Erforderliche Fortbildungen sind kostenfrei
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten,
dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.
Solche Fortbildungen sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
Soweit solche Fortbildungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.
Die Regelung des § 111 der Gewerbeordnung stellt sicher, dass Arbeitnehmer*innen in den Fällen,
in denen ihr Arbeitgeber durch oder aufgrund einer gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einer Bestimmung
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet ist, ihnen eine Fortbildung anzubieten,
die für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung erforderlich ist, diese kostenfrei in Anspruch nehmen können.
Eine Drittfinanzierung der Fortbildung ist damit ebenso wenig ausgeschlossen
wie eine Kostenteilung zwischen Arbeitgeber und einem Dritten,
sofern es hierdurch nicht zu einer Inanspruchnahme der Arbeitnehmer*innen kommt.
Nicht unter die Regelung fallen Einweisungen in ein bestimmtes Arbeitsgebiet
oder Anweisungen für die Erledigung einer Arbeitsaufgabe,
die unter Fortzahlung der regelmäßigen Vergütung innerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben.
Liegt eine Fortbildung im Sinne dieser Regelung vor,
so soll diese möglichst während der individuellen Arbeitszeit des/der Arbeitnehmers*in durchgeführt werden.
Ist dies im Einzelfall, etwa aufgrund dringender betrieblicher Belange oder weil die Fortbildung nicht im Rahmen der Arbeitszeit
des/der Arbeitnehmer*in angeboten wird, nicht möglich, gelten die Fortbildungszeiten als Arbeitszeit.
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