Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Das Recht gilt für alle gleichermaßen. Deshalb ist es wichtig, dass auch alle daran teilhaben können.

Niemand soll aus finanzieller Not auf sein gutes Recht verzichten müssen.

Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Rechte wahrnehmen und notfalls gerichtlich durchsetzen können.

Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung

Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu.

Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern sollten

und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.

Nach den Regelungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe

werden die Kosten der Prozessführung, falls notwendig, ganz oder teilweise vom Staat getragen.

Damit niemand auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert,

werden Beratungs- und Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist Beratungshilfe?

Beratungshilfe bedeutet einmal, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen Rat holen kann.

Wenn es nicht ausreicht, nur beraten zu werden, sondern man auch auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist,

um seine Rechte gegenüber anderen geltend zu machen, umfasst die Beratungshilfe auch die Vertretung.

Der Rechtsanwalt, die Rechtsanwältin oder eine andere Beratungsperson,

an den/die man sich wegen der Beratungshilfe wendet, wird dann auch gegenüber Dritten tätig

und schreibt zum Beispiel einen Brief, in dem der Sachverhalt und der Rechtsstandpunkt dargestellt sind.

Wer kann Beratungshilfe bekommen?

Beratungshilfe bekommt, wer so wenig Geld zur Verfügung hat,

dass er Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung erhalten würde,

ohne Raten aus seinem Einkommen oder etwas aus seinem Vermögen dazu bezahlen zu müssen.

Beratungshilfe erhält auch, wer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

Für welche Angelegenheiten kann man Beratungshilfe bekommen?

Beratungshilfe wird gewährt in allen rechtlichen Angelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet des

  • Zivilrechts (z.B. Kaufrecht, Mietsachen, Schadenersatzansprüche, Verkehrsunfälle, Scheidungs- und Unterhaltssachen),
  • Arbeitsrechts (z.B. bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses),
  • Verwaltungsrechts (z.B. BAFöG, Abgabenrecht, Schul- und Hochschulrecht, Gewerberecht),
  • Sozialrechts (z.B. Grundsicherung, Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung),
  • Steuerrechts (z.B. Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz),
  • Verfassungsrechts (z.B. Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen).

Geht es um ausländisches Recht, gibt es Beratungshilfe aber nur dann,

wenn der Sachverhalt eine Beziehung zum Inland hat.

Welche sonstigen Voraussetzungen müssen vorliegen?

Es darf kein Mutwillen vorliegen. Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin beim Amtsgericht prüft daher,

ob in einer vergleichbaren Situation auch eine wirtschaftlich besser gestellte Person

auf eigene Kosten Rechtsrat einholen oder sich vertreten lassen würde.

Andere Möglichkeiten, Hilfe in Anspruch zu nehmen,

dürfen entweder nicht zur Verfügung stehen oder der rechtsuchenden Person nicht zumutbar sein.

So beraten zum Beispiel Gewerkschaften und Mieterverbände ihre Mitglieder in ihrem Aufgabenbereich.

Wenn Sie also Mitglied in einer solchen Vereinigung sind, müssen Sie diese Möglichkeiten ausschöpfen.

Auch Behörden, z.B. Sozialämter, Arbeitsagenturen und Jugendämter sind gesetzlich zu Auskunft und Beratung verpflichtet.

Wie erhält man Beratungshilfe?

Man geht zunächst zu seinem Amtsgericht, schildert dem/der für die Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger/Rechtspflegerin

sein Problem und legt seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar.

Das Amtsgericht kann durch eine sofortige Auskunft

oder einen Hinweis auf sonstige Beratungsmöglichkeiten selbst beratend helfen.

Sonst stellt es einen Berechtigungsschein aus.

Mit diesem Berechtigungsschein kann man eine Beratungsperson aufsuchen.

Zur Beratungshilfe befugt sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die in Kammern organisierten Rechtsbeistände.

In steuerrechtlichen Angelegenheiten dürfen auch Steuerberaterinnen und Steuerberater,

Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer/innen

und in Rentenangelegenheiten die Rentenberaterinnen und Rentenberater Beratungshilfe erteilen.

Sie dürfen eine Beratungsperson eigener Wahl aufsuchen.

Man kann auch direkt zu einer Beratungsperson gehen,

dort seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darstellen und um Beratungshilfe bitten.

Der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe kann dann nachträglich schriftlich beim Amtsgericht gestellt werden.

Dies muss allerdings spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit geschehen,

sonst kann keine Bewilligung erfolgen.

Die Beratungspersonen sind zur Beratungshilfe verpflichtet.

Sie darf nur im Einzelfall aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Welche Angaben muss man für den Antrag machen?

