Einladung zum BEM muss datenschutzkonform sein
Ohne betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) sind krankheitsbedingte Kündigungen meist unzulässig.
Anders sieht es aus, wenn der Betroffene das BEM ablehnt.
Allerdings muss der Arbeitgeber ihn dafür ordnungsgemäß zum BEM eingeladen haben.
Fehler und auch Datenschutzverstöße gehen zu Lasten des Arbeitgebers,
sagt das LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.10.2021, Aktenzeichen 4 Sa 70/20).
Der Sachverhalt
Ein Facharbeiter einer größeren Produktionsfirma in Süddeutschland ist immer wieder
über längere Zeit krank (ca. 40 Krankheits-Tage pro Jahr).
Der Arbeitgeber lädt ihn zu einem BEM ein, worauf dieser nicht reagiert.
Der Arbeitgeber kündigt den Angestellten daraufhin wegen Krankheit.
Die Gesundheitsprognose sei negativ, die Entgeltfortzahlungsbelastungen für ihn als Arbeitgeber erheblich.
Gegen die Kündigung wendet sich der Beschäftigte.
Der Gerichtsentscheid
Die Kündigung ist unzulässig.
Die erheblichen Fehlzeiten hätten für eine negative Gesundheitsprognose und damit eine Kündigung wegen Krankheit ausgereicht.
Allerdings hat der Arbeitgeber das für die Kündigung notwendige BEM-Verfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet.
Es fehlte an der datenschutzrechtlichen Aufklärung über die Verwendung der Gesundheitsdaten.
In das Einladungsschreiben zum BEM müssen Hinweise:
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dass nur solche Daten erhoben werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes,
der Gesundung und Gesunderhaltung des Betroffenen dienendes BEM durchführen zu können,
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welche Krankheitsdaten als sensible Daten iSv. Art. 9 Abs. 1, 4 Nr. 15 DSGVO erhoben und gespeichert werden,
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inwieweit und für welche Zwecke die Gesundheitdaten dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden.
Die Gesundheitsdaten dürfen außerdem nur einem engen Personenkreis im Unternehmen bekannt gemacht werden.
Entsteht der Eindruck, dass der Arbeitgeber auch andere Personen einbeziehen will, so geht das zu seinen Lasten.
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