Steuertipps für Senioren (Bayern)

Steuertipps für Senioren (Bayern)

Diese Broschüre soll Ihnen helfen, das Steuerrecht besser zu verstehen.

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Steuertipps für Senioren Die Broschüre Steuertipps für Senioren soll Ihnen helfen, diejenigen Bereiche des Steuerrechts, die für Sie von Bedeutung sein könnten, besser zu verstehen. So werden vor allem die Grundsätze der Besteuerung von Altersbezügen sowie die in Betracht kommenden Steuervergünstigungen erläutert. Rentner und Empfänger von Versorgungsbezügen sollen dadurch einerseits besser über ihre steuerlichen Verpflichtungen informiert, andererseits aber auch in die Lage versetzt werden, die ihnen zustehenden steuerlichen Erleichterungen voll ausschöpfen zu können. Neuregelung der Rentenbesteuerung Leistungen der so genannten Basisversorgung Geförderte Altersvorsorgeleistungen Rentenbezugsmitteilungen Eintragung von Renteneinkünften in die Einkommensteuererklärungsvordrucke Altersbedingte Erleichterungen bei anderen Einkunftsarten Altersteilzeitleistungen Hinterbliebenen-Pauschbetrag Altersentlastungsbetrag Kurkosten Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Beerdigungskosten Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung von Altersbezügen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 neu geregelt worden. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, das die bisherige unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet hat. Ziel des Gesetzes ist die schrittweise Umsetzung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Dies bedeutet, dass die Altersversorgung aus unversteuerten Einkommensteilen aufgebaut wird, während im Gegenzug die späteren Altersbezüge in vollem Umfang steuerpflichtig sind. Für die Umsetzung hat der Gesetzgeber entsprechende Fristen festgelegt. Die nachgelagert besteuerten Leistungen unterliegen ab dem Jahr 2005 zu 50 Prozent der Besteuerung. Das gilt für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2040 erstmals gezahlten Renten ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht ist. Dieser lange Zeitraum soll einen schonenden Übergang zur vollen Rentenbesteuerung sicherstellen. Trotz der Neuregelung wird bei der überwiegenden Mehrzahl derer, die bereits Rente beziehen oder in den nächsten Jahren in Rente gehen, weiterhin keine Einkommensteuer anfallen. Allgemein gilt dies jedoch nur für die Fälle, in denen ausschließlich Renten bezogen werden. Kommen dagegen andere - voll steuerpflichtige - Nebeneinkünfte (zum Beispiel Arbeitslohn, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen) oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld) hinzu, so kann sich sehr wohl eine Steuerpflicht auch für die Renteneinkünfte ergeben. Es gibt aber eine Reihe von Freibeträgen und Steuererleichterungen, die dafür sorgen, dass die Steuerbelastung erträglich bleibt. Diese Broschüre bemüht sich, die Besteuerung von Renten und Pensionen vereinfacht darzustellen und zu erläutern. Auch auf die Frage, wann ein Rentner oder Pensionär verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, und welche Vergünstigungen er dabei im Einzelnen beanspruchen kann, wird nachfolgend näher eingegangen. Wegen weiterer, nicht speziell altersbedingter Steuererleichterungen - zum Beispiel Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern, Sonderausgabenabzug (insbesondere Spenden) - wird auf die ausführliche Darstellung in den ebenfalls vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen herausgegebenen Steuertipps für Familien und Steuertipps für Arbeitnehmer verwiesen. 1. Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen Einkunftsarten Der Einkommensteuer unterliegen die im Einkommensteuergesetz aufgeführten Einkunftsarten. Für ältere Mitbürger dürften in erster Linie folgende vier Einkunftsarten von Bedeutung sein: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (hierunter fallen neben dem Arbeitslohn auch Versorgungsbezüge wie zum Beispiel Beamtenpensionen sowie Betriebs- oder Werksrenten), Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Investmentfondsanteilen), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Hierunter fallen insbesondere solche aus wiederkehrenden Bezügen (zum Beispiel Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen) sowie Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Werbungskosten Bei allen diesen Einkunftsarten wird der Besteuerung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zugrunde gelegt. Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, bei der sie entstanden sind. Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapi

