Sicherlich haben Sie schon von ELSTER, der elektronischen Steuererklärung, gehört. Die elektronische Steuererklärung bietet Ihnen im Vergleich zur Papier-Erklärung zahlreiche Vorteile: E lektronisch abgegebene Erklärungen werden in der Regel schneller bearbeitet, da die Daten dem Finanzamt schon elektronisch vorliegen. Durch die unverbindliche Steuerberechnung wissen Sie vorab, mit welcher Erstattung Sie rechnen können. Mit der Datenübernahme aus dem Vorjahr entfällt viel lästige Schreibarbeit, da Sie gleichbleibende Daten nicht wieder neu eingeben müssen. Durch die verschlüsselte Übertragung sind Ihre Daten maximal gesichert. Neben dem kostenlosen Programm der Steuerverwaltung ELSTER-Formular können Sie viele dieser Vorteile auch mit kommerziellen Programmen nutzen. Sie können Ihre Steuererklärung papierlos abgeben, indem Sie Ihre Daten authentifiziert übermitteln - die Authentifizierung ersetzt dabei Ihre Unterschrift und ist kostenlos über das ELSTER-Online-Portal erhältlich. Die weit verbreitete Ansicht, Renten seien steuerfrei, stimmt nicht. Zwar müssen viele Senioren keine Steuern zahlen, weil ihnen viele verschiedene Freibeträge und Abzugsbeträge zustehen. Grundsätzlich sind die meisten Renten jedoch steuerpflichtig - insbesondere die aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis 2004 musste nur der so genannte Ertragsanteil versteuert werden, also der Zinsanteil, der in der Rente enthalten ist. Doch seit 2005 regelt das Alterseinkünftegesetz die Besteuerung der Renten neu. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2002. Die unterschiedliche Besteuerung von Renten (nur mit dem Ertragsanteil) und Pensionen (in voller Höhe steuerpflichtig) ließ sich nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht mit dem Grundgesetz vereinbaren. Das Alterseinkünftegesetz setzt deshalb schrittweise die nachgelagerte Besteuerung auch für Renten um und gleicht diese an die Besteuerung von Pensionen an. Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass Renten und Pensionen erst dann versteuert werden, wenn sie im Alter zufließen. Dafür bleiben die während der Erwerbstätigkeit einbezahlten Beiträge zum Aufbau der Altersversorgung unversteuert - soweit sie nicht den jährlichen Höchstbetrag übersteigen. Der Gesetzgeber hat jedoch eine Übergangsregelung festgelegt, so dass die volle nachgelagerte Besteuerung mit 100 Prozent erst im Jahr 2040 erreicht wird. Bis dahin wird der Besteuerungsanteil beginnend mit 50 Prozent für Renten, die im, beziehungsweise vor dem Jahr 2005 begonnen haben, für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise angehoben. Den Besteuerungsanteil ab 2005 auf 50 Prozent anzuheben, trug der Tatsache Rechnung, dass bereits zuvor ein Großteil der erbrachten Beiträge zum Aufbau der Altersversorgung während der Beitragszahlungsphase steuerfrei gestellt war: Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung wird ausschließlich steuerfrei erbracht und hat zur Hälfte zum Erwerb derzeitiger Rentenansprüche beigetragen. Die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch den Sonderausgabenabzug in erheblichem Umfang steuerfrei gestellt. Die meisten Bürger, die bereits Rente beziehen oder in den nächsten Jahren in Rente gehen, werden aber trotz der Neuregelung keine Einkommensteuer bezahlen müssen, weil sie die Besteuerungsgrenzen nicht erreichen. Der Großteil der Rentner muss auch künftig regelmäßig keine Steuererklärung abgeben. Das gilt vor allem für die Fälle, die ausschließlich eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (siehe Seite 43). Kommen zur Rente weitere Einkünfte hinzu, kann sich allerdings eine Einkommensteuerschuld ergeben. Zu diesen Einkünften zählen: Arbeitslohn Versorgungsbezüge aus früherer Tätigkeit (zum Beispiel Werksrenten oder Beamtenpensionen siehe Seite 9) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Es gibt aber - gerade für Senioren - Freibeträge und Steuererleichterungen, welche die Einkommensteuer mindern und dafür sorgen, dass die Steuerbelastung erträglich bleibt. Die vorliegende Broschüre Steuertipps für Senioren erläutert vor allem Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG), die für die Besteuerung des Einkommens von Rentnern wichtig sein können. Sie stellt Regelungen vor, die es insbesondere Senioren ermöglichen, durch zusätzliche Vergünstigungen Steuern zu sparen. Denn auch das Einkommensteuergesetz trägt dazu bei, älteren Menschen den gewohnten Lebensstandard zu sichern und zu erhalten. Regelungen, die nicht speziell die Besteuerung des Einkommens von Senioren betreffen, zum Beispiel Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen, werden in anderen Broschüren des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg ausführlich erläutert. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird an der entsprechenden Stelle auf die jeweils einschlägige Broschüre verwiesen. Einkunftsarten Der Einkomme
