Steuertipps für Senioren (Niedersachsen)

Steuertipps für Senioren (Niedersachsen)

Besteuerung von Renten und Pensionen vereinfacht dargestellt und erläutert.

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Allgemeines zur Besteuerung von Altersbezügen Was hat sich bei der Besteuerung von Renten geändert? Wann müssen Sie als Rentnerin/Rentner oder Pensionärin/Pensionär eine Einkommensteuererklärung abgeben? Ab welcher Rentenhöhe ist Einkommensteuer zu zahlen? Rentner ohne andere Einkünfte Rentner mit anderen Einkünften Geförderte Altersvorsorgeleistungen (private oder betriebliche Altersvorsorge) Sonstige Leibrenten Rentenbezugsmitteilungen Altersbedingte Erleichterungen bei anderen Einkunftsarten Altersteilzeitleistungen Kindererziehungsleistungen Leistungen für Verfolgte Altersentlastungsbetrag Erhöhter Pauschbetrag für blinde und hilflose Menschen Pauschbetrag für Hinterbliebene Pflegepauschbetrag Aufwendungen für eine Kur Nachweis der Kurbedürftigkeit Bestattungskosten Diese Broschüre soll die Besteuerung von Renten und Pensionen vereinfacht darstellen und erläutern. Insbesondere wird darauf eingegangen, wann Rentner und Pensionäre eine Steuererklärung abgeben müssen und welche Freibeträge, Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen sie dabei geltend machen können. Eine Broschüre dieser Art kann nicht alle Detailfragen beantworten oder einzelne Probleme bis hin zur letzten Konsequenz erörtern. Dazu ist das Steuerrecht zu umfangreich und zu komplex. Sie erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nichtveranlagungsbescheinigung Bei Rentnern, die nur Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und keine anderen Einkünfte haben (Einnahmen aus Kapitalvermögen unterliegen regelmäßig der Abgeltungsteuer und gehören dann nicht hierzu), kann davon ausgegangen werden, dass ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, wenn die Jahresbruttorentenbeträge folgende Beträge nicht übersteigen: Bei der Erstellung der Tabelle wurden nur die bei einem Rentner auf jeden Fall anzusetzenden Abzugsbeträge berücksichtigt (Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro bzw. 72 Euro bei Zusammenveranlagung und der Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge). Bei den Werten für die Zusammenveranlagung wurde unterstellt, dass beide Personen eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Leistungen aus der Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) Zu dieser Gruppe gehören die am häufigsten vorkommenden Renten, insbesondere die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (zum Beispiel Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente als Witwen-/Witwer- oder Waisenrente), unabhängig davon, ob sie als Rente, Teilrente oder als einmalige Leistung ausgezahlt werden. Ebenfalls zur Basisversorgung zählen Leibrenten und andere Leistungen aus den landwirtschaftlichen Alterskassen (zum Beispiel Renten wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Zur Basisversorgung gehört ferner die sog. ''Rürup-Rente'', bei der es sich um eine private Rentenversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung handelt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt (bei Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2011 60. Lebensjahr). Ergänzend können in begrenztem Umfang auch der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder auch Hinterbliebene abgesichert werden, wenn die Zahlung einer Rente vorgesehen ist. In der vertraglichen Vereinbarung muss festgelegt sein, dass die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung auch von ausländischen Versorgungsträgern - werden innerhalb eines bis zum Jahr 2040 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt. Rentnerinnen und Rentner, die während dieses Übergangszeitraums in den Ruhestand eintreten, unterliegen auf Dauer nur mit einem Teil ihrer Rentenbezüge der Besteuerung. Zu diesem Zweck wird ein steuerfreier Teil der Rente ermittelt, der grundsätzlich für die gesamte weitere Laufzeit der Rente unverändert bleibt. Aber: Künftige Rentenerhöhungen, die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhen, unterliegen voll der Besteuerung. Steuerfreier Teil der Rente Der steuerfreie Teil der Rente wird als Festbetrag ermittelt und grundsätzlich für die gesamte Dauer der Rentenzahlung festgeschrieben. Die Festschreibung wird erstmals in dem Jahr vorgenommen, das auf das Jahr des Rentenbeginns folgt. Anpassungen der Rente wie beispielsweise jährliche Rentenerhöhungen wirken sich auf den festgeschriebenen steuerfreien Anteil der Rente nicht aus. Wenn sich der Jahresrentenbetrag jedoch aus anderen Gründen ändert, muss der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet und festgesetzt

werden. Dabei verändert sich nur der Betrag. Das Verhältnis von steuerfreiem zu steuerpflichtigem Anteil bleibt wie bei der ursprünglichen Berechnung gleich. Bei der Ermittlung der steuerfreien und steuerpflichtigen Rentenanteile ist stets vom Bruttobetrag der Rente auszugehen

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