Teilzeit (Rechtliche Rahmenbedingungen)

Teilzeit (Rechtliche Rahmenbedingungen)

Wer hat ein Recht auf Teilzeitarbeit?

Welche Formen gibt es? Was gilt bei Überstunden und Krankheit?

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Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Recht auf Teilzeitarbeit Rückkehr zur Vollzeitarbeit Ausschreibung von Teilzeitarbeitsplätzen Arbeit auf Abruf Arbeitsplatzteilung Jahresarbeitszeitvertrag Teilzeitarbeit nach anderen Gesetzen Teilzeitarbeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) Teilzeitarbeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) Teilzeitarbeit nach dem SGB IX Altersteilzeit Anwendung der arbeitsrechtlichen Gesetze Teilzeitarbeitsvertrag Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit Überstunden Freistellung von der Arbeit Flexible Arbeitszeitregelungen Verbesserter Insolvenzschutz Kurzfristige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung / geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten Altersteilzeit Voraussetzungen für die Altersteilzeitarbeit Altersteilzeit und Rente Teilzeitarbeit - Fragen und Antworten Die wichtigsten Antworten zu befristeten Arbeitsverträgen auf einen Blick Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinne dieser Broschüre sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Arbeitnehmer, die den Wunsch haben, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, können nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitarbeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit unterstützen Arbeitnehmer, die Anforderungen von Beruf und Privatleben besser miteinander in Einklang zu bringen. Das Gesetz will Teilzeitarbeit in allen Berufsgruppen, auch bei qualifizierten Tätigkeiten und leitenden Positionen, ermöglichen (siehe § 6 Abs. 1 TzBfG) und dies selbstverständlich für Frauen und Männer. Recht auf Teilzeitarbeit Das Gesetz verankert einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmer (§ 8 TzBfG). Diese Regelung erleichtert einen vom Arbeitnehmer gewünschten Wechsel von Vollzeitarbeit zu Teilzeitarbeit und trägt dazu bei, eine ablehnende Haltung von Arbeitgebern gegenüber realisierbaren Teilzeitarbeitswünschen von Arbeitnehmern zu überwinden. Der Anspruch muss nicht mit Kinderbetreuung oder der Wahrnehmung anderer familiärer Pflichten begründet werden. Wenn auch der Wunsch, mehr Zeit für die Familie zu haben, der wichtigste Beweggrund für eine Arbeitszeitreduzierung sein wird, so kommen durchaus auch andere Motive für die Teilzeitarbeitswünsche in Betracht, wie z.B. Aus- und Weiterbildungszwecke, gesundheitliche Gründe, Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten, Übergang in den Ruhestand. Der Teilzeitanspruch fördert die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und er berücksichtigt die unterschiedlichen Lebensentwürfe der Arbeitnehmer. Voraussetzungen des Teilzeitanspruchs Der Teilzeitanspruch gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat (§ 8 Abs. l TzBfG) und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als l5 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer sind die Auszubildenden oder andere zur Berufsbildung beschäftigte Personen nicht zu berücksichtigen. Ankündigungsfrist Arbeitnehmer müssen den Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich anmelden, sie sollen dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Gespräch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Arbeitnehmer können bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit einseitig verringern und deren Verteilung (z.B. auf die einzelnen Wochentage) bestimmen können. Die Teilzeitregelungen gehen von einem partnerschaftlichen Verständnis der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus. Sie sollen im Konsens zu einer für alle Beteiligten vernünftigen Lösung bei der Arbeitszeitgestaltung kommen. Das Gesetz legt deshalb fest, was heute schon in vielen Unternehmen praktiziert wird: Arbeitgeber haben mit den Arbeitnehmern die gewünschte Verringerung mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Auch die Verteilung der verringerten Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Einvernehmen mit seinen Beschäftigten festzulegen (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Die Regelungen gehen also davon aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer in erster Linie und in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle zu einer einvernehmlichen Verringerung der Arbeitszeit kommen. Stärkung der Verhandlungsposition der Arbeitnehmer Das Gesetz stärkt die Verhandlungsposition von Arbeitnehmern und ermutigt sie, ihren Teilzeitwunsch zu realisieren. Verstärkt wird diese Position durch das ausdrückliche gesetzliche Verbot, Beschäftigte zu benachteiligen (§ 5 TzBfG), weil sie ihre Rechte aus diesem Gesetz wahrnehmen. Verboten ist damit

jede schlechtere Behandlung bei Vereinbarungen oder Maßnahmen (z.B. bei einem beruflichen Aufstieg), die darauf beruht, dass Arbeitnehmer eine Arbeitszeitverringerung verlangt haben. Eine darauf gestützte Kündigung wäre wegen Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot unwirksam (§ 134 BGB). Ablehnungsgründe der Arbeitgeber Andererseits trifft das Gesetz Vorsorge, dass die berechtigten Interessen der Arbeitgeber nicht zu kurz kommen: Arbeitgeber können die Verringerung der Arbeitszeit oder deren gewünschte Verteilung aus betrieblichen Gründen ablehnen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Das Gesetz nennt als betriebliche Gründe insbesondere eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder das Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Arbeitgeber (§8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Durch die exemplarische Nennung dieser Ablehnungsgründe wird deutlich, dass einerseits die Arbeitgeber vor Überforderungen geschützt werden, andererseits nicht jeder Ablehnungsgrund ausreicht, sondern dass es sich um rationale, nachvollziehbare Gründe von gewissem Gewicht handeln muss. Tarifverträge Das Gesetz gibt nur einen allgemeinen Rahmen für die betrieblichen Ablehnungsgründe vor, den die Sozialpartner mit tarifvertraglichen Regelungen weiter konkretisieren können (§ 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG). Im Geltungsbereich solcher Tarifverträge können diese Tarifregelungen auch von den nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden (§ 8 Abs. 4 Satz 4 TzBfG). Automatische Verringerung Wenn Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeitverringerung bzw. deren vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung nicht spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich abgelehnt haben, verringert sich die vereinbarte Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang kraft Gesetzes und gilt die Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmer als festgelegt (§ 8 Abs. 5 Sätze 2 und 3 TzBfG). Änderungsrecht der Arbeitgeber Um Arbeitgeber vor Überforderung zu schützen, können diese die festgelegte Verteilung der Teilzeitarbeit bei überwiegendem betrieblichen Interesse rückgängig machen oder abändern (§ 8 Abs. 5 Satz 5 TzBfG). Damit sorgt das Gesetz dafür, dass die Verwirklichung des Arbeitnehmerwunsches in das Organisationskonzept des Arbeitgebers passt

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