Brückenteilzeit (Info für Arbeitgeber)
Im TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) besteht neben dem Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit
ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit).
Beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen,
dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit)
für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird.
Warum sollte ich als Arbeitgeber Brückenteilzeit gewähren?
Die Arbeitszeitpolitik ist ein zentrales Handlungsfeld bei der Gestaltung der Zukunft der Arbeit.
Die Lebensentwürfe der Menschen werden individueller und vielfältiger.
Gleichzeitig müssen Arbeitgeber in Zeiten von Digitalisierung und Globalisierung immer flexibler agieren,
um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können.
Arbeitgeber, die die Wünsche der Arbeitnehmer nach mehr selbstbestimmter Arbeitszeit respektieren und fördern,
steigern damit die Unternehmensbindung der Beschäftigten
und schaffen ein Betriebsklima, in dem Flexibilität in beide Richtungen gelebt wird.
Teilzeitarbeit ist dabei ein wichtiger Baustein der modernen Arbeitsorganisation.
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern Brückenteilzeit ermöglichen, sichern sich zudem ihre Fachkräfte,
die nach der Brückenteilzeit dem Unternehmen wieder mit der ursprünglichen Arbeitszeit zur Verfügung stehen.
Wo ist die Brückenteilzeit geregelt?
Die Brückenteilzeit ist in § 9a (Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit) des Teilzeit- und Befristungsgesetzes geregelt.
Unter welchen Umständen muss ich keine Brückenteilzeit gewähren?
Der Arbeitgeber kann den Antrag des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen,
wenn betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation,
den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden.
Für Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen,
ist eine Zumutbarkeitsregelung eingeführt. Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf Brückenteilzeit ablehnen,
wenn er bereits einer oder einem pro angefangen 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewährt hat.
In kleineren Betrieben (ab 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern)
kann der bestehende Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit nicht genutzt werden.
Wie werden die 15 Arbeitnehmer gezählt?
Gezählt werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende),
die regelmäßig vom Arbeitgeber beschäftigt werden, unabhängig von der Höhe ihrer Arbeitszeit.
Bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder Geschäftsführern und freien Mitarbeitern kommt es darauf an,
ob sie Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind.
Vorübergehend Beschäftigte werden mitgezählt, wenn sie einen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten,
z.B. einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aufgrund von Elternzeit ruht (keine Doppelzählung).
Was droht bei Nichtgewährung der Brückenteilzeit?
Es handelt sich um einen individuellen Anspruch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor,
hat der Arbeitgeber der Veränderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zuzustimmen.
Gegebenenfalls kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
den Anspruch auf dem Rechtsweg über eine Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen.
Welche Fristen muss der Arbeitnehmer einhalten?
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, hat der Arbeitgeber der Veränderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zuzustimmen.
Er hat seine Entscheidung spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Kann ich für die Dauer einer Brückenteilzeit eine Ersatzkraft einstellen?
Zur Überbrückung der Arbeitszeitverringerung kann der Arbeitgeber für die Dauer der Verringerung
zum Beispiel eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer befristet beschäftigen.
Dazu kann er den Sachgrund der Vertretung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 TzBfG) nutzen.
Ist die Kündigung eines Mitarbeiters während der Brückenteilzeit möglich?
Weder bei den Kündigungsfristen noch beim Kündigungsschutz wird zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten unterschieden.
Die rechtlichen Regelungen finden für Beschäftigte mit Brückenteilzeit genauso Anwendung
wie für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz der Teilzeitbeschäftigten ist insbesondere
bei der Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beachten.
Teilzeitbeschäftigte dürfen dabei nicht von vorneherein
als weniger sozial schutzbedürftig eingestuft werden als Vollzeitbeschäftigte.
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