Zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge: warum? Die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge Förderberechtigung Altersvorsorgeprodukte Förderwege Altersvorsorgezulage Sonderausgabenabzug Eigenheimrente (''Wohn-Riester'') Schädliche Verwendung bei Sparverträgen Schädliche Verwendung beim ''Wohn-Riester'' Nachgelagerte Besteuerung Die zusätzliche steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Integration der Durchführungswege in die Förderung Anspruch auf Entgeltumwandlung Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung Neben dem Sonderausgabenabzug für bestimmte Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) fördert der Staat die private kapitalgedeckte Altersvorsorge durch die Möglichkeit eines zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG. Er wird durch eine progressionsunabhängige Zulage nach Abschnitt XI EStG ergänzt (sogenannte Riester-Rente). Mit der Riester-Rente können auch Bezieher kleiner Einkommen und kinderreiche Familien eine staatlich geförderte Altersvorsorge aufbauen, auch wenn sie keine oder nur wenig Einkommensteuer zahlen und sich somit ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug bei ihnen nicht auswirken würde. Die steuerliche Förderung steht grundsätzlich denjenigen zu, die von den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Rentenreform und des Versorgungsänderungsgesetzes von 2001 wirtschaftlich betroffen sind und den betreffenden Alterssicherungssystemen weiterhin ''aktiv'' angehören. Zu den begünstigten Altersvorsorgeprodukten gehören alle Anlageformen, deren vertragliche Gestaltung die vom Gesetzgeber definierten Mindeststandards im Hinblick auf eine Absicherung im Alter und den Verbraucherschutz gewährleistet. Jeder Förderberechtigte erhält zunächst auf Antrag die Zulage auf seinen Altersvorsorgevertrag überwiesen. Die steuerliche Zulage erhöht dabei seine Aufwendungen für diesen Vertrag. Bei denjenigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, prüft das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung, ob für den Begünstigten der zusätzlich beantragte Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgeaufwendungen (geleistete Eigenbeiträge und staatliche Zulagen) günstiger ist. Ist dies der Fall, erhält der Förderberechtigte im Rahmen der Veranlagung die über die Zulage hinausgehende gesondert festgestellte Steuerermäßigung, die im Gegensatz zur Zulage nicht auf den Altersvorsorgevertrag überwiesen wird. Zum begünstigten Personenkreis gehören die Steuerpflichtigen, die entweder von der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Absenkung des Versorgungsniveaus wirtschaftlich betroffen sind. Von der Förderung profitieren insbesondere Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung und ihnen gleichgestellte Personen Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte Empfänger von inländischer Besoldung und ihnen gleichgestellte Personen Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit Für die Gewährung der steuerlichen Förderung ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis während eines Teils des Kalenderjahres vorgelegen haben