Überwachung von Beschäftigten und Missachtung des Datenschutzes durch den Arbeitgeber sind ernsthafte Vergehen, die in den letzten Jahren gehäuft auftreten und in den Medien bekannt werden. Für die vorliegende Analyse wurden 31 betriebliche Vereinbarungen - abgeschlossen in den Jahren 1984 bis 2008 - aus dem Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung ausgewertet. Das Ergebnis zeigt, welche Regelungstrends zum Einsatz von Kamera- und Videogeräten in Unternehmen bestehen und wie die betrieblichen Akteure das Thema Überwachung und Sicherheit aufgreifen. Videoüberwachung wird im öffentlichen Bereich und in Arbeitsstätten aller Art zunehmend eingesetzt. Sie soll Immobilien gegen Zerstörung und Vandalismus, Eigentum und Waren gegen Diebstahl, Kunden und Beschäftigte vor Gewalt schützen. Die optische Überwachung soll zudem helfen, Straftaten besser aufzuklären und potenzielle Straftäter abzuschrecken. Dienstleistungs- und Handelsbetriebe mit hohem Kundenverkehr verwenden Videoüberwachung als Diebstahlschutz und nehmen dabei in Kauf, dass nicht nur die Kunden, sondern auch die eigenen Beschäftigten ins Blickfeld geraten. Produktionsbetriebe setzen Videoanlagen verstärkt zur Überwachung von Produktionsprozessen, Anlagen und Materiallagern ein, um kostengünstig und ohne zusätzliches Personal Mängel und Fehler frühzeitig zu erkennen. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass Verhalten und Leistung der Beschäftigten kontrollierbar werden. In diesen und anderen Branchen liegt die Entscheidung für eine Videoüberwachung allein auf der betrieblichen Ebene. Vorgeschrieben ist die optische Überwachung nur für Kreditinstitute, die ihre Schalter- und Kassenräume damit ausrüsten müssen. In der Öffentlichkeit werden Bürger, aber auch die Beschäftigten von öffentlichen Einrichtungen vor allem an straftatsgefährdeten Orten und in Verkehrsmitteln immer feinmaschiger durch Videokameras beobachtet. Diese Art der Überwachung bedroht auf schwerwiegende Weise die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. Sie können in ihrer Würde und freien Entfaltung erheblich eingeschränkt werden. Verhaltensweisen und Leistungen können heimlich überwacht werden. Die Beschäftigten sind grundsätzlich durch das Grundgesetz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in ihren Persönlichkeitsrechten vor Videoüberwachungen durch Arbeitgeber geschützt. Die Datenschutzgesetze (BDSG) legen den Rahmen für den Einsatz von Videotechnik fest. Danach müssen von Arbeitgebern v. a. die §§ 3a, 4 und 6b BDSG beachtet werden. Sie verlangen, eindeutige Zwecke für die Datenerhebung, -speicherung und -verarbeitung anzuführen, die Forderung nach Datenminimalität strikt zu beachten und speziell bei Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume besondere Regeln einzuhalten. Darüber hinaus sollen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen durch spezifische Regelungen verhindern, dass Beschäftigte ungerechtfertigten Verhaltens- und Leistungskontrollen ausgesetzt werden. ''Rein präventive Überwachungsmaßnahmen bleiben unzulässig'', kommentiert Schulze (2009) den aktuellen BAG-Beschluss vom 26.08.2008, Az. 1 ABR 16/07. Dieser Auswertung liegen 31 Vereinbarungen zur Videoüberwachung aus 12 Branchen zugrunde, davon sind 20% Dienstvereinbarungen. Die Auswertung zeigt a) welche Ziele verfolgt wurden b) wie die Rahmenbedingungen für den betrieblichen Einsatz von Videoüberwachungstechnik gestaltet werden und c) wie Rechte von Beschäftigten und Betriebs- bzw. Personalräten gesichert werden. Die Vereinbarungen sind meist kurz gefasst. Sie regeln entweder einzelne optische Überwachungseinrichtungen oder legen Grundsätze für die Installation und Anwendung derartiger Anlagen fest. Grundsatzregelungen unterscheiden sich inhaltlich von den Regelungen konkreter Installationen. Sie regeln vorwiegend den gesamten Prozess der Planung, Einführung und Anwendung der Systeme und beziehen die Arbeitnehmervertretung ein. Vereinbarungen zu einzelnen Videoanlagen konzentrieren sich hingegen meist auf reine Schutzregelungen für die Beschäftigten, die sich aus der Systemnutzung ergeben. Sie formulieren zudem eng begrenzte Rechte des Betriebsrates. Gute Formulierungsbeispiele stammen häufiger aus den Rahmenvereinbarungen. Diese Auswertung berücksichtigt überwiegend Betriebs- und Dienstvereinbarungen zu fest installierten digitalen Videoaufzeichnungssystemen ohne Tonaufzeichnung. Vereinzelt wurden Vereinbarungen zum Einsatz mobiler Videokameras oder Kamera-Monitor-Anlagen ohne Aufzeichnungsfunktion ausgewertet. Meist beschreiben die auf Einzelinstallationen bezogenen Vereinbarungen die eingesetzten Überwachungssysteme und legen Einsatzbedingungen bzw. -beschränkungen fest