Die Ausgestaltung und Entwicklung von Werk- und Dienstverträgen ist seit einigen Jahren Thema gewerkschaftlicher Forderungen und Stellungnahmen. Gewerkschaften sehen in der zunehmenden Nutzung von Werk- und Dienstverträgen eine neue Strategie zur systematischen Umgehung von Tarifverträgen und Errungenschaften in den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Freiwillige Betriebsvereinbarungen in Einsatzunternehmen zum Einsatz oder zur Ausgestaltung von Werk- und Dienstverträgen sowie zu entsprechenden Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechten der Arbeitnehmervertretungen dienen dazu, die Einflussnahme und Beteiligung des Betriebsrates in Hinblick auf eine mitunter bedenkliche Ausgestaltung von Werk- und Dienstverträgen abzusichern. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung kann dabei helfen, den Einsatz von Werk- und Dienstverträgen im Unternehmen zu steuern und zu regulieren, Beschäftigung auf Seiten des Einsatzunternehmens sowie in den Werk- und Dienstvertragsunternehmen abzusichern und Rechte des Betriebsrates zu konkretisieren. Die untersuchten Regelungsinhalte betreffen Fremdleistungsplanung, Begrenzung der Fremdvergabe, Auswahlkriterien für Werk- und Dienstvertragsunternehmen sowie Angebote für Werk- und Dienstvertragsarbeitskräfte. Ansatzpunkte der Fremdleistungsplanung sind Personalplanung, Wirtschaftlichkeits- und Risikoanalyse sowie Abgrenzung zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Die Begrenzung der Fremdvergabe umfasst Verbote, Quotenregelungen oder zeitliche Begrenzungen der Einsatzdauer, die Definition von spezifischen Einsatzorten oder -bereichen, Konzepte zur Beschäftigungssicherung der Stammbelegschaft sowie den Grundsatz Eigen vor Fremd. Bei den Auswahlkriterien und -verfahren für Fremdvergabe geht es unter anderem um die Verpflichtung zur Einhaltung sozialer, gesetzlicher oder anderer Standards oder Regelungen zum Entgelt. Hierfür werden Kontrollen, Beschwerdemöglichkeiten und Sanktionen vereinbart. Angebote für Werk- und Dienstvertragsbeschäftigte in den Einsatzunternehmen bestehen meist in der Nutzung sozialer Einrichtungen. In Hinblick auf die betriebliche Mitbestimmung spielt insbesondere die Unterrichtung des Betriebsrates in vielen Vereinbarungen eine Rolle. Inhaltlich aufgeführt werden häufig Informationsrechte und Regeln zur Informationsbeschaffung. In mehreren Vereinbarungen werden unterschiedlich weitreichende Konsultationsmöglichkeiten mit den Arbeitnehmervertretungen vereinbart. Häufig wird im Rahmen der Ausführungen zur Informationsweitergabe angemerkt, dass über den Einsatz von Werk- und Dienstverträgen mit dem Betriebsrat zu beraten ist. Einige Vereinbarungen sehen eine gemeinsame Teilnahme an Arbeitsgruppen oder die Gründung von paritätisch besetzten Ausschüssen vor. Nur wenige Betriebsvereinbarungen räumen dem Betriebsrat generelle und gleichwertige Mitspracherechte bei Entscheidungen über den Einsatz von Werk- und Dienstverträgen ein. Teilweise werden Zustimmungserfordernisse zur Fremdvergabe vereinbart, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Der deutsche Arbeitsmarkt wandelte sich in den letzten Jahrzehnten tiefgreifend. Die Formen der Beschäftigung werden zunehmend stärker ausdifferenziert. Ein neuerer Trend ist die Ausweitung von Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen von Werk- und Dienstverträgen. Diese stellen Vertragsverhältnisse dar zwischen einem Werk- oder Dienstvertragsunternehmen als Auftragnehmer und einem Einsatzunternehmen als Auftraggeber. Die Werk- und Dienstvertragsunternehmen verpflichten sich zur Erbringung eines Werkes bzw. versprochener Dienste durch den Einsatz eigener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Grundsätzlich sind Werk- und Dienstverträge nur eine spezielle Vertragsform, die in wirtschaftlichen Zusammenhängen seit jeher genutzt wird. Gegen Werk- und Dienstverträge, deren vereinbarte Leistungen vom Auftraggeber selbst nicht erbracht werden können oder die unregelmäßig oder in geringem Umfang anfallen und daher keine Einstellung rechtfertigen, dürfte kaum etwas einzuwenden sein. Auch dauerhafte Werk- und Dienstverträge in Bereichen, in denen Unternehmen keine eigenen Kompetenzen aufbauen wollen, sind unkritisch. Zu Problemen können hingegen bedenkliche Werk- und Dienstverträgen führen, die unter anderem deshalb als Vertragsform gewählt werden, um arbeitnehmerrechtliche, mitbestimmungsrechtliche oder tarifvertragliche Verpflichtungen zu vermeiden. Gewerkschaftliche Studien zeigen, dass solche bedenklichen Werk- und Dienstverträge immer stärker genutzt werden (vgl. Bellmann/Ellguth/Evers 2015, IG Metall 2015, NGG 2013). Für die Ausweitung der Fremdvergabe über Werk- und Dienstverträge spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, insbesondere die Variabilisierung und Senkung von Kosten sowie die Auslagerung von Risiken. Der Einsatz von bedenklichen Werk- und Dienstverträgen birgt verschiedene Herausforderungen für die Arbeitnehmerschaft und die Mitbestimmung. Die Beschäftigten in
Werk- und Dienstvertragsunternehmen sind in vielen Fällen kaum gewerkschaftlich organisiert. Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen heben sich negativ von denen der Stammbelegschaft des Einsatzunternehmens ab. Bedenkliche Werk- und Dienstverträge tragen so zu einer Spaltung des Arbeitsmarktes bei (vgl. Lorig 2012, Obermeiner/Sell 2016, Schlese 2014). Aus den Missständen in Werk- und Dienstvertragsarbeit selbst können negative Rückkopplungseffekte einsetzen, die sich auf die Stammbelegschaft im Einsatzunternehmen auswirken, etwa wenn der Einsatz von Werk- und Dienstverträgen zur Substituierung von Stammarbeitsplätzen führt. Gleichzeitig stellt der Umgang mit bedenklichen Werk- und Dienstverträgen aufgrund mangelnder gesetzlich verankerter Mitspracherechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch für die Arbeitnehmervertretungen in den Einsatzunternehmen ein Problem dar. Das Betriebsverfassungsgesetz bietet keine ausreichenden Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte, um auf den Umfang oder die Ausgestaltung von Werk- und Dienstverträgen Einfluss zu nehmen. Eines der wichtigsten Instrumente, um Mitwirkungs- und Beteiligungsmöglichkeiten der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen bei Werk- und Dienstverträgen zu verankern, sind deshalb Betriebsvereinbarungen. In Hinblick auf Werk- und Dienstverträge können Betriebsvereinbarungen beispielsweise sicherstellen, dass die Fremdvergabe von Tätigkeiten nur in Bereichen erfolgt, die aus Sicht aller Beteiligten sinnvoll erscheinen, dass Stammarbeitsplätze erhalten bleiben und angemessene Arbeitsbedingungen für Werk- und Dienstvertragsbeschäftigte gelten