Diensthandy
Bis vor einigen Jahren bekamen vorwiegend Führungskräfte ein Diensthandy, um ständig erreichbar zu sein.
Mittlerweile nutzen jedoch auch immer mehr Arbeitnehmer in Deutschland ein Firmenhandy,
die nicht in Führungspositionen beschäftigt sind.
Was viele nicht wissen: Wie Arbeitnehmer ihr Diensthandy einsetzen, ist nicht allein ihre Sache.
Welche Rechte und Pflichten gibt es bei der Nutzung eines Diensthandys?
Anspruch auf ein Diensthandy
Ein Anspruch auf ein Diensthandy besteht in der Regel nicht. Auch dann nicht, wenn die Kollegen ein Firmentelefon bekommen.
Der Arbeitgeber entscheidet, wem er ein Firmenhandy gibt.
Umgekehrt gilt: Wenn der Chef der Meinung ist, dass ein dienstliches Mobiltelefon sinnvoll ist,
muss der Mitarbeiter es annehmen und auf Verlangen wieder abgeben.
Arbeitgeber können verlangen, dass Mitarbeiter das Handy während der Arbeitszeit nutzen,
um etwa bei Kundenterminen außer Haus erreichbar zu sein.
Bei einer ordentlichen Kündigung kann der Arbeitnehmer das Diensthandy während der Kündigungsfrist einbehalten.
Ständige Erreichbarkeit
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, müssen Arbeitnehmer nicht ständig erreichbar sein.
Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen 2018 entschieden.
Es gehöre zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet,
für wen er in seiner Freizeit erreichbar sein will oder nicht und daher ein Arbeitgeber
grundsätzlich keinen Anspruch auf die private Handynummer des Arbeitnehmers habe (Az. 6 Sa 442/17).
Verweigert sich ein Arbeitnehmer, in Notfällen erreichbar zu sein,
sei daher keine Sanktion durch Ausspruch einer Abmahnung möglich.
In höheren Positionen wird allerdings trotzdem oft eine ständige Erreichbarkeit erwartet.
Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der privaten Handynummer,
wenn sie zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG).
Damit geht aber keine grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers
zur ständigen Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit einher. Diese besteht grundsätzlich nicht in der Freizeit.
Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Diensthandy zur Verfügung stellt,
muss der Mitarbeiter nur während der Arbeitszeit und während einer vertraglich vereinbarten Rufbereitschaft erreichbar sein.
Wurde eine ständige Erreichbarkeit vereinbart, gibt es in der Regel eine höhere Vergütung.
Wenn ein Arbeitnehmer allerdings das Diensthandy freiwillig
in seiner Freizeit mitnimmt, gilt das nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Privatnutzung des Diensthandys
Wenn der Arbeitgeber die private Nutzung nicht ausdrücklich erlaubt, darf das Diensthandy nur dienstlich genutzt werden.
Aber auch, wenn die private Nutzung gestattet ist,
dürfen Beschäftigte das Diensttelefon während der Arbeitszeit nicht privat nutzen.
Private Telefonate, SMS oder die Internetnutzung während der Arbeitszeit zählen nicht zum Recht auf private Nutzung.
Wie weit die private Nutzung reichen soll, muss im Einzelfall vereinbart werden.
Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob Mitarbeiter Social-Media-Apps nutzen dürfen.
Aus Gründen des Datenschutzes kann er etwa die Installation von WhatsApp verbieten.
Arbeitnehmer mit Diensthandy sollten den Sperrbildschirm nie ausschalten,
damit Unbefugte bei Verlust des Handys nicht auf alle Daten zugreifen können.
Sie müssen Datensicherheit gewährleisten, sonst riskieren sie eine Abmahnung.
Kontrolle des Diensthandys
Wenn die private Nutzung des Firmenhandys nicht gestattet ist, kann der Arbeitgeber stichprobenartige Kontrollen durchführen.
Hat er die private Nutzung des Diensthandys jedoch erlaubt, darf er private E-Mails oder Kurznachrichten nicht kontrollieren
und weder die Verbindungsdaten einsehen noch Telefonate abhören oder Bewegungsdaten checken.
Haftung bei Verlust des Diensthandys
Bei Verlust oder Beschädigung des Diensthandys haftet in der Regel der Arbeitgeber.
Wurde das Firmenhandy gestohlen oder ist es verloren gegangen, sollte es sofort gesperrt werden.
Der Arbeitnehmer muss dafür sorgen, dass auch bestimmte Accounts deaktiviert oder gesperrt werden,
damit Dritte mit dem Handy nicht auf sensible Daten oder das Firmennetzwerk zugreifen können.
Wer für den Schaden haftet, hängt davon ab, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit zum Verlust des Diensthandy geführt haben.
Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer, zum Beispiel wenn er das Handy im Restaurant vergessen hat.
Die Frage, wo Fahrlässigkeit beginnt, ist jedoch komplex und sollte vertraglich geregelt werden.
|