Steuertipps für Alleinerziehende Kinder und Steuern Wie viel Kindergeld und Kinder-Freibeträge stehen Eltern zu? Wem steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu? In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten absetzbar? Welche Kinder werden steuerlich berücksichtigt? Was ist, wenn volljährige Kinder selbst Einkünfte und Bezüge beziehen? Wann können Unterhalts- und Ausbildungsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden? Wann gilt der Ausbildungsfreibetrag? Welche besonderen Bedingungen gelten für Eltern von Kindern mit Behinderungen? Liebe alleinerziehende Mütter und Väter, zweifellos sind Sie im Vergleich zu kinderlosen Alleinstehenden finanziell deutlich stärker gefordert. Selbstverständlich sollte man ein Kind keineswegs als reinen Kostenfaktor betrachten. Aber dennoch ist es richtig, dass der Gesetzgeber Eltern und aufgrund ihrer zusätzlichen finanziellen Belastung im besonderen Maße alleinerziehende Mütter und Väter besser gestellt hat. Ich würde mir hier und dort weitergehende Unterstützungen wünschen. Gleichwohl sind vielen alleinerziehenden Müttern und Vätern die bereits bestehenden Steuervorteile nicht oder nicht alle bekannt. Daher geben wir Ihnen mit dieser Publikation einen kleinen Überblick über die wichtigsten Bereiche im Steuerrecht, mit denen Eltern allgemein und alleinerziehende Elternteile im Besonderen unterstützt werden. Und wir stellen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Neuerungen vor, beispielsweise, dass ab dem Jahr 2012 die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder mit eigenem Einkommen entfallen ist. Ich hoffe, diese Broschüre hilft Ihnen ganz praktisch weiter und nutzt all jenen, denen die Steuervorteile zustehen. Ich wünsche Ihnen und Ihren Kindern alles Gute! 1. Wie viel Kindergeld und Kinder-Freibeträge stehen Eltern zu? Die unter Müttern und Vätern am meisten bekannte und wichtigste staatliche Leistung für alle Eltern ist zunächst das monatlich gezahlte Kindergeld. Dieses wird von den örtlichen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit(1) festgesetzt und gezahlt. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfolgt die Kindergeldfestsetzung und -zahlung durch den Arbeitgeber beziehungsweise den Dienstherrn selbst. Das Kindergeld ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Es beträgt aktuell: für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro. Anspruch auf Kindergeld haben Eltern, die in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden (Einzelfragen hierzu beantworten die Familienkassen). Nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres (1) Hinweis: Eine Übersicht der Agenturen für Arbeit, die in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten Brandenburgs ansässig sind, kann dem Ratgeber für Familien, den das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familien (MASF) jährlich auflegt und der regelmäßig bei den Jugendämtern erhältlich ist, entnommen werden. überprüft das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld oder ob die steuerlichen Kinder-Freibeträge für die Eltern oder den Elternteil günstiger sind. Sofern die Freibeträge günstiger sind - nämlich dann, wenn die sich durch die Freibeträge ergebende Steuerminderung höher ist als das Kindergeld - wird der Anspruch auf Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. Ist die sich durch den Abzug der Freibeträge ergebende Steuerminderung geringer als das Kindergeld, bleibt es bei dem für die Eltern günstigeren Kindergeld. Durch beide Leistungen soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes steuerfrei bleiben. Steuerlicher Freibetrag bedeutet grundsätzlich, dass ein vom Gesetzgeber festgelegter Betrag nicht besteuert wird. Dieses Ergebnis wird insoweit auch mit den Freibeträgen für Kinder erreicht. Diese sind an der Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für Kinder bemessen. Zu den Freibeträgen für Kinder gehören je Elternteil: der Kinderfreibetrag in Höhe von 2184 Euro und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1320 Euro. Jedem Elternteil steht damit insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 3504 Euro zu. Alleinerziehende müssen beachten, dass abweichend hiervon bei minderjährigen Kindern, die nur in der Wohnung eines Elternteils gemeldet sind, der dem anderen Elternteil zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf über 1320 Euro auf Antrag auf den betreuenden Elternteil übertragen wird. Eine Übertragung auch des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrags über 2184 Euro kommt dagegen nur in Betracht, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht zu mindestens 75 Prozent erfüllt. Der Antragsteller muss insoweit die Voraussetzungen
