Steuertipps für Menschen mit Behinderung (Schleswig-Holstein)

Steuertipps für Menschen mit Behinderung (Schleswig-Holstein)

Um Belastungen für Sie erträglicher zu gestalten,

sieht das Steuerrecht Steuererleichterungen in fast allen Steuerarten vor.

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Steuertipps für Menschen mit Behinderung A. Zum Begriff der Schwerbehinderung 1. Wer gilt als schwerbehindert? 2. Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen 3. Feststellung der Behinderung a) Schwerbehindertenausweis b) Merkzeichen B. Lohn- und Einkommensteuer 1. Pauschbetrag für behinderte Menschen 2. Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten 3. Krankheits- und Kurkosten 4. Aufwendungen wegen eigener Pflegebedürftigkeit als außergewöhnliche Belastungen 5. Pauschbetrag bei persönlicher Pflege behinderter Personen durch Angehörige 6. Behindertengerechte Umbauten im Haus und in der Wohnung 7. Steuererleichterungen für Eltern mit behinderten Kindern a) Kinderfreibetrag/Kindergeld b) Aufwendungen für den Privatschulbesuch behinderter Kinder c) Entlastungsbetrag für Alleinerziehende d) Kinderbetreuungskosten 8. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 9. Steuerfreie Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen 10. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten/ Betriebsausgaben 11. Freibetrag für Veräußerungsgewinne 12. Ermäßigter Steuersatz bei Veräußerungsgewinnen C. Kraftfahrzeugsteuer 1. Steuerbefreiung 2. Steuerermäßigung 3. Sonderregelung für bestimmte Behinderte 4. Eltern mit behinderten Kindern D. Umsatzsteuer 1. Blinde Unternehmer 2. Ermäßigter Steuersatz E. Grundsteuer F. Bausparförderung und Vermögensbildung G. Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer H. Hundesteuer Die Steuergesetze knüpfen für die steuerlichen Erleichterungen vielfach an die Feststellungen anderer Behörden an. Dies gilt insbesondere für die Behinderteneigenschaft und den Grad der Schwerbehinderung. Grad der Behinderung (GdB) Als schwerbehinderte Menschen sind Personen einzustufen mit einem GdB von mindestens 50, sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Bundesgebiet haben. Die Schwerbehinderteneigenschaft wird kraft Gesetzes erworben. Das bedeutet, dass diese bereits mit dem Eintritt der Behinderung und nicht erst mit deren Feststellung durch die zuständige Behörde beginnt. Der GdB ist ein Maß für die Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen. Er besagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf. Der Grad der Behinderung wird - anders als die Minderung der Erwerbsfähigkeit - nicht mehr in Prozentsätzen ausgedrückt (z.B. 50 an Stelle von 50%). Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, sollen auf Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Zuständigkeit Die Gleichstellung erfolgt durch die Agentur für Arbeit. Der Antrag ist unmittelbar bei der zuständigen Agentur für Arbeit unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein über die Höhe des GdB zu stellen. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Antrags- eingangs wirksam. Sie kann befristet werden. Die für den Wohnort des behinderten Menschen zuständige Außenstelle des Landesamtes für soziale Dienste SchleswigHolstein stellt auf Antrag die Behinderungen, den GdB und ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) fest. Es erteilt hierüber einen Bescheid, der gegebenenfalls auch gerichtlich überprüft werden kann. Eine Feststellung ist nicht erforderlich, wenn die Behinderung und der Grad der Behinderung bereits in einem Rentenbescheid oder dergleichen festgestellt worden sind. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Rechtsquelle: § 2 SGB IX Beträgt der festgestellte GdB mindestens 50, so stellt das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein einen Ausweis mit Lichtbild über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen) aus. Im Schwerbehindertenausweis können unterschiedliche Merkzeichen eingetragen werden, die Auskunft über die Art der Behinderung geben, u. a.: G bei erheblicher Beeinträchtigung des behinderten Menschen in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr oder erheblicher Gehbehinderung. B bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist ständige Begleitung notwendig aG bei außergewöhnlicher Gehbehinderung H bei ständiger Hilflosigkeit RF bei Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen Nachteilsausgleiche bei Rundfunk, Fernsehen und Telefon BI bei Blindheit Gl bei Gehörlosigkeit Der Ausweis mit de

n eingetragenen Merkzeichen ist u. a. zur Vorlage beim Finanzamt wichtig, er dient als Nachweis für die Voraussetzungen von Steuervergünstigungen. Bei der Lohn- und Einkommensteuer können behinderte Menschen steuerliche Vergünstigungen entweder in Form von Pauschbeträgen bzw. Freibeträgen oder durch den Abzug von tatsächlichen Mehraufwendungen bei der Einkommensermittlung in Anspruch nehmen. Arbeitnehmer können die meisten Steuervergünstigungen bereits durch Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte geltend machen und damit die monatlich zu zahlende Lohnsteuer verringern (Antrag auf Lohnsteuerermäßigung). Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen einen Pauschbetrag (BehindertenPauschbetrag) geltend machen, wenn sie diese behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachweisen wollen. Der Behinderten-Pauschbetrag wird ohne Kürzung um die zumutbare Belastung angesetzt. Rechtsquellen: § 33b Absatz 1 EStG, R 33b Absatz 1 EStR Bei Blinden und Hilflosen wird ein erhöhter Pauschbetrag von 3.700 Euro berücksichtigt. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, in dem die Merkzeichen ''BI'' oder ''H'' eingetragen sein müssen. Dem Merkzeichen ''H'' steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleich. Die Zuordnung zur Pflegestufe III ist durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides nachzuweisen. Ein behinderter Mensch gilt als ''hilflos'', wenn er für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Rechtsquellen: § 33b Absatz 3 Satz 3 und Absätze 6 und 7 EStG, § 65 Absatz 2 EStDV

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