Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende

Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende

Ein studienfachbezogenes Praktikum dient dazu, praktische berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen

zu den im Studienfach erworbenen theoretischen Inhalten zu erwerben.

Ausländische Studierende dürfen eine Beschäftigung grundsätzlich nur aufnehmen,

wenn sie einen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis) besitzen, der sie dazu berechtigt.

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Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende Zulassungsvoraussetzungen und Verfahren Ein studienfachbezogenes Praktikum dient dazu, praktische berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu den im Studienfach erworbenen theoretischen Inhalten zu erwerben. Somit steht die berufliche Qualifizierung im Fokus und nicht primär die Erbringung einer vollwertigen Arbeitsleistung. Ausländische Studierende dürfen eine Beschäftigung grundsätzlich nur aufnehmen, wenn sie einen Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis) besitzen, der sie dazu berechtigt. Zuständig für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind die deutschen Auslandsvertretungen bzw. die Ausländerbehörden. Im Falle eines studienfachbezogenen Praktikums muss die Auslandsvertretung bzw. die Ausländerbehörde das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit einholen. Grundlage ist § 15 Nr. 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Dieses Hinweisblatt informiert Sie über die Voraussetzungen und das Verfahren. Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genießen uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen kein Einvernehmen. Praktika, die im Rahmen von EU geförderten Programmen, zum Beispiel LEONARDO, SOKRATES, TACIS, ERASMUS stattfinden, bedürfen nicht der Erteilung des Einvernehmens durch die Bundesagentur für Arbeit (§ 15 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung). Das Einvernehmen gilt als Nachweis für eine erlaubte Beschäftigung und wird für die Beantragung eines eventuell notwendigen Aufenthaltstitels benötigt. Der Aufenthaltstitel wird durch eine deutsche Vertretung im Ausland (Botschaft/Konsulat) als Visum oder durch die zuständige Ausländerbehörde als Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dieses Verfahren kann zeitaufwendig sein. Das Einvernehmen sollte daher so früh wie möglich beantragt werden, jedoch nicht früher als sechs Monate vor Praktikumsbeginn. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Bundesagentur für Arbeit keine rechtsverbindlichen Auskünfte für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland erteilen kann. Maßgeblich ist der Einzelfall. Es kommt auf die Staatsangehörigkeit, auf die Dauer des geplanten Aufenthaltes und auf eventuelle Voraufenthaltszeiten an

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