nsteuer unterliegen sieben Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (darunter fallen neben dem Arbeitslohn auch Versorgungsbezüge wie zum Beispiel Betriebsrenten und Beamtenpensionen) Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sonstige Einkünfte (dazu gehören auch die Renteneinkünfte). Für Senioren sind vor allem die vier letztgenannten Einkunftsarten wichtig: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte. Bei diesen Einkunftsarten wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten besteuert, bei den übrigen Einkunftsarten der Gewinn. Werbungskosten sind Ausgaben, die direkt mit den Einnahmen zusammenhängen. Die Summe der verschiedenen Einkünfte, unter anderem vermindert um den Altersentlastungsbetrag, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte, von dem zum Beispiel die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden, ist das Einkommen. Das Einkommen, vermindert um weitere bestimmte Beträge (wie zum Beispiel die Freibeträge für Kinder), ist schließlich das zu versteuernde Einkommen, das die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer bildet. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit kommen bei Senioren meistens als Versorgungsbezüge - nicht zu verwechseln mit der Rente - oder als Vergütung für eine im Ruhestand ausgeübte Tätigkeit vor. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können also in zwei Gruppen unterteilt werden: Zu den Einnahmen aus einer früheren Beschäftigung zählen Witwen-, Witwerund Waisengelder, Ruhegelder, Wartegelder und andere Bezüge und Vorteile. Einnahmen aus einer aktiven Beschäftigung sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile. Bei all diesen Einnahmen kommt es nicht darauf an, ob es sich um fortlaufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Das Einkommensteuergesetz definiert Versorgungsbezüge als alle im öffentlichen Dienst und in der privaten Wirtschaft gewährten Bezüge und Vorteile aus einer früheren Beschäftigung, die vorwiegend als Ruhegehalt, Witwen-, Witweroder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Versorgungsbezüge haben ihren wirtschaftlichen Ursprung in der früheren Beschäftigung und dienen der Versorgung des ehemaligen Beschäftigten oder seiner Hinterbliebenen. Man bezeichnet diese Bezüge auch als Pensionen. In erster Linie gehören hierzu die Leistungen, die aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften von einem öffentlichen Arbeitgeber erbracht werden. Zu den Versorgungsbezügen zählen aber auch die Beträge, die private Arbeitgeber nach dem Erreichen einer Altersgrenze, wegen Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge zahlen. Man bezeichnet sie als Werkspensionen oder im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Betriebsrenten - obwohl es sich im steuerrechtlichen Sinn nicht um Renten handelt. Auch Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohn- und Gehaltszahlung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer (sogenannte Steuerabzugsbeträge) vom Arbeitslohn einzubehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Das gilt auch bei der Zahlung von Versorgungsbezügen, da auch diese dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Wesentliche Grundlage für den Lohnsteuerabzug sind die individuellen Besteuerungsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Kirchensteuermerkmal sowie Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge). Seit 2013 stehen den Arbeitgebern die individuellen Besteuerungsmerkmale der bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Pensionäre als Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum elektronischen Abruf zur Verfügung. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind in einer zentralen Datenbank gespeichert (sogenannte ELStAM-Datenbank) und werden aus dieser dem Arbeitgeber bereitgestellt. Auch etwaige Änderungen werden dem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt. Das zuvor geltende Verfahren mit vorzulegender Lohnsteuerkarte wurde durch dieses elektronische Verfahren abgelöst. Welche ELStAM in der Datenbank gespeichert sind und welche Arbeitgeber die ELStAM in den letzten zwei Jahren abgerufen haben, kann vom Arbeitnehmer jederzeit eingesehen werden. Hierzu ist allerdings eine einmalige Registrierung im ElsterOnline-Portal (https://www.elsteronline.de) unter Angabe der Identifikationsnummer erforderlich. Auf Antrag gibt auch das Finanzamt Auskunft über die gespeicherten ELStAM. Weitere Einzelheiten sind in der Broschüre Steuertipps für Arbeitnehmer enthalten. Damit man im laufenden Kalenderjahr nicht zu viel Steuern bezahlen muss, werden beim Lohnsteuerabzug einige Pausch- und Freibeträge bereits berücksichtigt. Dies gilt bei aktiv Bes
