Berechnung der Betriebsrente bei Teilzeit
Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage darf auch bei einem Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit
auf das zuletzt maßgebliche Entgelt abgestellt werden.
Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden
zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt.
So das BAG in einem Urteil vom 20.06.2023 (Aktenzeichen 3 AZR 221/22).
Der Fall
Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente. Die 1964 geborene Klägerin war bei der Beklagten
seit August 1984 zunächst in Vollzeit und ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 in Teilzeit beschäftigt.
Die Versorgungsrichtlinien sahen eine Altersrente vor, die sich aus einem Festrentenbetrag mal Dienstjahren ergab,
wobei sich der Festrentenbetrag nach folgender Formel errechnete:
Rentenfähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Renteneckwert.
Das rentenfähige Einkommen sollte ein Zwölftel des Einkommens betragen, das der Mitarbeiter im letzten Kalenderjahr
vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hatte.
War ein Mitarbeiter innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt,
veränderte sich der Festrentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters
während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres
vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden gestanden hatte.
Die Klägerin hat gemeint, ihr stehe wegen der früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zu.
Die Berechnung der Beklagten verstoße gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz
und damit gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeit.
Nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern ihre gesamte Beschäftigungszeit müsse quotiert berücksichtigt werden.
Die Beklagte hat gemeint, der Lebensstandard verfestige sich im Bezugszeitraum vor dem Ausscheiden.
Es sei zulässig, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte
im Verhältnis ihres Beschäftigungsumfangs zu kürzen.
Der Gerichtsentscheid
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Erfolg.
Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage darf, selbst wenn diese zudem die erbrachte Dienstzeit honoriert,
auf das zuletzt maßgebliche Entgelt auch bei Teilzeitkräften abgestellt werden.
Die endgehaltsbezogene Betriebsrente dient insoweit
dem legitimen Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards im Ruhestand.
Hierbei ist es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage einen Betrachtungszeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden
zur Bestimmung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten zugrunde legt.
Diese werden dadurch nicht unzulässig benachteiligt.
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