Berufskrankheiten

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden

und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind.

Ursache dafür können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen sein.

Insbesondere kommen bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen

oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub in Betracht.

Nicht jede Erkrankung kann aber als Berufskrankheit anerkannt werden.

Als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen in Frage,

die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden.

Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit

in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein.

Wer ist zuständig?

Ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt werden kann, entscheiden die gesetzlichen Unfallversicherungsträger.

Dies sind

  • die gewerblichen Berufsgenossenschaften
    (für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen),
  • die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
    (für Beschäftigte, mitarbeitenden Familienangehörige und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft),
  • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, z.B. Unfallkassen
    (für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden).

Die Zuständigkeit richtet sich nach der Branche, in der Sie tätig sind oder waren.

Wann kann eine Berufskrankheit anerkannt werden?

Eine Berufskrankheit wird anerkannt,

wenn sie durch die gesundheitsschädlichen Einwirkungen am Arbeitsplatz verursacht worden ist.

Dies haben die Unfallversicherungsträger zu prüfen.

Für die Anerkennung muss Folgendes festgestellt werden:

  • bei den Versicherten liegt eine der in der BKV aufgeführten Krankheiten vor,
  • die Versicherten waren an ihrem Arbeitsplatz den entsprechenden schädigenden Einwirkungen ausgesetzt,
  • zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen
    und der Entstehung der Krankheit besteht ein ursächlicher Zusammenhang.

Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt,

kann eine Anerkennung ''wie'' eine Berufskrankheit in Frage kommen.

Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich,

wenn über die Ursachenzusammenhänge neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen.

Ein Zusammenhang nur im Einzelfall reicht nicht aus.

Wie läuft das Verfahren ab?

Ärzte und Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem Unfallversicherungsträger zu melden.

Auch andere Personen, insbesondere die Versicherten selbst oder ihre Angehörigen,

haben das Recht, einen solchen Verdacht zu melden.

Ebenso haben die Krankenkassen die Möglichkeit, eine Verdachtsmeldung an die Unfallversicherungsträger zu senden.

Um festzustellen, ob zwischen der beruflichen Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung ein Zusammenhang besteht,

wird im Regelfall zunächst die Arbeitsvorgeschichte der Versicherten ermittelt (Arbeitsanamnese).

Dabei wird geprüft, welchen Belastungen und Einwirkungen die Versicherten während ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren.

Hierzu werden Fragebögen an die Versicherten und an die Betriebe, bei denen sie beschäftigt waren, versendet.

Es können aber auch persönliche Befragungen sowie Untersuchungen am Arbeitsplatz stattfinden

oder frühere Unterlagen z.B. über Schadstoffe oder Luftmessungen am Arbeitsplatz herangezogen werden.

Auch andere auskunftsfähige Personen (z.B. betriebsärztlicher Dienst, Sicherheitsbeauftragte) können mit einbezogen werden.

Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsvorgeschichte bilden die Grundlage für alle weiteren Ermittlungen,

insbesondere auch für die medizinische Beurteilung des Ursachenzusammenhangs.

Die Versicherten sollten die Fragebögen deshalb so genau und detailliert wie möglich ausfüllen,

da sie oftmals die besten Angaben über die Verhältnisse an ihrem Arbeitsplatz machen können.

Konnte eine Gefährdung am Arbeitsplatz ermittelt werden, ist zu klären,

ob aus medizinischer Sicht die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen hat.

Hierzu wird regelmäßig die Krankheitsvorgeschichte ermittelt und ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Die Unfallversicherungsträger verfügen über keine eigenen ärztlichen Gutachter,

sondern vergeben Gutachtenaufträge an externe Fachärzte der Chirurgie, Orthopädie, Neurologie etc.

Den Versicherten muss der Unfallversicherungsträger mindestens drei Gutachter zur Auswahl stellen.

Die Versicherten können auch selbst Gutachter vorschlagen. Allerdings müssen diese entsprechend fachlich qualifiziert sein.

Personen, die nicht die erforderliche Eignung besitzen (wie z.B. der Hausarzt),

kann der Unfallversicherungsträger als Gutachter ablehnen.

Grundsätzlich können die Versicherten vom Unfallversicherungsträger eine Kopie des Gutachtens erhalten.

Vor der abschließenden Entscheidung sind die zuständigen Gewerbeärzte

als Vertreter der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zu beteiligen.

Wie endet das Verfahren?

Der Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt oder abgelehnt wird.

Die Anerkennung oder Ablehnung der Berufskrankheit wird den Versicherten durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

Über die Anerkennung oder Ablehnung von Renten entscheidet der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers.

Diesem Ausschuss gehören je ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats beim Unfallversicherungsträger Widerspruch eingelegt werden.

Hierauf sind die Versicherten in dem Bescheid hinzuweisen.

Weist der Widerspruchsausschuss des Unfallversicherungsträgers den Widerspruch zurück,

steht der Klageweg zum Sozialgericht offen.

Welche Leistungen gibt es bei Anerkennung einer Berufskrankheit?

Wenn Versicherte an einer Berufskrankheit leiden,

haben sie Anspruch auf umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, vorbeugende Leistungen nach § 3 BKV zu erhalten.

Besteht die konkrete Gefahr, dass für die Versicherten eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert,

haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken. Hierzu können Sie z.B.:

  • Schutzvorrichtungen anbringen,
  • gefährdende Arbeitsstoffe austauschen,
  • persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (z.B. Handschuhe, Atemschutzmaske) und
  • spezielle therapeutische Maßnahmen übernehmen.

Ist die Gefahr nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger die Versicherten aufzufordern,

die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen.

Für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ist eine Übergangsleistung zu zahlen.

Wird eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt,

werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung erbracht.

Der Unfallversicherungsträger informiert die Krankenkasse über die Ablehnung.

In bestimmten Fällen kann eine Rente wegen Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht kommen.

Weitere Informationen

Quelle

BMAS

Datum der Aktualisierung

09.12.2024

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