Familien stehen im Mittelpunkt einer sozial engagierten Gesellschaft. Aus ihnen heraus erwächst die Zukunft eines Landes. Auch deshalb ist die Stärkung und Förderung der Familien ein besonderes Anliegen der Thüringer Landesregierung. Zu den Maßnahmen zur Stützung der Familien gehört auch deren steuerliche Entlastung. Durch das Steuervereinfachungsgesetz ergeben sich ab dem Jahr 2012 Veränderungen. Beispielsweise hängt die Gewährung von Kindergeld bzw. Freibeträgen für volljährige Kinder nicht mehr von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ab. Hierdurch wird die Beantragung des Kindergelds wesentlich vereinfacht. Außerdem gibt es Änderungen bei der Übertragung der Freibeträge für Kinder und der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Wer hat Anspruch auf Kindergeld Berücksichtigungsfähige Kinder Änderungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern ab dem Jahr 2012 Behinderte Kinder Höhe des Kindergeldes Auszahlung des Kindergeldes Auszahlung durch die Familienkasse Welche Veränderungen muss ich der Familienkasse mitteilen? Berücksichtigung von Kindern in der Einkommensteuererklärung Freibeträge für Kinder Kinderbetreuungskosten vor 2012 Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben Schulgeld Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Höhe des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung (Ausbildungsfreibetrag) Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Mutterschaftsgeld Erziehungsgeld und Elterngeld Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder Kinder auf der Lohnsteuerkarte/Ersatzbescheinigung, Ermäßigungsverfahren Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für dessen Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird durch das Kindergeld oder durch die Freibeträge für Kinder bewirkt (sog. Familienleistungsausgleich). Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst monatlich das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt