Steuerwegweiser für den Ruhestand Rentnerinnen, Rentner, Pensionärinnen und Pensionäre haben meist viele arbeitsreiche Jahrzehnte erlebt, in denen sie die Grundlagen für die finanzielle Absicherung im Alter gelegt haben. Diese finanzielle Sicherheit ist keine Selbstverständlichkeit, wie die Diskussionen um die Zukunft der gesetzlichen Rentenversicherung und die Notwendigkeit einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge zeigen. Genauso wichtig ist die Frage, welche Steuern auf Renten und Pensionen zu entrichten sind und was danach am Ende ''netto'' übrig bleibt. Grundsätzlich gilt: Viele Bezieher von Alterseinkünften müssen keine Steuern zahlen. Steuerliche Pflichten können sich insbesondere bei Rentnerinnen und Rentnern ergeben, die neben der Rente zusätzliche Einkünfte, z.B. aus Erwerbstätigkeit, einer Werkspension oder aus Vermietung und Verpachtung erzielen bzw. deren Ehegatten eigene Einkünfte haben. Einkommensteuer, Lohnsteuer Besteuerung der Renten Warum sind Renten steuerpflichtig? Steuerpflichtige und steuerbefreite Renten Nachgelagerte Besteuerung Besteuerung mit dem Ertragsanteil Renten-Sonderfälle Kindererziehungsleistungen Besteuerung der Pensionen Versorgungsfreibetrag Gemeinsame Regelungen für Alterseinkünfte Abfindungen, Vorruhestandsleistungen und Altersteilzeit Abfindungen wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses Kapitalabfindungen von Renten- und Pensionsansprüchen Vorruhestandsleistungen Altersteilzeit Freibetrag für Veräußerungsgewinne Altersentlastungsbetrag Steuerliche Erleichterungen bei Nebenbeschäftigungen Steuerermäßigungen Krankheitskosten Kurkosten Bestattungskosten Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit Sonderregelungen für behinderte Menschen Hinterbliebenen-Pauschbetrag Erbschaft- und Schenkungsteuer Die nachgelagerte Besteuerung funktioniert nach dem Prinzip: Was in der Beitragsphase steuerfrei geblieben ist, wird beim Zufluss der Rente steuerpflichtig. Ob tatsächlich eine Steuerbelastung eintritt, hängt aber davon ab, ob die steuerpflichtigen Einkünfte die allgemeinen und persönlichen Freibeträge, z.B. den Grundfreibetrag zur Steuerfreistellung des persönlichen Existenzminimums, übersteigen. Auf lange Sicht werden Rentenversicherungsbeiträge in vollem Umfang steuerfrei gestellt und die auf den steuerfreien Beiträgen beruhenden Renten im Gegenzug in vollem Umfang besteuert. Hierfür gilt eine langfristige, bis ins Jahr 2040 reichende Übergangsregelung. Nachgelagert besteuert (Kapitel 1.3) werden die Renten (einschließlich Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten) aus -der gesetzlichen Rentenversicherung, -der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, - der landwirtschaftlichen Alterskasse, -berufsständischen Versorgungseinrichtungen, -zertifizierten, besonders auf die Altersvorsorge oder die Absicherung der Erwerbsminderung ausgerichteten privaten Vorsorgeverträgen (Basisrente-Alter oder Basisrente-Erwerbsminderung). Alle anderen Renten werden grundsätzlich wie bisher mit dem Ertragsanteil (Kapitel 1.4) besteuert. Ausnahme: Renten und andere Leistungen aus besonders geförderten Altersvorsorgeprodukten (sog. RiesterRenten aus geförderten Altersvorsorgeverträgen sowie auf steuerfreien Beiträgen beruhende Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung) unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung. Steuerfrei sind hingegen die -Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, - Versorgungsbezüge der Wehrdienst-, Kriegs- und Zivildienstgeschädigten und ihrer Hinterbliebenen, -Wiedergutmachungsrenten. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Nr. 5 Einkommensteuergesetz, § 3 Nr. 1a, Nr. 6 und Nr. 8 Einkommensteuergesetz Die steuerfreien Zuschüsse zur Krankenversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gehören nicht zum Jahresbetrag der Rente, die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mindern den Jahresbetrag der Rente nicht. Sie sind aber im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen Die Besteuerung des Ertragsanteils kommt nur noch zur Anwendung, wenn die Rente nicht nachgelagert zu besteuern ist, z.B. für Renten aus privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, Kaufpreisrenten oder Renten aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (VBL), soweit diese nicht auf steuerfreien Beiträgen beruhen. Gewerbliche Veräußerungsgewinne gehören nach § 16 Einkommensteuergesetz zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Betriebsinhaber, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, erhalten auf Antrag einmalig einen Freibetrag von 45.000 Euro. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Im Falle eines Veräußerungsgewinns von 181.000 Euro und mehr ist der Freibetrag ''aufgezehrt'' und wirkt sich steuerlich nicht mehr aus. Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht die Vorlage eines Bescheids des Rentenversicherungsträgers aus, aus
dem die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung hervorgeht. Der Nachweis kann auch durch eine amtsärztliche Bescheinigung erbracht werden. Auch die Leistungspflicht einer privaten Versicherung, deren Versicherungsbedingungen an einen Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent oder an eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als sechs Stunden täglich anknüpfen, kann als Nachweis dienen. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei Gewinnen, die bei der Veräußerung eines landund forstwirtschaftlichen Betriebs sowie bei der Veräußerung eines der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens erzielt werden. §§ 14, 16 Abs. 4 und 18 Abs. 3 Einkommensteuergesetz R 16 Abs. 14 EinkommensteuerRichtlinien Viele Seniorinnen und Senioren üben auch im Ruhestand noch eine kleine Nebenbeschäftigung aus oder erzielen weitere Einkünfte (z.B. Zins- oder Mieteinnahmen). Zur steuerlichen Entlastung dieser zusätzlichen Einkünfte steht allen Seniorinnen und Senioren ab dem Jahr, in dem sie 65 Jahre alt werden, ein Altersentlastungsbetrag zu. Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, es ist kein besonderer Antrag erforderlich. Dabei wird die positive Summe der Einkünfte (außer Renten, Versorgungsbezüge und abgeltend besteuerte Kapitalerträge) der Berechnung zugrunde gelegt. Für Personen, die bereits im Jahr 2005 oder früher 65 Jahre alt geworden sind (also die Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1940), beträgt der Altersentlastungsbetrag 40 Prozent von dieser Ausgangsgröße, höchstens jedoch 1.900 Euro