Die Angaben, die Sie machen müssen, sind aus dem Antragsformular ersichtlich.

So sind beispielsweise wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zur Person, zu den Einkommensverhältnissen,

zum Vermögen und den einzelnen Vermögensgegenständen, zu den Wohnkosten,

Unterhaltsleistungen für gesetzlich Unterhaltsberechtigte und eventuell zu besonderen Belastungen zu machen.

Die zum Nachweis des Einkommens notwendigen Unterlagen wie Gehaltsbescheinigungen,

Bescheide über Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II, Mietverträge und andere Belege sollten Sie mitnehmen,

wenn Sie zum Amtsgericht gehen oder eine Beratungsperson zum ersten Mal aufsuchen.

Vordrucke für den Antrag auf Beratungs- hilfe liegen bei den Amtsgerichten aus

oder sind im Internet zu finden, auch die Beratungspersonen halten diese in der Regel vor.

Welche Möglichkeiten stehen mir für den Fall der Ablehnung von Beratungshilfe zu?

Sie können den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen.

Dazu müssen Sie schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts darlegen,

warum Sie mit der ablehnenden Entscheidung des Rechtspflegers bzw. der Rechtspflegerin nicht einverstanden sind.

Der Rechtspfleger oder die Rechtspflegerin kann der Erinnerung abhelfen,

das heißt, er oder sie kann die Entscheidung im Sinne der Person abändern, die sie angefochten hat.

Erinnerungen, denen nicht abgeholfen wurde, werden dem Richter oder der Richterin zur Entscheidung vorgelegt.

Was kostet die Beratungshilfe?

Die Beratungshilfe durch die Amtsgerichte ist kostenlos, ebenso die Ausstellung eines Berechtigungsscheins.

Wer sich durch eine Beratungsperson beraten oder auch vertreten lässt, hat 15 Euro an diese zu zahlen.

Die Beratungsperson kann auf diese 15 Euro verzichten, wenn die rechtsuchende Person sie nicht aufbringen kann.

Mehr als diesen Betrag dürfen Beratungspersonen in der Regel nicht von Ihnen verlangen. Mit folgenden Ausnahmen:

Wenn die Beratungshilfe so erfolgreich war, dass sich deswegen Ihre finanzielle Situation erheblich gebessert hat,

kann die Beratungsperson beim Amtsgericht beantragen, dass die Bewilligung der Beratungshilfe aufgehoben wird

und von Ihnen dann die Zahlung einer vorher mit Ihnen vereinbarten Vergütung verlangen.

Darauf müssen die Beratungspersonen Sie aber vorher bei der Mandatsübernahme hinweisen.

Weitere Kosten als 15 Euro können für Sie auch bei einer nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe entstehen.

Lehnt das Amtsgericht nämlich den Antrag ab, nachdem Beratungshilfe bereits in Anspruch genommen wurde,

kann die Beratungsperson von Ihnen eine Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.

Allerdings muss sie Sie bei Mandatsübernahme darauf hinweisen.

Zu beachten ist zudem, dass die Beratungshilfe nicht die Kosten trägt, die man gegebenenfalls einem Dritten zu erstatten hat.

Fordert man zu Unrecht etwas von einem Dritten und nimmt dieser anwaltliche Hilfe in Anspruch,

um die Forderung abzuwehren, muss man unter Umständen

die hierdurch entstehenden Anwaltskosten des Dritten an diesen bezahlen.

Schließlich ist auch noch zu beachten, dass Kosten auf Sie zukommen können,

wenn Sie Ihre Angaben im Antrag nicht wahrheitsgemäß machen.

Stellt sich nämlich im Nachhinein heraus, dass Ihnen gar keine Beratungshilfe hätte bewilligt werden dürfen,

kann das Amtsgericht binnen eines Jahres die Bewilligung von Beratungshilfe wieder aufheben

und von Ihnen die an die Beratungsperson ausgezahlten Kosten für die Beratungshilfe zurückverlangen.

Welche Besonderheiten gelten für die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin?

In den Ländern Bremen und Hamburg bleibt es bei der dort schon seit längerem eingeführten öffentlichen Rechtsberatung.

Dort kann man also nicht wegen einer Beratung einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin

oder eine andere Beratungsperson aufsuchen.

In Hamburg erteilen die Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen (ÖRA) Auskunft,

in Bremen die Arbeitnehmerkammern.

In Berlin kann man zwischen der öffentlichen Rechtsberatung und der vorab beschriebenen Beratungshilfe wählen.

Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe erhält jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

Zum Vermögen gehört insbesondere auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

(z.B. gegen den Ehegatten nach Unterhaltsrecht) oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz

hinsichtlich der Prozesskosten (z.B. gegen eine Rechtsschutzversicherung).

