Übernahme und Beschäftigung von Auszubildenden

Übernahme und Beschäftigung von Auszubildenden

Es wird gezeigt, welche Regelungstrends bestehen

und wie die betrieblichen Akteure die Thematik aufgreifen.

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Die Übernahme nach Ausbildungsabschluss ist - gerade in Zeiten der Krise - ein wichtiges Thema von Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Sie befassen sich mit einer jener Arbeitnehmergruppen, die am stärksten von Arbeitslosigkeit bedroht sind: junge Erwachsene nach Ende der Ausbildung. Laut einer aktuellen Studie des DGB ist die Erwerbslosigkeit unter den 15- bis 24-Jährigen dreimal stärker gestiegen als die allgemeine Arbeitslosigkeit. Umso wichtiger ist es daher, die betriebsinterne Übernahme zu regeln. Insgesamt lässt sich feststellen, dass die untersuchten Vereinbarungen das Thema Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis sowohl sehr umfangreich als auch sehr detailliert regeln. Dabei muss grundsätzlich zwischen einer befristeten oder einer unbefristeten Übernahme unterschieden werden. Auch die Beteiligung des Betriebs- oder Personalrates am Verfahren wird im Allgemeinen klar festgelegt. Hinweise auf die Informations-, Anhörungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung gehören zum festen Bestandteil der meisten Vereinbarungen. Viel ist die Rede vom Übergang aus der Schule in die Ausbildung, d.h. von den Schwierigkeiten vieler Jugendlicher, nach der Schule eine geeignete Ausbildungsstelle zu finden. Doch der Übergang von der Ausbildung in die Beschäftigung - zumal in Zeiten der Wirtschaftskrise - ist nicht minder kritisch. Denn grundsätzlich gilt: Das Vertragsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb und den Auszubildenden endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Doch auch dort, wo der Betrieb mit Blick auf eine spätere Übernahme in die Ausbildung junger Menschen investiert, lauern Risiken für den Übergang der Auszubildenden in die Beschäftigung: durch Reorganisationen etwa, Firmenübernahmen, Fusionen oder Insolvenzen. In der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise sind, wie jüngst eine DGB-Studie zeigte (DGB Bundesvorstand 2009), vor allem junge Menschen die Leidtragenden auf dem Arbeitsmarkt - ihre Arbeitslosigkeit stieg im Mai 2009 etwa dreimal so stark an wie die Arbeitslosigkeit insgesamt. Die Gefahr der Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung besteht umso mehr, wenn der Betrieb über Bedarf ausbildet. Hier können betriebliche Vereinbarungen klare Regelungen treffen, um den Auszubildenden auch in solchen kritischen betrieblichen Situationen eine Chance auf Weiterbeschäftigung zu bieten (siehe Göritz u. a. 2005). In vielen Branchen und größeren Unternehmen bilden Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung die Grundlage von Übernahmevereinbarungen. Diese Tarifverträge geben einen verbindlichen Rahmen zu den grundsätzlichen Modalitäten der Übernahme vor. Oft wird darin etwa vereinbart, dass die Auszubildenden mindestens zwölf Monate nach ihrer Ausbildung weiterbeschäftigt werden, um ihnen neben einer beruflichen Qualifizierung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern. Die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Regelung der Übernahme von Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 70 (Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung), § 77 (Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen), § 88 (Freiwillige Betriebsvereinbarungen), § 90 (Planung der Arbeitsplätze), § 92 (Personalplanung) und § 99 (Personelle Einzelmaßnahmen). Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder. Ein besonderes Übernahmerecht genießen Auszubildende, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) des Betriebsrats sind. Sie können bei ihrem Arbeitgeber unter Berufung auf § 78a BetrVG (bzw. den entsprechenden Paragraphen des Personalvertretungsgesetzes) eine unbefristete Übernahme nach der Ausbildung einfordern. Bei der Übernahme schwerbehinderter Auszubildender gelten zudem die Regelungen des 9. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Es definiert in den §§ 93 bis 95 die Wahl und die Aufgaben der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung sowie die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb. Für die folgende Auswertung wurden 134 Vereinbarungen untersucht, die sich neben der Übernahme von Auszubildenden auch mit weiteren Zielgruppen wie Beamtenanwärtern, Trainees und Volontären beschäftigen. Die Auswertung zeigt, a) welche betrieblichen Ausgangssituationen den unterschiedlichen Übernahmeregelungen zugrunde liegen, b) wie die Übernahmeverfahren im Einzelnen geregelt sind, c) welche Absprachen bei spezifischen Zielgruppen (behinderte oder weibliche Auszubildende) und in besonderen betrieblichen Situationen (z.B. bei Reorganisationen) getroffen werden, d) welche weiteren Themen im Zusammenhang mit der Übernahme stehen können (z.B. das Einsatzgebiet oder die Eingruppierung) und e) wie die Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats sowie der Beschäftigten an der Umsetzung der Übernahmeregelungen gesichert wird. Die 134 untersuchten Vereinbarungen regeln übe

rwiegend die Übernahme von Auszubildenden in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis, sei es befristet oder unbefristet. In 20 Fällen handelt es sich um ''eigenständige Vereinbarungen'', die ausschließlich das Übernahmeverfahren abhandeln. Andere Vereinbarungen regeln das Thema im Zusammenhang mit anderen Aspekten wie z.B. der Ausbildung, Ausbildungsquoten, Arbeitszeiten, Gleichbehandlung/Bevorzugung bestimmter Beschäftigtengruppen (z.B. Schwerbehinderte) oder beschäftigungssichernden Maßnahmen. Obwohl es in den untersuchten Vereinbarungen also im Kern um Auszubildende geht, finden sich vereinzelt auch Übernahmeregelungen für weitere Personengruppen: Praktikanten, Studierende (Diplomanden und Doktoranden), Trainees, Volontäre oder Beamtenanwärter. Sowohl hinsichtlich des Umfangs und der Regelungstiefe als auch hinsichtlich der Mitwirkungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung bei der Umsetzung des Verfahrens sind die Vereinbarungen sehr unterschiedlich gestaltet. Vereinbarungen zur Übernahme definieren in den meisten Fällen klar, a) ob es sich um eine unbefristete oder befristete Übernahme handelt, und b) um welche Zielgruppe es geht: Auszubildende, Trainees und/oder Studierende. Großteils werden auch die Motive des Unternehmens für eine kontinuierliche Ausbildung und die anschließende Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis deutlich benannt

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