Hinweise zur Besteuerung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Mit diesen Hinweisen gibt Ihnen das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt einen allgemeinen Überblick über Grundzüge der Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wie werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert? In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen abziehbar? Ab welcher Rentenhöhe müssen Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer bezahlen? Müssen alle Rentnerinnen und Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben? Wie und bis wann muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Liebe Seniorinnen und Senioren, es gibt unterschiedliche Arten von Alterseinkünften. Am typischsten sind Renten der gesetzlichen Alterssicherung und Pensionen. Ergänzend gibt es auch Einkünfte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde ab 2005 neu geregelt - mit dem so genannten Alterseinkünftegesetz. Mit diesem Gesetz wird die unterschiedliche Besteuerung der verschiedenen Arten von Alterseinkünften schrittweise angeglichen. Ob es zu einer steuerlichen Belastung kommt, hängt von etlichen Faktoren ab, ähnlich wie bei der ganz normalen Steuererklärung für Berufstätige. In dieser Broschüre geben wir Ihnen einen Überblick über die Besteuerung der unterschiedlichen Formen von Alterseinkünften und informieren auch mit Beispielen. Die Besteuerung von Alterseinkünften wurde mit dem Alterseinkünftegesetz ab 2005 neu geregelt und die Steuerlast grundsätzlich ins Alter verlegt. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden schrittweise bis 2040 in zunehmendem Maße bei der Besteuerung berücksichtigt. Gleichzeitig sind Beiträge zur Altersvorsorge in der Erwerbsphase in einem stetig steigenden Maß als Sonderausgaben abziehbar und mindern somit die Einkommensteuer. Ab 2040 sollen Renten mit Pensionen steuerlich gleichgestellt sein. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Jahr 2005 oder davor begannen, unterliegen zu 50 Prozent der Besteuerung. Ab 2006 wird der Besteuerungsanteil für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang angehoben, bis für die ab 2040 erstmals gezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent erreicht ist - wie auch bei Pensionen. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Der steuerfreie Teil der Rente wird als Euro-Betrag nach der Höhe der Jahresbruttorente des Jahres berechnet, das auf den Rentenbeginn folgt. Der steuerfreie Teilbetrag gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Rente. Dies führt im Ergebnis dazu, dass regelmäßige Rentenanpassungen (Rentenerhöhungsbeträge) vollständig steuerpflichtig sind und damit unabhängig vom Rentenbeginn zu 100 Prozent besteuert werden. Jedoch unterliegen nicht alle Renten der Besteuerung. So sind etwa Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft), einer privaten Pflegeversicherung oder auch Rentenzahlungen an Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigte (oder Hinterbliebene) steuerfrei. Ebenso werden Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und SED-Opferrenten nicht besteuert. Zum Sonderausgabenabzug berechtigen in bestimmtem Umfang insbesondere Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur im Todesfall eine Leistung vorsehen. Diese Beiträge sind begrenzt als Sonderausgaben abziehbar. Der Höchstbetrag beläuft sich bei einer Rentnerin oder einem Rentner auf 1.900 Euro jährlich. Beiträge für einen Basiskrankenschutz und zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind jedoch stets unbeschränkt abziehbar, auch wenn sie den Höchstbetrag übersteigen. Dann wirken sich aber andere - dem Grunde nach abzugsfähige - Versicherungsbeiträge nicht mehr aus. Einkommensteuer fällt erst dann an, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag bei Einzelveranlagung 9.000 Euro und bei Zusammenveranlagung 18.000 Euro. In den Jahren 2019 und 2020 liegen die Grenzen bei 9.168/18.336 Euro bzw. 9.408/18.816 Euro. Bei der Frage, ob Sie als Rentnerin/Rentner Steuern zahlen müssen, bietet die nachfolgende Tabelle eine erste Orientierung. Hier können Sie sehen, bis zu welcher Bruttorente im Jahr 2018 auf jeden Fall keine Einkommensteuer anfällt und damit auch keine Pflicht besteht, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Aber auch bei einer höheren Bruttorente muss nicht in jedem Fall eine Einkommensteuer entstehen. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich die jeweils genannte Jahresbruttorente, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Die Frage, ob und in welcher Höhe Steuer zu zahlen ist, ist nur im Einzelfall zu beantworten. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens können neben einem Altersentlastungsbetrag bestimmte altersunabhäng
ige Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden. Ob Sie als Rentnerin oder Rentner Steuern zahlen müssen, hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Grundsätzlich waren Rentnerinnen und Rentner auch in der Vergangenheit verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt hat sie jedoch oftmals von der Steuererklärungspflicht entbunden, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen voraussichtlich auch in absehbarer Zukunft den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschritt. Daher mussten Rentnerinnen und Rentner in der Vergangenheit oft keine Steuererklärung einreichen. Dennoch war häufig auch bisher schon eine Steuererklärung abzugeben, wenn sich die Einkommensverhältnisse wesentlich geändert hatten. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte - also der steuerpflichtige Teil der Rente zuzüglich ggf. vorhandener anderer Einkünfte - über dem Grundfreibetrag liegen. Andere Einkünfte sind zum Beispiel Vermietungseinkünfte oder Betriebsrenten. Die Frage, ob Sie als Rentner regelmäßig eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, hängt also von Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Liegt Ihre Rente unter der Grenze in der oben stehenden Tabelle, erzielen Sie oder bei Zusammenveranlagung Sie oder Ihr Ehegatte aber noch andere Einkünfte, besteht bei Überschreiten der vorgenannten Beträge ebenfalls eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wenn Sie oder Ihr Ehegatte neben der Rente noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) beziehen, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung schon dann verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Rente nach Abzug der Werbungskosten (pauschal: 102 Euro) im Jahr 410 Euro übersteigt. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen waren, kann zu einem späteren Zeitpunkt eine Steuerpflicht eintreten. Die gesetzliche Steuererklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob Sie eine bestehende Erklärungspflicht kennen oder nicht, oder ob im Einzelfall tatsächlich eine Steuer festzusetzen ist. Sofern sich bei Ihnen eine Einkommensteuer ergeben könnte, wird deshalb eine rechtzeitige Abgabe der Einkommensteuererklärung empfohlen, um steuerliche Nachteile wie zum Beispiel Zinsen auf Nachzahlungsbeträge zu vermeiden