Abfindung

Abfindung

Als Abfindung wird eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezeichnet,

die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

Wann muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.

Wenn sie gezahlt wird, dann sind bestimmte Voraussetzungen gegeben, zum Beispiel:

  • Es gibt Abfindungsregelungen in einem Sozialplan, Tarifvertrag, Geschäftsführervertrag oder Einzelarbeitsvertrag.
  • Es gibt eine vertragliche Vereinbarung, auf die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber
    freiwillig bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben (zum Beispiel einen Aufhebungsvertrag).
  • Wenn Mitarbeiter, die aus dem Unternehmen ausscheiden, generell eine Abfindung bekommen
    und sich der Mitarbeiter auf das Gewohnheitsrecht stützen kann.
  • Wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes eine Abfindung anbietet.
  • Wenn sich der Arbeitgeber vertragswidrig verhalten hat und der Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat.

Der einzige Weg, eine Abfindung einzufordern, wenn sich diese nicht bereits aus Regelungen

im Arbeitsvertrag, Aufhebungsvertrag oder der Kündigungserklärung ableitet, ist die sogenannte Kündigungsschutzklage.

Für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage hat man ab Erhalt der Kündigung drei Wochen Zeit.

Wird die Kündigungsschutzklage fristgemäß eingereicht,

befindet man sich entweder wieder mit dem Arbeitgeber in Verhandlung oder der Fall geht vor Gericht.

Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist aber in erster Linie nicht die Abfindung, sondern stets die Wiedereinstellung.

Hat der Arbeitnehmer ''gewonnen'', kann er prinzipiell an seine alte Arbeitsstelle zurückkehren.

Dass dies für viele Arbeitnehmer allerdings nicht zumutbar ist,

da sie offensichtlich unerwünscht sind oder sogar gemobbt wurden, ist auch dem Gericht klar.

Kann der Arbeitnehmer diese Unzumutbarkeit glaubhaft darlegen,

wird im Urteil anstelle der Wiedereinstellung eventuell eine Abfindung bestimmt.

Ansonsten wäre nach der Wiedereinstellung auch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag

mit entsprechender Abfindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber denkbar.

Wie hoch ist eine Abfindung gewöhnlich?

Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der Regel,

dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung ''angemessen'' ist.

Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zum Beispiel nach zehn Jahren Beschäftigung

zuletzt 3000 Euro brutto im Monat verdient, so würde sich eine ''normale'' Abfindung

auf ungefähr 15000 Euro bis ungefähr 30000 Euro brutto belaufen.

Je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, je nach Lage der Verhandlungssituation und je nach Verhandlungsgeschick

kann die Abfindung aber auch (weit) darüber oder (weit) darunter liegen.

Wichtig: Es sollte vereinbart werden, ob die Abfindung ''brutto'' oder ''netto'' zu zahlen ist.

Bei der Vereinbarung einer Nettozahlung trägt der Arbeitgeber die Steuerschuld.

Üblich ist, dass die Abfindung ''brutto'' vereinbart wird.

Vereinbaren die Parteien nur einen Betrag, bedarf es der Auslegung der Vereinbarung.

Werden von der Abfindung Sozialabgaben abgezogen?

Abfindungen sind beitragsfrei, wenn sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Entschädigung dafür gelten,

dass der Arbeitnehmer in Zukunft keinen Verdienst mehr hat, weil er seinen Arbeitsplatz verloren hat.

Der Arbeitnehmer muss demnach keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen.

Eine Ausnahme besteht jedoch für freiwillig Krankenversicherte.

Sie müssen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzahlen, sobald sie eine Abfindung erhalten.

Muss eine Abfindung versteuert werden?

Eine Abfindung unterliegt der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug.

Laut § 34 Einkommensteuergesetz (EstG) muss die Abfindung aber nicht

in ihrer gesamten Höhe in der Jahreseinkommensteuererklärung berücksichtigt werden, sondern nur zu einem Fünftel.

Das ist die sogenannte Fünftelregelung bei Abfindungen.

Dabei wird die gesamte Abfindung, die ausgezahlt wurde, durch fünf geteilt.

Ein Fünftel wird dann zum regulären Jahreseinkommen addiert.

Jetzt vergleicht man die auf diese Summe anfallende Lohnsteuer mit der Lohnsteuer ohne Abfindung.

Die Differenz wird mit fünf multipliziert. Dieser Wert beschreibt die Lohnsteuer, die für die Abfindung fällig ist.

Dadurch wird die Abfindung so behandelt, als wäre sie gleichmäßig über fünf Jahre erarbeitet worden.

Wäre das nicht der Fall und die gesamte Abfindung würde auf einmal versteuert werden,

wäre die Steuerlast so hoch, dass von der Abfindung in den meisten Fällen kaum etwas übrigbliebe.

Die Berechnung der Steuern, die von der Abfindung abgezogen werden, muss der Arbeitnehmer nicht selbst vornehmen.

Das übernimmt der Arbeitgeber. Den Steueranteil an der Abfindung behält er ein und führt ihn an das zuständige Finanzamt ab.

Der Arbeitnehmer muss die Abfindung in der Steuererklärung angeben.

Dabei wird die Abfindung in dem Jahr versteuert, in dem sie auch ausgezahlt wurde.

Hier prüft das Finanzamt, ob die Fünftelregelung vom Arbeitgeber korrekt angewendet wurde.

Wichtig: Bedingung für die Anwendung der Fünftelregelung ist,

dass die Abfindung als eine Summe auf einmal ausgezahlt und nicht gestückelt wird.

Vermindert eine Abfindung den Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Im Allgemeinen hat die Zahlung einer Abfindung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Eine Ausnahme von dieser Regel gilt aber bei einer Vertragsbeendigung durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag.

Dann riskieren Arbeitnehmer möglicherweise eine (in der Regel zwölfwöchige) Sperrzeit,

da sie das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben.

Während der Sperrzeit ruht der Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit.

In diesem Zeitraum wird von der Agentur für Arbeit kein Geld gezahlt.

Zusätzlich kürzt die Agentur für Arbeit nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III auch die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldanspruchs.

Nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch sind auch zu befürchten,

wenn der Arbeitnehmer einer Verkürzung der Kündigungsfristen zugestimmt hat.

Hier ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld möglicherweise für eine gewisse Zeit, weil der Arbeitnehmer dafür verantwortlich ist,

dass die Arbeitslosigkeit früher begonnen hat als sie begonnen hätte,

wenn der Arbeitnehmer auf die Einhaltung der ihm zustehenden Kündigungsfrist bestanden hätte.

Vermindert eine Abfindung den Anspruch auf Bürgergeld?

Eine Abfindung kann den Anspruch auf Sozialleistungen (Bürgergeld, Grundsicherung, ehemals Hartz IV) verringern.

Entscheidend dafür ist, wann genau dem Arbeitnehmer die Abfindung zufließt.

Wird die Abfindung vor der Beantragung der Sozialleistung ausgezahlt, dann ist sie als sogenanntes Vermögen einzustufen

und es gelten Freibeträge zugunsten des Arbeitnehmers, die in § 12 SGB II geregelt sind.

Wird die Abfindung während des Leistungsbezugs gezahlt, dann wird sie als Einkommen eingestuft und voll angerechnet.

Weitere Informationen

Quelle

Diverse Anbieter

Datum der Aktualisierung

16.12.2024

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