dafür darlegen. Die Unterhaltsverpflichtung ergibt sich in der Regel durch eine gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung oder Ähnlichem. Eine Übertragung ist jedoch ausgeschlossen, sofern Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Beispiel: Die unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern des zehnjährigen Maxmilian sind nicht verheiratet und leben in getrennten Haushalten. Maxmilian ist nur im Haushalt seiner alleinerziehenden Mutter gemeldet. Maxmilans Vater kommt seiner Verpflichtung zum Barunterhalt ordnungsgemäß nach. Die Mutter kann beim Finanzamt beantragen, dass der dem Vater zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1320 Euro auf sie übertragen wird. Eine Übertragung des dem Vater zustehenden Kinderfreibetrags ist hingegen nicht möglich. Insgesamt erhöht sich der jährliche Freibetrag für Maximilians alleinerziehende Mutter damit von 3504 auf 4824 Euro. 2. Wem steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu? Die zusätzliche finanzielle Belastung für Alleinerziehende berücksichtigt der Gesetzgeber besonders mit dem sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 1308 Euro pro Kalenderjahr. Dieser wird alleinstehenden Elternteilen gewährt, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinder-Freibetrag zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt wird angenommen, wenn das Kind in der Wohnung mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Personen - zum Beispiel bei beiden Elternteilen - gemeldet, steht der Entlastungsbetrag in der Regel dem zu, der auch das Kindergeld für das Kind erhält. Den Entlastungsbetrag können nur Alleinerziehende erhalten, bei denen keine Veranlagung als Ehegatten in Betracht kommt, das heißt die nicht verheiratet sind. Weitere Voraussetzung ist, dass sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (zum Beispiel eine Lebensgemeinschaft), es sei denn, es handelt sich um ein volljähriges Kind, das sich zum Beispiel noch in Ausbildung befindet und für das dem Alleinerziehenden noch Kindergeld oder ein Kinder-Freibetrag zusteht Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags nicht für jeden Monat vor, ermäßigt er sich um jeweils ein Zwölftel. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird im Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse II berücksichtigt. Weitere Details zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende können dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. VC4-S2281-515/04) vom 29. Oktober 2004 entnommen werden, das Sie finden unter: www.bundesfinanzministerium.de. 3. In welcher Höhe sind Kinderbetreuungskosten absetzbar? Eltern und so auch alleinerziehende Mütter und Väter können die Kosten zur Betreuung von Kindern steuerlich geltend machen. Abziehbar sind unter anderem Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einer Kindertagesstätte aber auch die Aufwendungen für eine Tagesmutter. Solche Kinderbetreuungskosten können in Höhe von zwei Dritteln als Sonderausgaben abgezogen werden, maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind. Zu beachten ist dabei: Steuerlich geltend gemacht werden können Kosten zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von Kindern, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern gegebenenfalls auch der andere Elternteil Kosten für die Kinderbetreuung trägt, ist der genannte Höchstbetrag von 4000 Euro zu halbieren. Bei der Einkommensteuererklärung sind Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind einzutragen und anhand von entsprechenden Belegen nachzuweisen (unter anderem Kostenbeleg für eine Kita, Kontoauszug über die Bezahlung dieser Kosten). Weitere Details zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Kalenderjahr 2012 können Sie dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 14. März 2012 (Az. IVC4-S2221/07/0012:012) entnehmen, das Sie finden unter: www.bundesfinanzministerium.de. 4. Welche Kinder werden steuerlich berücksichtigt? Generell werden steuerlich berücksichtigt: Kinder ersten Grades (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche und adoptierte Kinder) und Pflegekinder, zu denen ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band besteht, sofern diese Kinder nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Obhutsund Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht. Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Ein Kind, das bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat (also volljährig ist), wird steuerlich weiterhin berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder in Mitglieds