Außerbetriebliches Fehlverhalten als Kündigungsgrund
Außerbetriebliches Fehlverhalten kann die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Das stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm ausdrücklich fest (Az. 8 Sa 1671/19).
In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitnehmer bei der Beantragung eines Immobilienkredites
gefälschte Gehaltsabrechnungen vorgelegt und damit gegenüber der Bank ein höheres Einkommen vorgetäuscht.
Das LAG Hamm stellt ausdrücklich fest,
dass außerdienstlich begangene Straftaten ein Arbeitsverhältnis belasten können.
Insbesondere dann, wenn sie nach objektiver Betrachtung geeignet sind,
ernsthafte Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers für die ihm obliegende Tätigkeit zu begründen.
Aus einer wegen der Straftat anzunehmenden funktionsabhängig zur beurteilenden Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
des Arbeitnehmers könne dann insoweit ein personenbedingter wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB
zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses folgen.
Voraussetzung hierbei sei, dass das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berühre,
etwa im Kontext der Arbeitsleistung oder im Bereich des persönlichen Vertrauens.
Im konkreten entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer kaufmännisch ausgebildet
und zu seinen Tätigkeiten gehörte die Vermittlung und Verlängerung von Mobilfunkverträgen.
Insoweit war es im Rahmen der Verkaufsgespräche Aufgabe des Arbeitnehmers,
die Identität der Kunden festzustellen und die zum Vertragsschluss erforderlichen persönlichen Daten aufzunehmen.
Der Arbeitnehmer war auch berechtigt, über die Vertragsschlüsse zu entscheiden.
Aus Sicht des LAG Hamm rechtfertigte dieses Fehlverhalten des Arbeitnehmers den Schluss,
dass der Arbeitgeber nicht mehr darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitnehmer sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
korrekt verhalte und deshalb aus Sicht des Arbeitgebers für eine weitere Tätigkeit ungeeignet sei.
Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses war deshalb wirksam.
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