Wege aus der privaten Finanzkrise (Ratgeber)

Wege aus der privaten Finanzkrise (Ratgeber)

Mit diesem Ratgeber werden Wege aufgezeigt,

wie es gelingen kann, sich einer Schuldenspirale zu entwinden.

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Schulden abbauen - Schulden vermeiden Wege aus der privaten Finanzkrise Verschuldung und Überschuldung Ablauf einer Schuldnerberatung Umgang mit Gläubigern und Mahnschreiben Schuldenregulierung Verbraucherinsolvenz Hilfen beim Rechtsstreit Überschuldung vermeiden Das 1x1 des Verbraucherdarlehens Girokonto auf Guthabenbasis Pfändungstabelle und Musterbriefe Pfändungstabelle (Auszug) Mit der Reform des Insolvenzrechts hat die Bundesregierung für den Fall einer privaten Insolvenz die Chance für einen echten Neuanfang geschaffen. Die lange Wohlverhaltensperiode bei der Restschuldbefreiung wurde deutlich verkürzt. Eine schnelle Restschuldbefreiung kann es aber nicht zum Nulltarif geben. Im Fall einer Privatinsolvenz Konsum auf Pump und damit zu Lasten anderer zu finanzieren, ist auch weiterhin nicht möglich. Im Interesse der Gläubiger geht es darum, einen möglichst hohen Anteil der Schulden zu begleichen. Mit diesem Ratgeber will die Bundesregierung Wege aus der Schuldenspirale aufzeigen. Nach dem Grundsatz Vorsorge ist besser als Nachsorge finden Sie auf den folgenden Seiten auch hilfreiche Tipps zur Vermeidung von Überschuldung. Gerichtlicher Schuldenregulierungsplan: Bevor das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann das Gericht nochmals versuchen, eine einvernehmliche Schuldenregulierung herbeizuführen. Der Vorteil des gerichtlichen Einigungsversuchs ist, dass jetzt nicht mehr alle, sondern nur noch die Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und Schuldsumme dem Schulden regulierungsplan zustimmen muss. Das Gericht kann dann unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger, die Ihren Plan ablehnen, ersetzen (sogenanntes Zustimmungsersetzungsverfahren). Wird der Plan angenommen bzw. werden die fehlenden Zustimmungen einer Gläubigerminderheit vom Gericht ersetzt, erübrigt sich das weitere Verfahren. Der angenommene gerichtliche Schuldenregulierungsplan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Dies bedeutet, Sie müssen die im Schuldenregulierungsplan vereinbarten Zahlungen leisten. Hat der Plan keine Aussicht, von den Gläubigern angenommen zu werden, etwa weil Sie ihnen keine Zahlungen anbieten können, wird das Gericht auf die Durchführung des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens verzichten. In diesem Fall und beim Scheitern des gerichtlichen Einigungsversuchs entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren Öffentliche Mitteilung zur Verfahrenseröffnung: Mit dem Beschluss des Gerichts zur Eröffnung des Verfahrens werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen gegen Sie beim Treuhänder anzumelden. Durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners (soweit solches vorhanden ist) sollen die Gläubiger soweit wie möglich befriedigt werden. Das Insolvenzgericht bestimmt den Treuhänder für die Dauer des Verfahrens. Er übernimmt die Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Die Restschuldbefreiung wird sofort erteilt, wenn entweder kein Gläubiger Forderungen angemeldet hat oder wenn alle angemeldeten Forderungen getilgt sind. Dabei müssen auch Verbindlichkeiten, die bei einer Insolvenz vor allen anderen Insolvenzgläubigern in voller Höhe zu bedienen sind (sogenannte Masseverbindlichkeiten nach § 55 Insolvenzordnung) und die Verfahrenskosten bezahlt werden. Die vorzeitige Restschuldbefreiung ist zu beantragen. Zusätzlich gilt auch für alle vor dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren, dass Verbraucher, die Schuldner sind, noch während des Insolvenzverfahrens mit der Mehrheit der Gläubiger einen Insolvenzplan vereinbaren können. Er ermöglicht eine flexible und individuelle, zumeist auch preiswertere Entschuldung, unabhängig von einer Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Der Plan kann dann durch das Insolvenzgericht bestätigt werden, mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten. 5. Restschuldbefreiung Halten Sie die Verpflichtungen ein, befreit Sie das Insolvenzgericht nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von den restlichen Schulden. Ausgenommen davon sind Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs und Ordnungsgelder, zinslose Darlehen, die Dritte gewährt haben, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen, Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und unter Umständen aus Steuerschulden. Bei gesetzlichen Unterhaltspflichten gilt, dass Sie hierfür die laufenden Zahlungen aufbringen müssen. Rückstände werden mit der Restschuldbefreiung erlassen. Ausnahme: Sie hatten Ihre Unterhaltspflichten damals vorsätzlich verletzt und die Unterhaltsforderungen wurden mit Hinweis hierauf angemeldet. Anwendung der Pfändungstabelle Vom bereinigten Nettolohn ausgehend, ist der jeweils pfändbare Betrag entsprechend der Zahl Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten abzulesen. Gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen gegenüber: Verwandten in gerader Linie (also z.B. Kindern, Eltern, Enkeln), Ehegatten (auch während einer Trennung) und geschie

denen Ehegatten, Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Müttern und Vätern, die ein gemeinsames Kind bis zu dessen drittem Geburtstag betreuen und deshalb auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichten, Müttern generell sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Weisen Sie Ihrem Arbeitgeber bzw. Lohnbüro frühzeitig Ihre Unterhaltspflichten nach. Die Pfändungstabelle endet bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 3.292,09 Euro (seit 1. Juli 2015). Der Einkommensteil, der darüber hinausgeht, ist vollständig an die Gläubiger abzuführen. Die Tabelle berücksichtigt allerdings maximal fünf Unterhaltsberechtigte. Ist der Schuldner mehr als fünf Personen zum Unterhalt verpflichtet, kann das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers auf seinen Antrag hin die Pfändungsgrenzen anheben. Das ist auch möglich, wenn im Einzelfall ein höherer Freibetrag erforderlich ist, beispielsweise wegen eines behinderten oder kranken Kindes

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