Abwicklungsvertrag

Abwicklungsvertrag

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nach Ausspruch einer Kündigung, einen Vertrag schließen,

der die Folgen einer bereits ausgesprochenen Kündigung, also die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses näher regelt.

Einen solchen Vertrag nennen die Arbeitsrechtler einen Abwicklungsvertrag.

Anders als bei Aufhebungsverträgen, die selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln,

ist etwaigen Abwicklungsverträgen stets eine Kündigung voraus gegangen.

Ein Abwicklungsvertrag bewirkt also nicht unmittelbar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

sondern regelt lediglich die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung.

Ein Abwicklungsvertrag wird in der Praxis zum Teil auch vor dem Auslaufen von befristeten Arbeitsverträgen vereinbart.

Welcher Regelungen sind in einem Abwicklungsvertrag in der Regel enthalten?

In aller Regel enthalten Abwicklungsverträge zwei wesentliche Bestandteile:

Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage (durch Arbeitnehmer) und Gegenleistung des Arbeitgebers (i.d.R. Abfindung).

Der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist nach allgemeiner Auffassung generell zulässig

(vgl. BAG, Urteil vom 19. 4. 2007, Az. 2 AZR 208/06).

Ferner regeln die Vertragsparteien auch andere Aspekte, die die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses betreffen.

Üblich ist z.B. die Gewährung von Resturlaub, die Freistellung von der Arbeitsleistung

oder auch die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

In der Regel wird in Abwicklungsverträgen dann auch gleich die Zeugnisnote geregelt.

Welche Formerfordernisse bestehen für Abwicklungsverträge?

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag

zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Da Abwicklungsverträge gerade nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielen,

bedürfen sie auch nicht der Schriftform, so könnte man zumindest annehmen.

Richtig ist dies zumindest in den Fällen, in denen einem Abwicklungsvertrag eine wirksame Kündigung vorausgegangen ist

(vgl. BAG 17.12.2015, BeckRS 2016, 66413).

Mangels Formerfordernissen können Abwicklungsverträge dann auch mündlich oder per E-Mail geschlossen werden.

In den meisten Fällen steht beim Ausspruch einer Kündigung oder bei Abschluss eines Abwicklungsvertrages nicht fest,

ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.

In diesen Fällen könnte ein Abwicklungsvertrag u.U. in einem Aufhebungsvertrag umzudeuten sein,

der dann zu seiner Wirksamkeit wiederum der Schriftform bedürfte.

Darüber hinaus bestätigte das BAG bis zuletzt für Klageverzichtsvereinbarungen

im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang

mit dem Kündigungsausspruch ein Schriftformerfordernis (vgl. BAG 25.9.2014, 2 AZR 788/13).

Unter welchen Umständen sind Klageverzichtsklauseln unwirksam?

Rechtlich zu hinterfragen sind vor allem Klageverzichtsvereinbarungen, die vom Arbeitgeber einseitig vorformuliert worden sind.

In diesen Fällen sind die §§ 305 ff. BGB anzuwenden,

wodurch die Klauseln einer vollumfänglichen AGB-Kontrolle unterzogen werden.

Problematisch bzw. unwirksam sind die Klauseln, die keine greifbare Gegenleistung für den Klageverzicht beinhalten

(vgl. BAG, Urteil vom 06.09.2007, Az. 2 AZR 722/06). Unwirksam wäre danach bspw. die folgende Klausel:

Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.

Ein angemessener Ausgleich für den Klageverzicht kann sich

aus einer in der Abwicklungsvereinbarung vorgesehenen Abfindung ergeben.

Wie hoch die Abfindung im Einzelfall zu sein hat,

um den Anforderungen der §§ 305 ff. zu genügen, hat das BAG bislang offen gelassen.

Welche Gegenleistung muss ein Arbeitgeber anbieten,

damit der Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage wirksam ist?

Reicht ein ''gutes Zeugnis'' als Gegenleistung aus?

In einem kürzlich vom BAG zu entscheidenden Fall (vgl. BAG Urteil vom 24.09.2015, 2 AZR 347/14)

ging es um einen vermeintlichen Abwicklungsvertrag, in welchem der Arbeitnehmer erklärte,

auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten,

wenn ihm dafür vom Arbeitgeber ein ''gutes'' Arbeitszeugnis ausgestellt werden würde.

Dem Gericht war diese ''Gegenleistung'' nicht genug.

Droht bei Abschluss eines Abwicklungsvertrages eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld?

Das BSG hat mit Urteil vom 18.12.2003 (vgl. BSG 18.12.2003, NZA 2004, 661) entschieden,

dass auch die nachträgliche Vereinbarung über die Hinnahme einer Kündigung durch den Arbeitnehmer

vor Ablauf der Klagefrist als Lösen des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 144 SGB III anzusehen ist.

Abwicklungsverträge sind somit nur mit äußerster Vorsicht zu genießen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat in Anknüpfung an eine weitere Entscheidung des Bundessozialgerichtes

(vgl. Urteil vom 12.07.2006, NZA 2006, 1359) in ihrer Durchführungsanweisung

zu Sperrzeiten diese arbeitsrechtliche Bestimmung berücksichtigt.

Danach liegt ein die Verhängung einer Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund

für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor, wenn

  • eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
  • diese Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist zu demselben Zeitpunkt,
    zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, ausgesprochen worden wäre und
  • eine Abfindung von 0,25–0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird.

Quelle

Anwalt.de, Rechtsanwalt Christian Lunow

Datum der Aktualisierung

26.11.2024

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