahlende Entgelt hälftig auf die Kinderbetreuung und die übrigen Tätigkeiten im Haushalt aufzuteilen. Betreuung durch Angehörige Die Übernahme der Kinderbetreuung durch Angehörige, z.B. die Großmutter, ist ebenfalls begünstigt, sofern die Vereinbarungen wie unter Fremden getroffen worden sind und auch durchgeführt werden. Nicht verheiratete oder dauernd getrennt lebende Elternteile Grds. kann bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der Elternteil die Kinderbetreuungskosten geltend machen, die er wirtschaftlich getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Trifft dies für beide Elternteile zu, kann jeder seine Aufwendungen grds. nur bis zum hälftigen Abzugsbetrag (2.000,- EUR) geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Eltern einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies beim Finanzamt anzeigen. Weitere Voraussetzungen Weitere Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Barzahlungen sind nicht begünstigt. Einer Rechnung steht ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder ein Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers der Kinderbetreuungseinrichtung gleich. Konkurrenz zu anderen steuerlichen Vergünstigungen Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt insoweit eine andere Begünstigung, insbesondere für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG), nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die den Höchstbetrag überschreiten. Publikationen Nähere Einzelheiten können dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 09.03.2009 entnommen werden, das im Internet unter ''www.bundesfinanzministerium.de'', Stichwort ''BMF-Schreiben'', zum Download bereitsteht. Schulgeld Schulgeld für ein Kind, das eine private Schule besucht, ist in Höhe von 30%, max. bis zu einer Höhe von 5.000,- EUR pro Kind, als Sonderausgabe abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht und es sich um eine Einrichtung handelt, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereitet. Die Feststellung der schulrechtlichen Kriterien obliegt dem zuständigen inländischen Landesministerium, der Kultusministerkonferenz der Länder oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt. Nicht einbezogen in die Begünstigung sind Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Ferienkursen und Ähnli
ches. 5. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreier Arbeitslohn. Kinder unter 6 Jahren werden aus Vereinfachungsgründen als nicht schulpflichtig betrachtet. Ergänzende Ausführungen enthalten die Lohnsteuerrichtlinien in R 3.33 LStR. Ein zusätzlicher Abzug der Aufwendungen als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung ist dann jedoch ausgeschlossen. 6. Steuerliche Begünstigungen für behinderte Kinder Für kranke/behinderte Kinder gelten grds. die gleichen Fördermöglichkeiten. Zusätzlich kann auch der Behinderten-Pauschbetrag gewährt werden. Seine Höhe richtet sich nach der Schwere der Behinderung. Er wird ab einem Grad der Behinderung von 25% gewährt und erhöht sich für ein Kind das ''blind'' (Bl) oder ''hilflos'' (H) ist, auf 3.700,- EUR (§ 33b EStG). Die Behinderten-Pauschbeträge gelten grds. alle Kosten ab, die mit der Behinderung einhergehen. Ein Einzelnachweis der Kosten ist anstelle des Pauschbetrages jedoch möglich. Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag können jedoch weitere Kosten zu berücksichtigen sein: Krankheitskosten Hierzu rechnen Krankheitskosten, auch wenn sie aufgrund der Behinderung entstehen. Privatschule Auch Kosten für eine Privatschule sind, soweit ein Sonderausgabenabzug nicht gewährt wurde, als außergewöhnliche Belastung neben dem BehindertenPauschbetrag abzugsfähig, wenn die Schule ausschließlich wegen der Behinderung aufgesucht werden muss. auch Umbaumaßnahmen begünstigt Fahrtkosten Auch Aufwendungen für Fahrten können zusätzlich berücksichtigt werden. Bei einem Grad der Behinderung von 70% und einer Gehbehinderung (''G'') können pauschal 3.000 km mit einer Pauschale