Der Unterhaltsvorschuss Eine Hilfe für Alleinerziehende Informationen zum Unterhaltsvorschuss Wer erhält Unterhaltsvorschuss? Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt? Kann Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend gezahlt werden? Wann ist der Anspruch ausgeschlossen? Was müssen Sie tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten? Wie wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt? Wie erfahren Sie von der Entscheidung? Was können Sie gegen eine Entscheidung tun? In welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden? Was müssen Sie beachten, wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragt haben? Wann wird der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss überprüft? Muss der andere Elternteil jetzt keinen Unterhalt zahlen? Wie wirkt sich der Unterhaltsvorschuss auf andere Sozialleistungen aus? Wer hilft Ihrem Kind bei weitergehenden Unterhaltsansprüchen? Kindesunterhalt und weitere rechtliche Fragen. Kindesunterhalt. Kindschaftsrecht, insbesondere Sorge- und Umgangsrecht. Eherecht, insbesondere Betreuungs-/Trennungsund Ehegattenunterhalt. Beistandschaft. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Sozialleistungen und steuerliche Entlastungen. Kindergeld. Kinderfreibetrag und weitere Entlastungen bei der Einkommensteuer. Elterngeld und Elternzeit. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld. Sozialhilfe. Kinderzuschlag. Wohngeld. Ausbildungsförderung. Krankengeld. Weitere Unterstützungsangebote und weitere Informationen. Kinder- und Jugendhilfe. Bundesstiftung ''Mutter und Kind''. Vertrauliche Geburt. Serviceportal Familien-Wegweiser. Einheitliche Behördennummer. Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. Alleinerziehende Mütter und Väter müssen besonders unterstützt werden. Sie gehören zu den Familien in Deutschland, die besonders viel leisten. Sie müssen die Aufgaben der Haushaltsführung, die Betreuung des Kindes und Erwerbstätigkeit häufig allein bewältigen. Viele Alleinerziehende sind hoch motiviert und wollen den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder aus eigenen Kräften sichern. Sie unternehmen außerordentlich große Anstrengungen, ihr Leben mit Beruf und Familie zu meistern und ihren Kindern gute Entwicklungsperspektiven zu geben. Die Bundesregierung unterstützt Alleinerziehende dabei in vielen Bereichen. Verschärft sich die besondere Lebenssituation von Alleinerziehenden noch, indem das Kind keinen oder nicht mindestens Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts bekommt, müssen Alleinerziehende nicht nur den Unterhaltsanspruch ihres Kindes verfolgen, sondern auch selbst im Rahmen der eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Schnell ist man dann auf Unterstützung angewiesen. Hier helfen der Unterhaltsvorschuss und die Unterhaltsausfallleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (im Folgenden kurz ''Unterhaltsvorschuss'' genannt). Er entlastet, wenn der Barunterhalt des anderen Elternteils ausbleibt, und unterstützt damit die Alleinerziehenden in ihrer schwierigen Lebenssituation. Der ausfallende Unterhalt soll zumindest zum Teil ausgeglichen werden, ohne den unterhaltspflichtigen Elternteil aus der Verantwortung zu entlassen. Diese Broschüre beantwortet grundsätzliche Fragen zum Unterhaltsvorschuss: Wer hat Anspruch? Wo und wie wird der Anspruch geltend gemacht? Wer muss den Vorschuss zurückzahlen? Wird die Leistung auch erbracht, wenn der andere Elternteil gar keinen Unterhalt zahlen kann? Die Broschüre gibt auch Hinweise auf weitere Publikationen und andere Leistungen, Einrichtungen und Rechtsvorschriften, die helfen können, die besondere Lebenssituation zu meistern. Darüber hinaus ist es wichtig, frühzeitig bei den zuständigen Stellen Beratung in Anspruch zu nehmen. Zu Fragen des Unterhaltsvorschussgesetzes ist in der Regel das Jugendamt der richtige Ansprechpartner. Informationen zum Unterhaltsvorschuss Wer erhält Unterhaltsvorschuss? Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Unterhaltsvorschussleistungen oder Unterhaltsausfallleistungen (im Folgenden kurz ''Unterhaltsvorschuss''). Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält und das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein. Die Voraussetzung ist zum Beispiel auch erfüllt, wenn Elternteil und Kind im Haushalt der Großeltern zusammenleben. Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Ausländerinnen und Ausländer aus Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche d
