Arbeiten in Deutschland Zuwanderungsmöglichkeiten ausländischer Fachkräfte Zuwanderungsmöglichkeiten zum Zweck der Erwerbstätigkeit Die Gewinnung und der Einsatz von Fachkräften aus Drittstaaten werden für Unternehmen in Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels immer bedeutsamer. International agierende Unternehmen sind auf einen zügigen und unbürokratischen Personalaustausch angewiesen. Die Vielzahl an Aufenthaltstiteln erschwert den Unternehmen jedoch, den Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten und Anforderungen zu behalten. Entscheidend sind dabei die Voraussetzungen der jeweiligen Aufenthaltstitel, deren Dauer und die Möglichkeit einer Verlängerung sowie Regelungen des Familiennachzugs. Die vorliegende Handreichung soll Unternehmen bei der Rekrutierung von Fachkräften aus Drittstaaten unterstützen, indem sie die wesentlichen Informationen bündelt. Die wichtigsten Schritte zum Arbeiten in Deutschland Erwerbstätigkeit möglich Arbeit in Deutschland aufnehmen. Beantragung des Visums Beantragung des Aufenthaltstitels innerhalb von 3 Monaten bei der zuständigen Ausländerbehörde Beschleunigung des Verfahrens durch den Arbeitgeber möglich. Ausländische Fachkräfte müssen zunächst ein Visum zum Zweck der Erwerbstätigkeit bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland beantragen. Mit dem Visum sind die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland möglich. Vor Ablauf des Visums, in der Regel innerhalb von drei Monaten, müssen die Fachkräfte bei der zuständigen Ausländerbehörde einen elektronischen Aufenthaltstitel, der die Beschäftigung erlaubt, beantragen. Für geplante Aufenthalte unter einem Jahr sollte die Erteilung eines längerfristigen Visums angestrebt werden, um die zusätzliche Umschreibung in den elektronischen Aufenthaltstitel zu vermeiden. Fachkräfte aus bestimmten Staaten (Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino, USA) können visumsfrei einreisen. Hier kann der Aufenthaltstitel direkt bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels darf eine Beschäftigung ausgeübt werden. In der Regel bedarf der Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung der Zustimmung der Arbeitsmarktzulassungsteams im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung der Bundesagentur für Arbeit (siehe Arbeitsmarktprüfung S. 23) und bei Voraufenthalt der zuständigen Ausländerbehörde. Beides wird in einem behördeninternen Verfahren eingeholt. Die Arbeitgeber können das Verfahren beschleunigen, indem sie die Überprüfung der Voraussetzungen schon vor Beantragung des Visums durch Vorabzustimmungen der Bundesagentur für Arbeit und/oder der zuständigen Ausländerbehörde beantragen