von je 0,30 EUR berücksichtigt werden. Weist der Schwerbehindertenausweis ein ''aG'', ''Bl'' oder ''H'' aus, können bis 15.000 km als angemessen anerkannt werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Behindertengerechte Umbaumaßnahme Auch die Kosten für den behindertengerechten Umbau der Wohnung oder eines Hauses können zusätzliche außergewöhnliche Belastungen sein. Voraussetzung für den Abzug ist das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides über einen pflegebzw. behindertenbedingten Zuschuss oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, des Sozialmedizinischen Dienstes oder der Medicproof GmbH über das Erfordernis des Umbaus. Bei den Aufwendungen, die zusätzlich zu den Pauschbeträgen in Abzug gebracht werden können, sind die Aufwendungen allerdings um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen. Auch eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann, wie umseitig beschrieben, hierfür in Betracht kommen. Pflege und Betreuung behinderter Kinder Zusätzlich können auch für die Pflege und Betreuung des kranken/ behinderten Kindes Steuerermäßigungen greifen. Im Falle der Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder der Heimunterbringung gelten bei Kindern auch die umseitig dargestellten Förderungen. Ein Einzelnachweis der Kosten und deren entsprechende Berücksichtigung ist auch bei den Pflegepersonen (z.B. den Eltern) möglich. Ein dem Kind zustehender Behinderten-Pauschbetrag kann auf die Eltern übertragen werden, wenn diese einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben. Unabhängig von einer Übertragung können die Eltern ihre eigenen zwangsläufigen Aufwendungen für ein behindertes Kind geltend machen. Konkurrenz zu anderen steuerlichen Vergünstigungen Weist der Behindertenausweis ein ''H'' aus, steht den Pflegepersonen der PflegePauschbetrag in Höhe von 924,- EUR zu, wenn die tatsächlichen Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Pflege-Pauschbetrag gilt die außergewöhnlichen Belastungen ab, kann aber neben der Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt werden. Fallbeispiel Die Eltern eines schwerbehinderten, hilflosen Kindes, 15 Jahre, GdB 100%, Merkzeichen ''H'', die dieses pflegen, hatten 2014 zusätzlich Aufwendungen für einen Pflegedienst von 13.600,- EUR. Der in Rechnung gestellte Betrag wurde durch Überweisung auf das Konto des Pflegedienstes beglichen. Dazu kommen eigene (belegte) Fahrten für das Kind, 15.000 km. Die Pflegekasse hat keine Leistungen übernommen. Das erhaltene Pflegegeld (§ 37 SGB XI) beträgt mtl. 700,- EUR. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern beträgt 80.000,- EUR. Lösung: Als außergewöhnliche Belastung können die Eltern folgende Beträge geltend machen: Der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes (3.700,- EUR) kann auf die Eltern übertragen und zusätzlich in Abzug gebracht werden. Bei einer Zusammenveranlagung der Ehegatten mit weiteren unterstellten Sonderausgaben von 5.000,- EUR ergibt sich dadurch eine Steuerentlastung von ca. 3.450,- EUR. Zusätzlich könn
en die Kosten des Pflegedienstes, die sich nicht als außergewöhnliche Belastung auswirken, als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend gemacht werden: Pflegegeld und zumutbare Belastung Es ergibt sich dadurch eine weitere Steuerentlastung vom 2.320,- EUR (20% x 11.600,- EUR). Alternativ könnte auch für die vollständigen Pflegeaufwendungen (13.600,- EUR) die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragt werden (Wahlrecht) und zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastungen der Pflege-Pauschbetrag (924,- EUR) zusätzlich zu dem Behinderten-Pauschbetrag (3.700,- EUR) angesetzt werden. Dies würde aber im vorliegenden Fall zu einem ungünstigeren Ergebnis führen. Welche Alternative am günstigsten ist, bedarf immer der Prüfung im Einzelfall. Die gewünschten Steuerbegünstigungen müssen einzeln beantragt werden. Eine automatische Günstigerprüfung durch das Finanzamt erfolgt nicht