ann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland wohnen. Anderen Kindern wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels oder des Aufenthaltstitels des betreuenden Elternteils voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres. Eine Aufenthaltserlaubnis des betreuenden Elternteils erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nur dann, wenn sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt oder berechtigt hat oder der betreuende Elternteil hier schon erlaubt gearbeitet hat. Ausländerinnen und Ausländer, die zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums oder Schulbesuchs haben oder die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung für höchstens sechs Monate besitzen, erhalten keinen Unterhaltsvorschuss. Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerberin oder Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der betreuende Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt. Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet. Ab dem 1. Januar 2016 ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge: für Kinder bis unter 6 Jahren bis zu 145 Euro monatlich und für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren bis zu 194 Euro monatlich. Davon abweichend beträgt der Unterhaltsvorschuss vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015: für Kinder bis unter 6 Jahren bis zu 144 Euro monatlich und für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren bis zu 192 Euro monatlich. Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden abgezogen: Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält. Nicht abgezogen werden sonstige Einkünfte des Kindes und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils. Wie lange wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt? Der Unterhaltsvorschuss wird insgesamt längstens für 72 Monate gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 12 Jahre alt wird. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsvorschuss noch nicht volle 72 Monate lang gezahlt worden ist. Kann Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend gezahlt werden? Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor dem Monat, in dem der Antrag bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle eingegangen ist, gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass es nicht an zumutbaren Bemühungen des alleinerziehenden Elternteils gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Wann ist der Anspruch ausgeschlossen? Der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn Sie als alleinerziehender Elternteil sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen, sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, verheiratet sind oder neu heiraten und von Ihrem Ehegatten bzw. Ihrer Ehegattin nicht dauernd getrennt leben oder mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenleben, ob verheiratet oder nicht, oder wenn der andere Elternteil Unterhalt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts geleistet hat. Dabei wird jede Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Mindestunterhalts auf den Monat angerechnet, in dem sie erfolgt ist. Was müssen Sie tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten? Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen. Ein mündlicher Antrag (zum Beispiel durch Telefonanruf) genügt nicht. Der Antrag ist von Ihnen bei der Unterhaltsvorschuss-Stelle - in der Regel beim Jugendamt - zu stellen. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bezirk Ihr Kind lebt. Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie im FamilienWegweiser (www.familien-wegweiser.de/wegweiser/Familieregional/Unterhaltsvorschuss/unterhaltsvorschuss.html). Das Antragsformular und das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss erhalten Sie bei der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Die Unterhaltsvorschuss-Stelle hilft Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrags. Wie wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt? Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im Voraus gezahlt. Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich. Besteht der Unterhaltsvorschussanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird er anteilig berechnet. Wie erfahren Sie von der Entscheidung? Auf Ihren
