Steuertipps für Senioren (Sachsen)

Steuertipps für Senioren (Sachsen)

Hinweise und Anregungen zu den steuerlichen Rechten und Pflichten.

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Die Broschüre Steuertipps für Senioren hat das sächsische Finanzministerium 2006 zum ersten Mal herausgegeben. Anlass war das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, mit dem die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundlegend geändert wurde. Die rege Nachfrage nach der Broschüre Steuertipps für Senioren zeigt, dass viele Bürgerinnen und Bürger großen Informationsbedarf zu steuerlichen Fragen haben. Die Steuertipps für Senioren geben Rentnern und Pensionären Hinweise und Anregungen zu ihren steuerlichen Rechten und Pflichten. So geht die Druckschrift zum Beispiel auf die Grundzüge der Besteuerung von Renten und Pensionen sowie von Kapitaleinkünften ein. Hinterbliebenen-Pauschbetrag Altersentlastungsbetrag Pauschbetrag für behinderte Menschen Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit Beerdigungskosten Witwen- beziehungsweise Witwer-Splitting Durch das Alterseinkünftegesetz wurde die Besteuerung von Altersbezügen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 neu geregelt. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002, das die bisherige unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen als mit dem Grundgesetz unvereinbar angesehen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet hat. Künftig werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt. Ziel des Gesetzes ist die schrittweise Umsetzung der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Vereinfacht bedeutet dies, dass die Altersversorgung aus unversteuerten Einkommensteilen aufgebaut wird, also die Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben die Steuerbelastung mindern. Im Gegenzug sind die darauf beruhenden späteren Altersbezüge in vollem Umfang steuerpflichtig. Für die Umsetzung hat der Gesetzgeber entsprechende Fristen festgelegt. Die nachgelagert besteuerten Renten unterliegen ab dem Jahr 2005 zu 50% der Besteuerung. Das gilt für alle Bestandsrenten und die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahr gang angehoben, bis für die ab 2040 erstmals gezahlten Renten ein Besteuerungsanteil von 100% erreicht ist. Dieser lange Zeitraum soll einen schonenden Übergang zur vollen Rentenbesteuerung sicherstellen. Trotz der Neuregelung wird bei einem Großteil der Rentnerinnen und Rentner, die bereits heute eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, weiterhin keine Einkommensteuer anfallen. Allgemein gilt dies jedoch nur für die Fälle, in denen ausschließlich Renten bezogen werden. Kommen dagegen andere - voll steuerpflichtige - Nebeneinkünfte (z.B. Arbeitslohn, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen) oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) hinzu, so kann sich sehr wohl eine Steuerpflicht auch für die Renteneinkünfte ergeben. Es gibt aber eine Reihe von Freibeträgen und Steuererleichterungen, welche die Steuerbelastung mindern. Mit dieser Broschüre soll Ihnen die Besteuerung von Renten und Pensionen verständlich dargestellt und erläutert werden. Auch auf Fragen rund um die Einkommensteuererklärung, z.B. welche Vergünstigungen ein Rentner dabei im Einzelnen beanspruchen kann, wird nachfolgend näher eingegangen. Damit Sie bei Bedarf weitere Informationen zu den verschiedenen Regelungen einholen können, sind die entsprechenden Rechtsquellen jeweils am Ende eines Themenabschnitts angegeben. Ab welcher Rentenhöhe fällt eine Steuer an? Wegen der nur teilweisen steuerlichen Erfassung von Renten fällt in der Regel keine Einkommensteuer an, sofern der Rentner oder sein mit ihm zusammen veranlagter Ehegatte keine weiteren voll steuerpflichtigen Einkünfte bzw. dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) hat. Steuerliche Erfassung bzw. Steuerpflicht bedeutet, dass nur ein Anteil der Rente in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ( vgl. Abschnitt I Tz. 1) einbezogen wird, welches die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer bildet. Werbungskosten Der steuerpflichtige Teil der Rente ist noch um die Werbungskosten zu kürzen. Unter Werbungskosten versteht man Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen dienen. Werden keine höheren Aufwendungen nachgewiesen, so wird von dem steuerpflichtigen Teil der Rente ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen. Beziehen beide Ehegat ten eine Rente, so erhält jeder von ihnen den Pauschbetrag. Außerdem gibt es noch andere Steuervergünstigungen in Form von Pausch- und Freibeträgen ( vgl. Abschnitt III), die zur Folge haben, dass der steuerpflichtige Teil der Rente weiter gemindert wird. Altersentlastungsbetrag Basisversorgung Beerdigungskosten Behinderten-Pauschbetrag Besondere Veranlagung Diätverpflegung Erbschaftsteuer Erwerbsminderungsrente Freistellungsauftrag

Geförderte Altersvorsorgeleistungen Halbeinkünfteverfahren Hinterbliebenenbezüge Krankenversicherungszuschüsse Nichtveranlagungsbescheinigung Pensionskasse Pflegebedürftigkeit Rentenbezugsmitteilungen Splittingtabelle Unfallrente Versorgungsbezüge Vorsorgeaufwendungen Waisenrente Veranlagungswahlrecht

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