Eingescannte Unterschrift erfüllt nicht das Schriftformerfordernis
Die Befristung von einem Arbeitsvertrag mit einer nur eingescannten Unterschrift des Arbeitgebers ist nicht wirksam.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat in einem am 12.04.2022 verkündeten Urteil entschieden,
dass ein befristeter Arbeitsvertrag, der vom Arbeitgeber nicht eigenhändig unterzeichnet wird
oder bei Versand per E-Mail nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist,
gegen die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform verstößt (Az.: 23 Sa 1133/21).
Die Richter in Berlin erklärten daher die von einem Personalverleiher ausgesprochene Kündigung für unwirksam.
Die Klägerin war über mehrere Jahre als Messehostess für ein Personalverleihunternehmen tätig.
Ihre Arbeitseinsätze bei anderen Firmen waren immer nur für einen oder mehrere Tage.
Auch für ihre letzte Tätigkeit über mehrere Tage hatte sie einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Dieser Vertrag war jedoch vom Geschäftsführer der Leiharbeitsfirma nicht persönlich unterschrieben.
Hier sollte eine eingescannte Unterschrift ausreichen. Von der Klägerin wurde der Vertrag unterschrieben und zurückgeschickt.
Dann meinte sie jedoch, hier die Befristung des Vertrages unwirksam sei,
da vom Personalverleiher die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform
aufgrund der eingescannten Unterschrift nicht eingehalten habe.
Der Arbeitgeber sah vor Gericht nicht, dass er einen Formfehler begangen hat.
Zur Wahrung der Schriftform sei es nicht erforderlich, dass die Arbeitnehmerin vor Beginn der Tätigkeit
eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers erhalte.
Darüber hinaus habe die Frau das Verfahren mit gescannter Unterschrift über Jahre mitgetragen.
Das LAG entschied am 16.03.2022 jedoch zugunsten der Klägerin.
Wegen Nichteinhaltung der Schriftform sei die Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam.
Für die Wirksamkeit sei eine eigenhändige Unterschrift
bzw. beim E-Mail-Versand eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
Es liege keine ''Eigenhändigkeit'' vor, wenn eine eingescannte Unterschrift mechanisch oder datenmäßig vervielfältigt werde.
Zudem müsse der eigenhändig unterschriebene befristete Vertrag auch vor dem Vertragsbeginn vorliegen.
Auch wenn von der Klägerin die Unterzeichnungspraxis in der Vergangenheit nicht beanstandet worden sei,
stelle die jetzt eingelegte Klage kein ''treuwidriges Verhalten'' dar.
Denn das mögliche Vertrauen des Arbeitgebers in diese nicht rechtskonforme Praxis sei nicht schützenswert.
Das LAG entschied, dass aufgrund der unwirksamen Befristung das Arbeitsverhältnis
bis zur Beendigung der zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigung fortbestehe.
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