Antrag hin erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Darin wird Ihnen mitgeteilt, ob dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wird, dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann oder der Unterhaltsvorschuss herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss. Aus dem Bescheid können Sie entnehmen, für welches Kind die Leistung bestimmt ist, wie hoch die monatliche Leistung ist, für welchen Zeitraum sie bewilligt wird und welche Beträge gegebenenfalls angerechnet werden. Was können Sie gegen eine Entscheidung tun? Wird dem Antrag nicht oder nicht voll entsprochen, können Sie die Entscheidung nochmals von einer anderen Stelle überprüfen lassen. Wie Sie gegen den Bescheid vorgehen können, können Sie aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entnehmen. Bitte beachten Sie hierbei die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist und die erforderliche Form. In welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden? Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten, müssen Sie den Betrag ersetzen, wenn und soweit Sie die Überzahlung verursacht haben durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder durch nicht rechtzeitige Anzeige einer Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (siehe nächster Abschnitt), oder wussten oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind der Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand. Das Kind muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn es nach Antragstellung von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, der auf den in demselben Monat gezahlten Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde, oder Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen. Was müssen Sie beachten, wenn Sie Unterhaltsvorschuss beantragt haben? Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschuss-Stelle unverzüglich alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschussgesetz Erklärungen abgegeben haben. Mitteilungen an andere Behörden (zum Beispiel an die Gemeindeverwaltung oder das Einwohnermeldeamt) genügen nicht. Die Unterhaltsvorschuss-Stelle müssen Sie insbesondere sofort benachrichtigen, wenn das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt, Sie heiraten, auch wenn die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner nicht der andere Elternteil ist, Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen, umziehen, Sie Ihnen der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird, der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will oder bereits zahlt oder der andere Elternteil gestorben ist. Wenn Sie dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, sind Sie zum Ersatz des zu viel gezahlten Unterhaltsvorschusses verpflichtet. Auch wenn Sie den Unterhaltsvorschuss später vollständig ersetzen oder zurückzahlen, zählen die entsprechenden Monate als verbraucht, wenn berechnet wird, wie viele Monate von den 72 Monaten noch für das Kind übrig sind. Die Monate zählen dabei nur dann nicht, wenn Sie der Anzeigepflicht direkt nach der Änderung in den Verhältnissen nachgekommen sind. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann außerdem mit einem Bußgeld geahndet werden. Wann wird der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss überprüft? Die Unterhaltsvorschuss-Stelle muss in bestimmten Abständen prüfen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen. So ist zum Beispiel zu prüfen, ob Sie mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenleben, Sie geheiratet haben, das Kind noch in Ihrem Haushalt lebt und Sie mit dem Kind in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Unterhaltsvorschuss-Stelle verzogen sind. Um diese Überprüfung zu ermöglichen, werden Sie von der Unterhaltsvorschuss-Stelle aufgefordert, entsprechende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen. Muss der andere Elternteil jetzt keinen Unterhalt zahlen? Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss zahlt. Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über. Das Land macht diese Ansprüche geltend. Es klagt sie gegebenenfalls ein und vollstreckt sie. Der andere Elternteil wird sofort über die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert. Wirkt der andere Elternteil nicht mit, kann die Unterhaltsvorschuss-Stelle zur Überprüfung zum Beispiel unter bestimmten Voraussetzungen Angaben über seine Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Die Unterhaltsvorschuss-Stelle kann sich außerdem bestimmte Informationen zum anderen Elternteil bei dessen Arbeit