talvermögen als Werbungskosten der Sparer-Pauschbetrag (vgl. RNr. 116) abzuziehen ist. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Gesamtbetrag der Einkünfte Die Summe der verschiedenen Einkünfte, unter anderem vermindert um den Altersentlastungsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkommen Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen. Zu versteuerndes Einkommen Das Einkommen, gegebenenfalls vermindert um Freibeträge für Kinder und um den Härteausgleich (vgl. RNr. 163), ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Rechtsquelle: § 2 EStG Versorgungsbezüge werden im Vergleich zu normalen Löhnen und Gehältern niedriger besteuert: Als so genannter Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bleibt ein bestimmter Teil dieser Bezüge steuerfrei. Werden die Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt, werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge erst dann gewährt, wenn der Steuerbürger das 63. Lebensjahr - falls er schwerbehindert ist: das 60. Lebensjahr - vollendet hat. Durch das Alterseinkünftegesetz ist die Besteuerung von Versorgungsbezügen ab dem Veranlagungsjahr 2005 neu geregelt worden. Danach bleibt für den Veranlagungszeitraum 2005 ein Betrag von 40 Prozent dieser Bezüge, höchstens 3.000 Euro (Versorgungsfreibetrag), und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von 900 Euro steuerfrei. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gezahlt, da bei Versorgungsbezügen nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sondern - wie auch bei den Renten - ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro zu berücksichtigen ist, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Der Werbungskosten-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag (einschließlich des Zuschlags) geminderten Einnahmen abgezogen werden. Im Zuge der Angleichung der Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen durch das Alterseinkünftegesetz werden für die ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgänge sowohl der Versorgungsfreibetrag als auch der Zuschlag schrittweise entsprechend der nachfolgenden Übersicht abgeschmolzen. Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 und bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags richtet sich damit nach dem Jahr des Versorgungsbeginns und bleibt für die weitere Laufzeit des Versorgungsbezugs grundsätzlich unverändert. Die Besteuerung der Leibrenten wird durch jährliche Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Versicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt. Hier werden die Daten zusammengeführt und den jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden übermittelt. Dort wird eine Vorauswahl der prüfungswürdigen Fälle getroffen, die anschließend an die örtlich zuständigen Finanzämter weitergeleitet werden. Die Rentenbezugsmitteilungen enthalten insbesondere Angaben zur Person des Leistungsempfängers (zum Beispiel Name, Geburtsdatum des Rentners), zur Höhe und Art der im Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen, zum Zeitpunkt des Beginns und - soweit bekannt - des Endes des Leistungsbezugs, zur Identifikation des Mitteilungspflichtigen (Rentenversicherungsträger beziehungsweise Versicherungsunternehmen). Durch das Mitteilungsverfahren wird eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Besteuerung gewährleistet. Bei Rentenbeziehern, die steuerlich nicht erfasst sind, prüfen die Finanzämter, ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weitere Sachverhaltsermittlungen veranlasst sind. Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen. Rechtsquelle: § 22a EStG Abgeltungsteuer Altersentlastungsbetrag Altersteilzeitleistungen Altersvorsorgeleistungen Basisversorgung Beerdigungskosten Behinderten-Pauschbetrag Diätverpflegung Dividenden Einkunftsarten Einzelveranlagung Erbschaftsteuer Ertragsanteil Erwerbsminderungsrente Freistellungsauftrag geförderte Altersvorsorgeleistungen Grundfreibetrag Härteausgleich Handwerkerleistungen haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse haushaltsnahe Dienstleistungen Heimunterbringung Hilfe im Haushalt Hinterbliebenenbezüge Hinterbliebenen-Pauschbetrag Jubiläumszuwendungen Kapitalerträge Kapitalertragsteuer Kindererziehungsleistungen Kirchensteuer Krankenversicherungszuschüsse Krankheitskosten Kurkosten Lebensversicherungen Leibrenten Lohnsteuerabzugsmerkmal Lohnsteuer-Ermäß

igungsverfahren nachgelagerte Besteuerung Nichtveranlagungsbescheinigung Öffnungsklausel Pensionskasse Pflegebedürftigkeit Pflege-Pauschbetrag Pflegeversicherungsleistungen Progressionsvorbehalt Rentenerhöhung Rentenlaufzeit Rentenbezugsmitteilungen Schenkungsteuer Solidaritätszuschlag Sonderausgaben Sparer-Pauschbetrag Splittingtabelle steuerfreie Einnahmen Steuerklasse Steuerpflicht Unfallrente Unterbringung im Heim Unterhaltsbeitrag Veräußerungsgewinn Veranlagungswahlrecht Vermietung und Verpachtung Vermögensbildung Versorgungsbezüge Versorgungsfreibetrag Vorsorgeaufwendungen Waisenrente Werbungskosten Witwen-/Witwerrente Witwen-/Witwersplitting Zinsen zumutbare Belastung Zusammenveranlagung

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