Steuertipps für Menschen mit Behinderung Nachweis der behinderungsbedingten Aufwendungen Nachweis der Behinderung Persönliches Budget Übertragung des dem Kind zustehenden Behinderten Behinderten-Pauschbetrag Höhe des Behinderten-Pauschbetrags Beginn der Behinderung und Wechsel im Grad der Behinderung Abgeltungswirkung des Behinderten-Pauschbetrags Wohnungsbauprämie und Vermögensbildung Aufwendungen des Steuerpflichtigen für sein behindertes Kind Behinderungsbedingte Fahrtkosten Umsatzsteuerbefreiung für Blinde steuerfreie Umsätze gegenüber Menschen mit Behinderung Behinderungsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer Übergangsregelung für bestimmte behinderte Personen Sonstige Ermäßigungen bei der Einkommensteuer Versorgungsfreibetrag Menschen mit Behinderung müßen oft mit einer verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zurechtkommen. Zu ihrer Unterstützung sieht der Gesetzgeber verschiedene steuerliche Entlastungen und Vergünstigungen vor. Im Folgenden werden die wichtigsten Vorschriften für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige in der Lohn- und Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer dargestellt. Die in der vorliegenden Broschüre angesprochenen Paragraphen entstammen dem Einkommensteuergesetz (Abkürzung: EStG), dem ersten bis zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Abkürzung: SGB I bis XII), dem Umsatzsteuergesetz (Abkürzung: UStG) und dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (Abkürzung: KraftStG). Zur Entlastung von Menschen mit Behinderung werden bestimmte Leistungen und Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen, von der Einkommensteuer frei gestellt (abschließende Aufzählung der steuerfreien Leistungen in § 3 EStG). Zusätzlich können die den Betroffenen infolge ihrer Behinderung zwangsläufig entstehenden Mehraufwendungen in vielen Fällen steuermindernd berücksichtigt werden. Im Einkommensteuergesetz sind deshalb eine Reihe von Erleichterungen für behinderte Menschen vorgesehen. Das Einkommensteuerrecht regelt diesen Sachbereich hauptsächlich in den §§ 10, 33 bis 33b und 35a EStG