geber, beim Finanzamt, bei Versicherungsunternehmen und bei anderen Sozialleistungsträgern holen. Wenn der Staat den vorausgeleisteten Unterhalt bei dem anderen Elternteil zurückholt, hat dies auch für Sie und Ihr Kind große praktische Bedeutung. Setzt der Staat nämlich seinen Anspruch erfolgreich durch, ist es durch die Klärung der Rechtslage leichter, auch zukünftig regelmäßig Unterhalt für das Kind vom Zahlungspflichtigen zu bekommen, gerade auch dann, wenn nach spätestens 72 Monaten oder bei Erreichen der Altersgrenze kein Unterhaltsvorschuss mehr geleistet wird. Wie wirkt sich der Unterhaltsvorschuss auf andere Sozialleistungen aus? Der Unterhaltsvorschuss gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Soweit der notwendige Lebensunterhalt durch den Unterhaltsvorschuss nicht vollständig gedeckt wird, kommen Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und Wohngeld ergänzend in Betracht. Der Unterhaltsvorschuss wird auf einen Anspruch des Kindes auf Sozialgeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag als vorrangige Sozialleistung angerechnet und bei einem Anspruch auf Wohngeld als Einkommen berücksichtigt. Wer hilft Ihrem Kind bei weitergehenden Unterhaltsansprüchen? Wenn Sie weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen wollen, können Sie vom zuständigen Jugendamt Beratung und Unterstützung erhalten. Wenn Ihnen die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht, können Sie durch einen schriftlichen Antrag beim Jugendamt eine Beistandschaft des Jugendamtes herbeiführen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können Sie den Antrag stellen, wenn sich das Kind in Ihrer Obhut befindet. Das Jugendamt übernimmt bei einer Beistandschaft für das Kind die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Kindesunterhalt und weitere rechtliche Fragen Kindesunterhalt Großeltern, Eltern, Kinder, aber zum Beispiel auch Eheleute sind einander unterhaltspflichtig. Dabei hat der Unterhalt von Eltern für ihre minderjährigen Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, leistet der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst, seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs sind die Bedürftigkeit des Kindes und die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Bedürftigkeit ist gegeben, wenn und soweit das Kind seinen Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken kann. Der Unterhaltsverpflichtete ist leistungsfähig, wenn und soweit er den Unterhalt ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zahlen kann. Gegenüber minderjährigen Kindern steht ihm nur der notwendige Selbstbehalt zu. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder leitet sich aus dem sächlichen Existenzminimum des Kindes ab. Steigt das Existenzminimum, so steigt auch der Mindestunterhalt für Kinder. Ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet, so errechnet sich der zu zahlende Betrag aus dem Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes für das jeweilige Kind. Grundsätzlich gilt: Je mehr unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen beim Unterhaltsverpflichteten vorhanden ist, desto höher steigt seine Unterhaltspflicht. Die Richterinnen und Richter des OLG Düsseldorf haben dazu eine Richtlinie entwickelt (sog. Düsseldorfer Tabelle), die bundesweit als Richtlinie für die Bemessung der Höhe eines Unterhaltsanspruchs im Einzelfall verwendet wird. Die Tabelle finden Sie im unter www.olg-duesseldorf.nrw.de. Kindschaftsrecht, insbesondere Sorge- und Umgangsrecht Oft bestehen Fragen bei der Klärung der Abstammung des Kindes, bei der elterlichen Sorge, beim Umgang und zum Namen des Kindes sowie zum Kindesunterhalt und zum gerichtlichen Verfahren. Informationen enthält die Broschüre ''Das Kindschaftsrecht''. Diese finden Sie unter www.bmjv.de in der Rubrik ''Publikationen''. Bestelladresse siehe Seite 38. Das Kindschaftsrecht Eherecht, insbesondere Betreuungs-/Trennungsund Ehegattenunterhalt Wer sein Kind nach einer Trennung allein erzieht, hat oft Fragen zu den rechtlichen Folgen von Trennung und Scheidung, insbesondere auch zum Unterhaltsrecht. Das Eherecht Beistandschaft Nach dem Inkrafttreten des Beistandschaftsgesetzes am 1. Juli 1998 kann jeder Elternteil, der allein sorgeberechtigt ist, oder bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige, in dessen Obhut sich das Kind befindet, beim Jugendamt zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes eine Beistandschaft beantragen. Sie umfasst neben Beratung und Unterstützung auch die Vertretung des Kindes im Prozess. Fragen und Antworten zur Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalt enthält die Broschüre ''Die Beistandschaft''. Diese finden Sie als Download unter www.bmfsfj.de in der Rubrik ''Service/ Publi
