Antworten auf die häufigsten Fragen zu Kurzarbeit und Qualifizierung
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld
als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn.
Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet.
So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen.
Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.
Wie schnell kann Kurzarbeit eingeführt werden und wie läuft das Verfahren ab?
Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb
sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus.
Anschließend stellt der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag bei der örtlichen Agentur für Arbeit,
die ihm nach Prüfung der Antragsunterlagen das gezahlte Kurzarbeitergeld umgehend erstattet.
Offene Fragen können schnell und unbürokratisch mit der Agentur für Arbeit vor Ort geklärt werden.
Die für Sie zuständige Agentur für Arbeit finden Sie unter www.arbeitsagentur.de.
Ist eine Kündigung von Beschäftigten für den Arbeitgeber nicht kostengünstiger?
Der Vorteil von Kurzarbeit besteht darin, dass bei einer Verbesserung der Auftragslage die Arbeitszeit sofort erhöht
oder wieder zur regulären Arbeitszeit übergegangen werden kann.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen sofort wieder zur Verfügung und müssen nicht erst
gesucht, eingestellt und eingearbeitet werden.
Im Falle einer Kündigung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zudem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt. Unabhängig davon, ob sie noch in Vollzeit beschäftigt werden können oder nicht.
Kurzarbeit reduziert die Kosten für das Unternehmen sofort.
Wie wird das Kurzarbeitergeld steuerrechtlich behandelt?
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Steuerrechtlich unterliegt das Kurzarbeitergeld
als Lohnersatzleistung jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet: Ausschließlich für die Ermittlung des persönlichen Steuersatzes wird das Kurzarbeitergeld
(einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse und etwaiger anderer Lohnersatzleistungen)
den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz.
In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen
(ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet.
Bezieher von Kurzarbeitergeld sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet,
wenn das im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Kurzarbeitergeld
ggf. zusammen mit steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse oder weiteren Lohnersatzleistungen
(zum Beispiel Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld) mehr als 410 Euro betragen.
Der Progressionsvorbehalt kann nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden,
sondern erst bei der Veranlagung durch das Finanzamt.
Welche konkreten steuerlichen Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab,
z.B. von der Steuerklasse bzw. der Steuerklassenkombination der Ehegatten oder Lebenspartner
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge, anderen der Besteuerung
unterliegenden Einkünften, den abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder von den sonstigen Abzügen.
Es sind sowohl Steuererstattungen als auch Steuernachforderungen möglich.
Weitere Auskünfte über die steuerliche Behandlung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
Wie wird das Kurzarbeitergeld sozialversicherungsrechtlich behandelt?
Für das Arbeitsentgelt, das durch Kurzarbeit entfällt (fiktives Arbeitsentgelt), werden die Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt.
Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge werden 80 Prozent
des ausfallenden Arbeitsentgelts zu Grunde gelegt.
Die Höhe der Beiträge richtet sich daher nicht nach der Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld?
Der Arbeitgeber trägt die auf dieses fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge alleine.
Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge insgesamt ist damit abhängig von der Höhe des verbleibenden Arbeitsentgelts,
wenn noch verkürzt gearbeitet wird, und des Entgeltausfalls, aber unabhängig von der prozentualen Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Gibt es konkrete Vorgaben für die individuelle Vereinbarung von Kurzarbeit?
Da die Einführung von Kurzarbeit einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses ändert,
bedarf es zur Verkürzung der Arbeitszeit und der damit verbundenen Lohnminderung einer konkreten Vereinbarung.
Zu einer solchen konkreten Vereinbarung sollten mindestens der Umfang der Arbeitszeitreduzierung
bzw. der Umfang der Kurzarbeit sowie der Beginn und das voraussichtliche Ende
der Arbeitszeitreduzierung bzw. der Kurzarbeit zählen.
Das Ende sollte sinnvollerweise auf einen Zeitpunkt vereinbart werden, der innerhalb der geltenden maximalen Bezugsdauer
für das Kurzarbeitergeld liegt, wobei kurzfristige Anpassungen an die tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb jederzeit möglich sind.
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