STEUERTIPP HINWEISE FÜR ÄLTERE MENSCHEN Das Alterseinkünftegesetz hat die Besteuerung von Renten ab 2005 grundlegend geändert. Seitdem können Aufwendungen für die Altersvorsorge während des aktiven Berufslebens in zunehmendem Maße von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegenzug werden die Renten Schritt für Schritt höher besteuert, aber lange Übergangsfristen sorgen für einen schonenden Übergang zur Vollversteuerung. Erst ab dem Rentenjahrgang 2040 wird dann der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sein, wonach Renten und Pensionen steuerlich gleich zu behandeln sind. Mit dem Alterseinkünftegesetz ist ein Schritt hin zu mehr Generationengerechtigkeit und Nachhaltigkeit erfolgt. Gleichzeitig wurden die Bedingungen für die Altersvorsorge verbessert. Diese Broschüre soll älteren Menschen einen Überblick über die für sie wichtigen Bestimmungen bei der Einkommensteuer verschaffen. Und weil viele von ihnen auch an ihre Erben denken, informiert sie auch über Erbschaft- und Schenkungsteuer. steuerpicht von Altersbezügen renten Besteuerung von Basisrenten (Besteuerungsanteil) Gesetzliche Altersrente Witwen-/Witwerrente und Waisenrente Gesetzliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Weitere Basisrenten Besonderheiten bei Folgerenten aus derselben Versicherung Besteuerung von Zusatzversorgungs- und Privatrenten (Ertragsanteil) Zusatzversorgungsrenten Lebensversicherungsrenten und Renten aus Pensionskassen Private Renten wegen Erwerbsminderung Besteuerung von Renten aus geförderten Altersvorsorgeverträgen, aus der geförderten betrieblichen Altersversorgung sowie von Versorgungsleistungen aus einer unentgeltlichen Betriebsübertragung Steuerfreie Renten und Leistungen Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner Leistungen für Kindererziehung Werbungskosten Rentenbezugsmitteilung Pensionen und Betriebsrenten Freibeträge für Versorgungsbezüge Lohnsteuerabzug bei Versorgungsbezügen Leistungen beim Übergang in den Ruhestand Abfindungen und Vorruhestandsleistungen Altersteilzeit Steuerliche Behandlung von Kapitallebensversicherungen Freibetrag für Veräußerungsgewinne Altersentlastungsbetrag Vorsorgeaufwendungen und weitere Sonderausgaben Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen Krankheitskosten Kuraufwendungen Bestattungskosten Pflegeaufwendungen Sonderregelungen für behinderte Menschen Voraussetzung für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Nachweis der Behinderung Berücksichtigung des Pauschbetrages für behinderte Menschen Nicht durch den Pauschbetrag für behinderte Menschen abgegoltene Aufwendungen Pflege von Angehörigen Hinterbliebenen-Pauschbetrag Umfang der Besteuerung Nachlassverbindlichkeiten Sachliche Steuerbefreiungen Familienheimerwerb Sachliche Freistellung der Schenkung eines Familienheims Sachliche Freistellung der Vererbung eines Familienheims Zugewinnausgleich Besonderer Versorgungsfreibetrag Alle Altersbezüge sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig und unterliegen ggf. auch dem Lohnsteuerabzug. Nach dem Alterseinkünftegesetz werden künftig Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerlich gleich behandelt. Das hat das Bundesverfassungsgericht gefordert. Vollzogen wird dies durch die vollständige Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung. Vereinfacht bedeutet dies, dass die Alterseinkünfte erst dann versteuert werden, wenn sie an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden - also im Alter. Dafür bleiben die Beiträge zu Altersvorsorgeversicherungen während der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag unversteuert. Die Umstellung erfolgt nicht sofort, sondern schrittweise während einer langen Übergangsphase. Dies ist erforderlich, um umstellungsbedingte Mehrbelastungen für die Bürger weitgehend zu vermeiden. Ab dem Rentenjahrgang 2040 werden alle Arten von Alterseinkünften in voller Höhe besteuert. Rentnerinnen und Rentner, die neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine weiteren Einkünfte beziehen, müssen, solange der steuerpflichtige Teil der Rente das steuerliche Existenzminimum und die verschiedenen Freibeträge nicht übersteigt, keine Einkommensteuer bezahlen und keine Einkommensteuererklärung abgeben (siehe Nr. 8, S. 46). Eine Steuerschuld entsteht aber voraussichtlich dann, wenn zusätzlich zur Rente noch andere Einkünfte hinzukommen, z.B. Beamten- oder Werkspensionen, Lohneinkünfte des Ehegatten, Mieteinkünfte oder Einkünfte aus Nebentätigkeiten