kationen''. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen und von dem anderen Elternteil für das Kind keinen oder nur unzureichend Unterhalt erhalten, kann es sein, dass Sie Ihre Rechte und die des Kindes notfalls gerichtlich durchsetzen müssen. Ob Ihnen dann kostenlose Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und Prozesskostenhilfe, wenn ein Gericht mit der Angelegenheit befasst werden muss, zusteht, ist gesetzlich geregelt. Näheres zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe finden Sie in der Broschüre ''Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe'', die Sie zum Download unter www.bmjv.de unter ''Publikationen'' finden. Bestelladresse siehe Seite 38. Sozialleistungen und steuerliche Entlastungen Kindergeld Alleinerziehende haben in der Regel Anspruch auf Kindergeld (188 Euro für das 1. und 2. Kind, 194 Euro für das 3. Kind und 219 Euro für jedes weitere Kind und ab 1. Januar 2016 190 Euro für das 1. und 2. Kind, 196 Euro für das 3. Kind und 221 Euro für jedes weitere Kind) oder, wenn die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, auf den steuerlichen Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt, kann die ihm zustehende Freibetragshälfte auf den alleinerziehenden Elternteil übertragen werden. Informationen enthält das Merkblatt zum Kindergeld. Bestelladresse siehe Seite 38. Kinderfreibetrag und weitere Entlastungen bei der Einkommensteuer Um verfassungsrechtliche Vorgaben zu erfüllen, stieg der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2015 von 4.368 Euro auf 4.512 Euro. Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2016, von 4.512 Euro auf 4.608 Euro. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Betrages zu. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt für beide Eltern zusammen 2.640 Euro. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden gewährt, wenn das Kindergeld für die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes nicht ausreicht. Weitere Entlastungen bei der Einkommensteuer sind insbesondere: der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.908 Euro, der in der Steuerklasse II berücksichtigt wird, zusätzlich gibt es eine Staffelung ab dem 2. Kind mit 240 Euro pro weiterem Kind, die steuerliche Berücksichtigung von 2/3 der Kinderbetreuungskosten, max. 4.000 Euro pro Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs, und die Begünstigung bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen sowie bei Beschäftigung von Personen im Haushalt, zum Beispiel für Pflege oder Haushaltstätigkeiten (nach Einzelnachweis). Elterngeld und Elternzeit Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung für Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes ihr Kind selbst betreuen wollen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Das Basiselterngeld kann in den ersten 12 Monaten nach der Geburt oder, wenn beide für mindestens zwei Monate Elterngeld in Anspruch nehmen und dies zu einem Einkommenswegfall führt, 14 Monate bezogen werden. Alleinerziehende haben grundsätzlich die Möglichkeit, von Partnermonaten gleichermaßen Gebrauch zu machen, und können die 14 Monate dann allein in Anspruch nehmen. Das Elterngeld beträgt mindestens 65 Prozent des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt. Geringverdienende mit Nettoeinkommen unter 1.000 Euro monatlich erhalten bis zu 100 Prozent des wegfallenden Einkommens. Maximal beträgt es 1.800 Euro, mindestens 300 Euro. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 können Eltern zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus wählen oder beides miteinander kombinieren. Das ElterngeldPlus richtet sich vor allem an Eltern, die früher in den Beruf zurückkehren möchten. Es berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Basiselterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Maximal beträgt das ElterngeldPlus 900 Euro, mindestens 150 Euro. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monate. Familien mit mehreren kleinen Kindern oder Mehrlingen erhalten sowohl im Basiselterngeld- als auch im ElterngeldPlus-Bezug einen Geschwisterbonus bzw. Mehrlingszuschlag. Für Geburten ab 1. Juli 2015 kann zudem ein Partnerschaftsbonus in Anspruch genommen werden. Arbeiten beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden, erhalten sie vier zusätzliche ElterngeldPlusMonate pro Elternteil. Auch Alleinerziehende können vom Partnerschaftsbonus Gebrauch machen, wenn sie in vier aufeinanderfolgenden Monaten 25 bis 30 Stunden arbeiten. Sie erhalten dann einen Bonus von 1-mal vier Monaten. Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate zwischen dem