Welche sonstigen Voraussetzungen bestehen für die Prozesskostenhilfe?

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten

und darf nicht mutwillig erscheinen.

Welche Kosten übernimmt die Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe übernimmt je nach einzusetzendem Einkommen voll oder teilweise den eigenen Beitrag

zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Rechtsanwalts bzw. der eigenen Rechtsanwältin.

Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die gegebenenfalls dem Gegner zu erstatten sind,

vor allem die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts bzw. der gegnerischen Rechtsanwältin.

Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist,

in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei bezahlen.

Eine Ausnahme gilt in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten. Hier hat die Partei, die den Prozess in der ersten Instanz verliert,

die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts bzw. der gegnerischen Rechtsanwältin nicht zu erstatten.

Von den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen Rechtsanwalts bzw. der eigenen Rechtsanwältin völlig befreit wird,

wer kein Vermögen hat und dessen/deren einzusetzendes Einkommen weniger als 20 Euro beträgt.

Das einzusetzende Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem ''Nettoeinkommen'', sondern wird folgendermaßen berechnet:

Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen der rechtsuchenden Partei.

Hierzu zählt grundsätzlich auch das Kindergeld bei demjenigen, der es ausgezahlt bekommt.

Hat auch der Ehegatte/die Ehegattin oder der eingetragene Lebenspartner/die eingetragene Lebenspartnerin

nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein eigenes Erwerbseinkommen,

ist dieses nicht dem Einkommen der rechtsuchenden Partei hinzuzurechnen.

Von dem Bruttoeinkommen werden zunächst Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbungskosten abgezogen.

Weiter werden diverse Freibeträge, die Wohnkosten

sowie eventuell weitere Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z.B. Körperbehinderung) abgesetzt.

Der danach verbleibende Rest ist das einzusetzende Einkommen,

das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, mit oder ohne Ratenzahlungsverpflichtung, entscheidend ist.

Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen mindestens 20 Euro beträgt,

wird das Recht eingeräumt, die anfallenden Prozesskosten in monatlichen Raten

in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens zu zahlen.

Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig, wie viele Instanzen der Prozess durchläuft.

Darüber hinaus anfallende Kosten werden erlassen.

Was muss man tun, um Prozesskostenhilfe zu erhalten?

Man muss beim Prozessgericht einen Antrag stellen,

in dem der streitige Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist.

Dem Antrag sind eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

sowie entsprechende Belege in Kopie beizufügen.

Für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gibt es ein Formular,

das die Partei sorgfältig und vollständig ausfüllen muss.

Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsbehelfen, die innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden müssen

(z.B. Berufung, Revision), diese Erklärung auch innerhalb dieser Frist abgegeben werden muss.

Was ist, wenn sich die maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern?

Bei einer Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse kann man sich an das Gericht wenden

und um eine Änderung der belastenden Bestimmungen bitten.

Das Gericht kann die Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht mehr zu zahlen sind.

Bei einer wesentlichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse kann das Gericht zur Deckung der Prozesskosten

Raten festsetzen oder erhöhen sowie Zahlungen aus dem Vermögen anordnen.

Hierbei ist zu beachten, dass man während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen Beendigung hinaus

verpflichtet ist, dem Gericht wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse

oder eine Änderung der Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen.

Verringern sich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder besondere Belastungen

oder fallen diese ganz weg, so muss man dies ebenfalls von sich aus mitteilen,

wenn die Entlastung 100 Euro im Monat übersteigt.

Verstößt man gegen diese Pflichten, kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachträglich aufgehoben werden,

und die gesamten Kosten müssen nachgezahlt werden.

Was ist bei Rechtsstreitigkeiten innerhalb unterschiedlicher EU-Mitgliedstaaten zu beachten?

Wohnen der Kläger/die Klägerin und der oder die Beklagte in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten,

beurteilt sich die Entscheidung, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird,

nach dem Recht des Staates, in dem das Gericht, das über das Verfahren entscheidet, seinen Sitz hat.

Die prozessführende Partei wird jedoch von der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Übermittlungsstelle,

das ist das örtlich zuständige Amtsgericht, unterstützt.

Dieses lässt Übersetzungen der Anträge und gegebenenfalls der beizufügenden Anlagen fertigen,

es überprüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hin und übermittelt den Antrag

an die zuständige Empfangsstelle in dem Staat des Prozessgerichts.

Diese Leistungen sind in der Regel kostenlos.

Der Antragsteller/die Antragstellerin muss aber die Auslagen (insbesondere die Übersetzungskosten) zurückzahlen,

wenn er/sie den Antrag später zurücknimmt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle

oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

Quelle

BMJV

Datum der Aktualisierung

17.11.2024

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