Ausgleich bei der Rente Wie sich Ihre Rentenhöhe ändert Wenn Ehepaare auseinandergehen, müssen die gemeinsam erarbeiteten Werte gerecht untereinander aufgeteilt werden. Das ist nicht nur Sache der Paare selbst. Darum kümmert sich auch das Familiengericht: Im Versorgungsausgleich werden die Versorgungsanrechte der Ehepartner geteilt - zum Beispiel aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und betrieblichen Versorgungen. Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich ergeben sich meist erst im Rentenalter. Auch bei der Aufhebung eingetragener Lebenspartnerschaften, die ab 1. Januar 2005 begründet wurden, findet ein Versorgungsausgleich statt. Für vorher begründete Lebenspartnerschaften ist er hingegen nur möglich, wenn die Partner bis zum 31. Dezember 2005 vor dem Amtsgericht erklärt haben, dass - sollte ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben werden - ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Der Versorgungsausgleich hat sich seit 1977 bewährt und ist zum September 2009 reformiert worden. Wie der Versorgungsausgleich funktioniert, wie er sich auf Ihre Rente auswirkt und wann Übergangsregelungen gelten, erfahren Sie hier. Auch wenn für Sie bereits ein Versorgungsausgleich ''nach altem Recht'' durchgeführt wurde, kann die Broschüre für Sie interessant sein. Lesen Sie, wann der Versorgungsausgleich abgeändert werden kann und in welchen Sonderfällen eine Rente trotz durchgeführtem Versorgungsausgleich nicht oder nur teilweise gekürzt wird. Was bedeutet Versorgungsausgleich? Wann kein Versorgungsausgleich stattfindet Welche Versorgungen werden ausgeglichen? Höhe des Ehezeitanteils Interne Teilung Externe Teilung Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich Wie wird die Entscheidung des Familiengerichts bei der Rentenversicherung umgesetzt? Wartezeitmonate aus den zusätzlichen Entgeltpunkten Auswirkungen auf die Rentenhöhe Wann wirkt sich der Versorgungsausgleich auf Ihre Rente aus? Keine Rentenkürzung in Sonderfällen Abänderung des Versorgungsausgleichs Scheidung nach altem Recht - welche Besonderheiten gelten für mich? Versorgungsanrechte, die Ehepartner während ihrer Ehe erworben haben, werden beim Versorgungsausgleich als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören somit beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Lassen Sie sich scheiden, werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus Ihren gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben Sie dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, dem Partner, der während der Ehe geringere Versorgungsanrechte erworben hat - zum Beispiel, weil er wegen der Erziehung der Kinder nur stundenweise gearbeitet hat - eine eigene, von dem anderen Ehepartner unabhängige Versorgung zu schaffen oder seine bereits bestehende Versorgung zu erhöhen. Auch wenn ein oder beide Ehepartner zum Ende der Ehezeit bereits Rente beziehen, wird in der Regel ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Geteilt werden dann die vor der Rente erworbenen Anrechte. Ein Versorgungsausgleich ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Ehepartner erst nach Rentenbeginn geheiratet und keine Versorgungsanrechte in der Ehe erwirtschaftet haben