Qualifizierung. Regelungen mit Diskriminierungspotenzial. In Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes und der Privatwirtschaft schließen die Betriebsparteien kollektive betriebliche Regelungen zu einer Vielzahl von Themenbereichen ab. Dabei stellt sich jeweils die Frage, ob die Regelungen diskriminierungsfrei nach den Maßstäben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind bzw. wie sie gestaltet sein müssen, um Beschäftigte nicht zu benachteiligen. Bei der Beantwortung dieser Fragen soll eine Reihe von Informationsschriften zu diskriminierungsfreien Betriebs- und Dienstvereinbarungen behilflich sein. Jedes Hintergrundpapier behandelt einen der in Abbildung 1 dargestellten Regelungsbereiche. Der Schwerpunkt liegt dabei jeweils auf Aspekten der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Chancengleichheit und Gleichstellung Betriebliche Regelungen dürfen Beschäftigte nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren. Dies ist für viele selbstverständlich, denn es handelt sich hierbei im Kern um ein Grundrecht, das nicht eingeschränkt werden darf. Das Gebot der Diskriminierungsfreiheit gilt deshalb für alle Arten von betrieblichen Regelungen - unabhängig davon, ob sie allein vom Arbeitgeber oder kollektiv von den Betriebsparteien geregelt werden, ob es sich um Betriebs- oder Dienstvereinbarungen handelt, ob sie freiwillig abgeschlossen wurden oder erzwingbar sind. Rechtliche Grundlage des Diskriminierungsverbotes bei betrieblichen Regelungen sind zunächst die grundrechtlichen Gleichheitssätze und das Diskriminierungsverbot in Art. 3 des Grundgesetzes. Darüber hinaus verbietet § 2 AGG Benachteiligungen in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg. 2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen, und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg. 3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung ( ). Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ''auch im Fall einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor. Weitere Anhaltspunkte und Handlungsansätze finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), die den Interessenvertretungen einige gleichstellungspolitische Rechte und Pflichten zuweisen. Die zentralen Bestimmungen sind in Abbildung 2 zusammengestellt. Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers Die berufliche Qualifizierung stellt eine wesentliche Voraussetzung für Chancengleichheit im Erwerbsleben dar: beim Zugang zu sicheren und gut bezahlten (Führungs-)Positionen, bei der Übernahme anderer, gleich- oder höherwertiger Tätigkeiten nach Umstrukturierungsmaßnahmen sowie ganz allgemein bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz. Deshalb müssen Frauen und Männer sowie Beschäftigte mit und ohne familiäre Verpflichtungen gleiche Chancen beim Zugang zu beruflicher Qualifizierung haben, u. a. durch günstige bzw. unterstützende organisatorische Rahmenbedingungen (Ort, Zeit, Dauer der Maßnahmen, Kinderbetreuung). Auch die Qualifizierungsmaßnahmen selbst müssen das Thema Chancengleichheit von Frauen und Männern in Gesellschaft und Erwerbsleben behandeln. Dies gilt insbesondere für die Qualifizierung von Führungskräften, die in ihrer Funktion eine besondere Verantwortung für die Verwirklichung der Gleichstellung haben. Bei allen angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen ist sorgfältig zu prüfen, welche geschlechterbezogenen Aspekte für das behandelte Thema von Bedeutung sind. Frauen müssen zu gleichen Anteilen wie Männer als Dozentinnen, Referentinnen, Seminarleiterinnen, Trainerinnen etc. eingesetzt werden