chäftigten für den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1 000 Euro, den für übrige Sonderausgaben anzusetzenden Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten: 72 Euro) sowie für die für Vorsorgeaufwendungen (wie zum Beispiel die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung) anzusetzende Vorsorgepauschale. Für höhere Aufwendungen kann gegebenenfalls ein Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Nähere Informationen dazu sind in der Broschüre Steuertipps für Arbeitnehmer nachzulesen, die bei Ihrem Finanzamt oder im Internet unter www.mfw.baden-wuerttemberg.de Publikationen Steuern erhältlich ist. Die auszahlende Kasse beziehungsweise der frühere Arbeitgeber berücksichtigen den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von sich aus beim Lohnsteuerabzug. Am Jahresende wird auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zusätzlich zur Höhe der Versorgungsbezüge, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung der Versorgungsbezüge der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, bescheinigt, damit das Finanzamt den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch in seine Berechnung einbeziehen kann. Die auszahlenden Kassen und Arbeitgeber sind verpflichtet, die Lohnsteuerdaten auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszustellen oder elektronisch bereitzustellen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei Arbeitnehmern kommen als Werbungskosten in erster Linie in Betracht: Beiträge zu Berufsverbänden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Werkzeuge, Berufskleidung oder Fachliteratur. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird für Werbungskosten ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1 000 Euro berücksichtigt, sofern nicht in der Einkommensteuererklärung höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit um Versorgungsbezüge, wird nicht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, sondern ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro berücksichtigt, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Einzelheiten zu den Werbungskosten sind in der Broschüre Steuertipps für Arbeitnehmer enthalten. Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge, so steht ihnen jeweils ein eigener Arbeitnehmer-Pauschbetrag beziehungsweise WerbungskostenPauschbetrag oder Versorgungsfreibetrag einschließlich Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu. Die Pausch- und Freibeträge können jedem Ehegatten jedoch nur bis zur Höhe des jeweiligen Arbeitslohns beziehungsweise der jeweiligen Versorgungsbezüge abgezogen werden. Sie sind auch nicht zwischen den Ehegatten übertragbar wie etwa der Sparer-Pauschbetrag (siehe Seite 23). Auch der Arbeitslohn aus einer gelegentlichen, nur kurzfristigen Beschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Deren steuerliche Behandlung richtet sich nach folgenden Grundsätzen: Den Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber pauschal versteuern. Diese Möglichkeit besteht alternativ zum Lohnsteuerabzugsverfahren, bei dem der Arbeitslohn nach den individuellen Merkmalen - Familienstand, Steuerklasse, Faktor, Freibeträge - zu besteuern ist. Bei der Pauschalbesteuerung handelt es sich um eine endgültige Versteuerung. Das heißt, der Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer werden im Rahmen einer für den Arbeitnehmer durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung nicht erfasst. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer ist der Arbeitgeber. Ihm steht daher allein die Entscheidung zu, ob er den Arbeitslohn pauschal oder im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens versteuern möchte. Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer auf diesen abzuwälzen. Die Frage, ob die Pauschalversteuerung gegenüber dem Lohnsteuerabzugsverfahren aus der Sicht des Arbeitnehmers Vorteile hat, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an. Das Lohnsteuerabzugsverfahren kann sich zum Beispiel aufgrund nicht ausgeschöpfter Freibeträge als günstiger erweisen. Das gilt dann, wenn die einem Rentner zustehenden Freibeträge nicht durch den steuerpflichtigen Teil der Rente, durch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung vollständig aufgebraucht werden und die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. PAUSCHALVERSTEUERUNG BEI KURZFRISTIGER BESCHÄFTIGUNG Bei kurzfristiger Beschäftigung gilt e
in Pauschsteuersatz für die Lohnsteuer von 25 Prozent. Ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften zu beurteilen. Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für eine kurzfristige Beschäftigung gelten hier nicht