Arbeitgeber haftet für das Arbeitszeugnis
Es ist kein Geheimnis, dass das Erstellen von Arbeitszeugnissen Zeit und Nerven kostet.
Die richtige Aufgabenbeschreibung, die passende Note
und dann nur wahre, aber dennoch wohlwollende Formulierungen. Da kann einiges falsch laufen.
Dem Anspruch von Arbeitnehmenden auf ein schriftliches Arbeitszeugnis
über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer müssen Arbeitgeber dennoch entsprechen.
Neben diesem sogenannten einfachen Zeugnis muss der Arbeitgeber auf Wunsch auch ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen,
das sich zusätzlich auf die Leistung und das Sozialverhalten erstreckt. Wie lässt sich eine Haftung vermeiden?
Haftung gegenüber ehemaligen Arbeitnehmenden
Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft seine Zeugnispflicht aus § 109 GewO, riskiert er eine Haftung.
Eine Haftung kann sich sowohl gegenüber
ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergeben, als auch gegenüber einem zukünftigen Arbeitgeber.
Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis fehlerhaft, unvollständig oder verspätet ausstellt,
kann er zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein,
der Ex-Beschäftigten aufgrund der mangelhaften Erfüllung der Zeugnispflicht entsteht.
Der Arbeitgeber ist für die Tatsachen beweispflichtig, die der Zeugniserteilung und der darin enthaltenen Bewertung zugrunde liegen.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die Erteilung
eines unrichtigen Zeugnisses für einen Schaden ursächlich gewesen ist, liegt allerdings bei den Beschäftigten.
Beweispflicht für erfolglose Bewerbung wegen fehlendem Zeugnis
Das bedeutet konkret, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie Schadensersatz wegen Verdienstausfalls verlangen,
beweisen müssen, dass ein bestimmter Arbeitgeber sie nur wegen des fehlenden Zeugnisses nicht eingestellt hat.
Hierbei gibt es selbst für leitende Angestellte keinen Erfahrungssatz,
dass allein das Fehlen des Zeugnisses für die die erfolglose Bewerbung ursächlich gewesen ist.
In diesem Fall können Beschäftigten allerdings die prozessualen Beweiserleichterungen helfen,
wenn sie dem Gericht zunächst die tatsächlichen Grundlagen für die zu treffende Beurteilung oder Schätzung liefern.
Arbeitnehmende müssen Fehler beim Arbeitszeugnis schnell geltend machen
Arbeitnehmende müssen dann also Anhaltspunkte vortragen und beweisen,
dass sie gerade wegen des fehlenden Zeugnisses nicht eingestellt wurden.
Notwendig, aber auch ausreichend, ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs.
Hier kann beispielsweise bereits der Vortrag, ein bestimmter Arbeitgeber
sei ernsthaft interessiert gewesen und die Zeugnisfrage sei zur Sprache gebracht worden, ausreichen.
Arbeitnehmende sollten ihr Verlangen nach einem ordnungsgemäßen Zeugnis zeitnah geltend machen.
Dabei müssen sie ihre Beanstandungen konkretisieren, damit der Arbeitgeber genau erkennen kann,
welche Änderungen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im konkreten Fall eigentlich erreichen will.
Warten Beschäftigte damit zu lang, also mehrere Monate, laufen sie Gefahr,
dass ihr Verhalten vom Gericht als widersprüchlich aufgefasst wird.
Dann sind Schadensersatzansprüche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
Haftung gegenüber dem neuen Arbeitgeber
Der Arbeitgeber darf keine falschen Angaben in das Zeugnis aufnehmen und ein Urteil abgeben,
das nicht seiner Überzeugung entspricht oder sich vernünftigerweise nicht aufrechterhalten lässt.
Tut er dies dennoch, kann er gegenüber einem neuen Arbeitgeber schadensersatzpflichtig sein.
So haftet beispielsweise ein Arbeitgeber, der erhebliche Unterschlagungen oder andere Vermögensstraftaten
seines ehemaligen Mitarbeitenden im Zeugnis nicht ausweist, dem neuen Arbeitgeber gegenüber gegebenenfalls
wegen sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB oder nach vertraglichen beziehungsweise vertragsähnlichen Grundsätzen.
Bescheinigt ein Arbeitgeber einem ehemaligen Beschäftigten äußerste Zuverlässigkeit,
obwohl dieser einen größeren Geldbetrag entwendet hat,
ist das Zeugnis grob falsch und geeignet, einen neuen Arbeitgeber zu täuschen.
Wenn der neue Arbeitgeber im Vertrauen auf die Zuverlässigkeit des Bewerbers diesen einstellt
und er dann am neuen Arbeitsplatz ebenfalls stiehlt, haftet der alte Arbeitgeber als Zeugnisaussteller.
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