dritten und achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden, bei Geburten vor dem Stichtag können bis zu 12 Monate auf den entsprechenden Zeitraum übertragen werden. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Außerdem besteht während der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Teilzeitarbeit. Weitere Informationen enthält die Broschüre ''Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit''. Bestelladresse siehe Seite 38. Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beinhaltet die gesetzlichen Vorschriften zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung oder Ausbildung erbringt. Daneben haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist. Den besonderen Belangen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen, wird im SGB II dadurch Rechnung getragen, dass eine Arbeitsaufnahme nur zumutbar ist, wenn die Erziehung des eigenen Kindes oder des Kindes der Partnerin bzw. des Partners bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nicht gefährdet ist. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz, das bedeutet, dass neben der bzw. dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihr bzw. ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entweder als Arbeitslosengeld II oder als Sozialgeld erhalten. Die Grundsicherung umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der maßgebenden Regelbedarfe zuzüglich der tatsächlichen Aufwendungen für angemessene Bedarfe der Unterkunft und Heizung. Zudem werden für besondere Lebensumstände wie Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen erforderliche kostenaufwändige Ernährung Mehrbedarfe gewährt. Außerdem werden Zahlungen für die gesetzliche Krankenund Pflegeversicherung übernommen, sofern keine Familienversicherung besteht. Darüber hinaus kommen etwaige einmalige Leistungen beispielsweise als Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt oder auch für die Anschaffung bzw. Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten in Betracht. Für Kinder und Jugendliche werden zusätzlich zu den maßgebenden Regelbedarfen Bildungs- und Teilhabeleistungen gewährt. Informationen enthält auch die Broschüre ''Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialgesetzbuch - Fragen und Antworten - SGB II''. Sie wird herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn. Sozialhilfe Kann das Kind Unterhaltsvorschuss nicht erhalten, weil es die Altersgrenze überschritten oder die Höchstleistungsdauer erreicht hat, und ist der alleinerziehende Elternteil nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, können für das Kind, wenn es das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Betracht kommen. Maßgeblich ist, dass der Bedarf des Kindes weder aus eigenem Einkommen und Vermögen noch aus dem des Elternteils gedeckt werden kann. Auch bei Bezug von Unterhaltsvorschuss kann ergänzende Sozialhilfe in Betracht kommen, soweit noch ein Bedarf besteht. Der besonderen Situation Alleinerziehender wird dann gegebenenfalls mit einem Mehrbedarfszuschlag Rechnung getragen. Informationen erteilen die Sozialämter. Informationen enthält auch die Broschüre ''Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung'' des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (A 207). Diese können Sie direkt dort anfordern. Kinderzuschlag Eltern, die mit ihrem Einkommen oder Vermögen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen können, nicht aber den Unterhalt für ihre Kinder, können für diese Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Durch den Kinderzuschlag wird verhindert, dass Eltern allein wegen des Unterhalts der Kinder SGB II-Leistungen beantragen müssen. Der Zuschlag kann bis zu 140 Euro pro Monat pro Kind betragen. Ab 1. Juli 2016 wird der Kinderzuschlag um 20 Euro auf 160 Euro pro Monat pro Kind erhöht. Die Leistung wird bei der örtlichen Familienkasse beantragt. Kinderzuschlagsberechtigte können für ihre Kinder zusätzlich Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Informationen enthält das Merkblatt ''Kinderzuschlag''. Beste
lladresse siehe Seite 38. Näheres zum Kinderzuschlag finden Sie auch unter www.kinderzuschlag.de. Näheres zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe finden Sie auch unter www.familien-wegweiser.de. Wohngeld Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz wird als Zuschuss gezahlt. Für Personen, die Mieter einer Wohnung sind, wird es als Mietzuschuss, und für Personen, die Eigentum an selbst genutztem Wohnraum haben, als Lastenzuschuss gewährt. Die Höhe des zu bewilligenden Wohngeldes hängt von drei Faktoren ab: der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung rechnet der Unterhaltsvorschuss zum Jahreseinkommen. Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt und soweit die Voraussetzungen nachgewiesen sind. Antragsformulare erhält man bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Für die bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigten Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, besteht ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz. Ausbildungsförderung Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kann eine Ausbildungsförderung gewährt werden. In der Regel ist für die Antragstellung zuständig: für Studierende das Studen- BAföG tenwerk der Hochschule, an der die Studierenden immatrikuliert sind, für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet, und für alle anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern. Dort sind Informationen und Anträge erhältlich. Weitere Informationen zum BAföG finden Sie im Internet unter www.bafög.de. Krankengeld Alleinerziehende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (nach dem Fünften Sozialgesetzbuch) versichert sind und die zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, erhalten von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Der Anspruch besteht bei Alleinerziehenden für jedes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für längstens 20 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens für 50 Arbeitstage. Voraussetzung ist, dass auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Informationen hierzu erteilen die Krankenkassen. Weitere Unterstützungsangebote und weitere Informationen Kinder- und Jugendhilfe Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) enthält ein breites Spektrum von allgemeinen Förderungsangeboten und individuellen Erziehungshilfen. Sie werden von freien Trägern (Wohlfahrtsverbänden, Jugendverbänden, Elterninitiativen, Selbsthilfegruppen) und von den örtlichen Jugendämtern (Kreis, kreisfreie Stadt, kreisangehörige Gemeinde) erbracht. Hier sind insbesondere folgende Leistungen zu nennen: Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, Beratung nicht miteinander verheirateter Eltern über die Abgabe einer Sorgeerklärung, Unterbringung von alleinerziehenden Elternteilen mit ihren Kindern in betreuten Wohnformen, Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen, Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, auf Kindertagesbetreuung für Kinder anderer Altersgruppen, zum Beispiel in Krippen und Horten und in Kindertagespflege, Hilfe zur Erziehung, wenn die elterliche Erziehungskompetenz dieser besonderen Form der Unterstützung bedarf und die Hilfe für das Kind oder die Jugendliche bzw. den Jugendlichen erforderlich oder geeignet ist. Hierzu gehören insbesondere Erziehungsberatung soziale Gruppenarbeit Erziehungsbeistandschaft Sozialpädagogische Familienhilfe Erziehung in einer Tagesgruppe kurzfristige oder dauerhafte Unterbringung eines Kindes in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) Bundesstiftung ''Mutter und Kind'' Die Bundesstiftung ''Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens'' hilft schnell und unbürokratisch schwangeren Frauen in Notlagen mit ergänzender finanzieller Unterstützung in Verbindung mit individueller Beratung, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Betreuung des Kleinkindes zu erleichtern. Die Zuschüsse sind möglich für alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Geburt sowie der Pflege und Erziehung eines Kleinkindes entstehen, wie beispielsweise für Schwangerschaftsbekleidung, Babyerstausstattung, Wohnung und Einrichtung und für die Betreuung des Kleinkindes. Auf
die Hilfen der Bundesstiftung besteht kein Rechtsanspruch. Bei der Beantragung anderer Sozialleistungen gelten die Hilfen der Stiftung nicht als Einkommen und dürfen nicht angerechnet werden. Höhe und Dauer der Stiftungshilfen richten sich nach der individuellen finanziellen Notlage der werdenden Mutter. Voraussetzungen der Stiftungshilfe: Es besteht eine Notlage der schwangeren Frau. Dazu muss die Schwangerschaftsberatungsstelle die Einkommensverhältnisse überprüfen. A ndere Hilfen sind nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend. Der Antrag wird während der Schwangerschaft bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle am Wohnort der Frau gestellt. Die örtlichen Schwangerschaftsberatungsstellen finden sich im Telefonbuch zum Beispiel unter Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonisches Werk, donum vitae, Sozialdienst katholischer Frauen oder bei der Stadt- oder Landkreisverwaltung. Unter www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de findet man alles zur Arbeit der Bundesstiftung und viele wichtige Informationen rund um Schwangerschaft und Geburt sowie Links zu zwei Postleitzahlensuchmaschinen für die Suche wohnortnaher Schwangerschaftsberatungsstellen. Vertrauliche Geburt Die vertrauliche Geburt ist ein Hilfsangebot innerhalb des Spektrums anonymer Hilfs- und Beratungsangebote speziell für Frauen, die ihre Schwanger- und Mutterschaft geheim halten möchten. Das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt schafft für sie ein umfassendes Beratungsangebot und eine Möglichkeit, das Kind sicher in einer Klinik oder bei einer Hebamme zur Welt zu bringen. Die Anonymität wird dabei für die Zeitdauer von 16 Jahren gewahrt. Danach hat ausschließlich das Kind das Recht, die persönlichen Daten der Mutter einzusehen. Das gesetzlich geregelte Angebot der vertraulichen Geburt ist an ein verbindliches Verfahren geknüpft und wird über die bundesweit zur Verfügung stehenden Schwangerschaftsberatungsstellen unterschiedlicher Träger gesteuert. Es besteht ein gesetzlich verankerter Anspruch auf anonyme Beratung, die Beratungsfachkräfte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein weiteres Angebot zur Unterstützung von Schwangeren mit Anonymitätswunsch ist das bundesweite kostenlose Hilfetelefon ''Schwangere in Not - anonym und sicher'' unter der Rufnummer 0800 40 40 020. Das Telefon ist rund um die Uhr erreichbar und vermittelt Schwangere an eine Beratungsstelle vor Ort weiter. Das Angebot ist barrierefrei und fremdsprachig. Es wird durch eine Online-Beratung ergänzt, die über das Portal www.geburt-vertraulich.de genutzt werden kann. Das Portal informiert zudem umfassend über die neuen Hilfsangebote und enthält außerdem die Adressen aller Schwangerschaftsberatungsstellen in Deutschland. Serviceportal Familien-Wegweiser Eltern haben viele Fragen: Welche Leistungen für Familien gibt es? Gibt es besondere Regelungen für Alleinerziehende? Wo bekomme ich die Unterstützung? Antworten auf diese und viele andere Fragen bietet das Serviceportal Familien-Wegweiser des Bundesfamilienministeriums. Auf www.familienwegweiser.de finden (werdende) Eltern zuverlässige Informationen zu staatlichen Leistungen und Regelungen. Mit den Rechnern zu Elterngeld und ElterngeldPlus können Sie online die mögliche Höhe des zu erwartenden Elterngeldes ermitteln. Informationen, Angebote und Tipps rund um das Thema Leben mit Kindern stehen im Mittelpunkt: Einzelne Rubriken wie die Datenbank ''Familie regional'' und das Infopaket ''Familienstart'' bündeln Informationen für jedes Lebensalter und (fast) jede Lebenssituation. Das Serviceportal kann ebenfalls leicht mit Tablet und Smartphone genutzt werden. Einheitliche Behördennummer Mit der Behördennummer 115 haben Bürgerinnen und Bürger einen direkten Draht zu den Behörden in Deutschland. Über die 115 erhalten sie Antworten zu den häufigsten Behördenanliegen. Dabei ist es egal, welche Behörde, Verwaltungsebene oder Zuständigkeit betroffen ist. Wie kann ich Elterngeld beantragen? Wer erhält Kindergeld? Benötigt mein Kind einen Reisepass? Wo kann ich einen neuen Personalausweis bekommen? Wie kann ich BAföG beantragen? Wie melde ich ein Gewerbe an? Die 115 spart Zeit, ist unkompliziert und zuverlässig: Die aufwändige Suche nach Zuständigkeiten und einzelnen Telefonnummern entfällt. Die meisten Anfragen können sofort beantwortet werden, sodass sich die Anruferin oder der Anrufer mit demselben Anliegen nicht ein zweites Mal an die Verwaltung wenden muss. Unnötige Behördengänge können somit vermieden werden. Die Anruferin oder der Anrufer muss sich um nichts mehr kümmern, wenn keine direkte telefonische Auskunft gegeben werden kann: Eine Rückmeldung ist garantiert. Die 115 ist der erste Bürgerservice mit einem einheitlichen Serviceversprechen: Die 115 ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. 75 Prozent der 115-Anrufe werden innerhalb von 30 Sekunden durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeit
er angenommen. 65 Prozent der 115-Anrufe werden beim ersten Kontakt beantwortet. Wenn eine Anfrage weitergeleitet wird, erhält die Anruferin oder der Anrufer während der Servicezeiten innerhalb von 24 Stunden eine Rückmeldung, je nach Wunsch per E-Mail, Fax oder Rückruf. Einheitliche Behördennummer 115 Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Nach einer aktuellen Studie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte sind in Deutschland rund 35 Prozent aller Frauen mindestens einmal in ihrem Leben von physischer und/oder sexueller Gewalt betroffen. Damit findet Gewalt gegen Frauen - weitgehend unbemerkt - in der Mitte der Gesellschaft statt. Das Hilfetelefon ist ein 24-Stunden-Beratungsangebot, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich via Telefon und Webseite in verschiedenen Sprachen zu allen Formen von Gewalt berät. Dabei bietet das Hilfetelefon nicht nur betroffenen Frauen die notwendige Unterstützung durch kompetente Fachberaterinnen. Auch Familienmitglieder und Freundinnen und Freunde sowie Fachkräfte können sich mit ihren Fragen an die 08000 116 016 oder an www.hilfetelefon.de wenden