Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
Wer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten hat und sich dagegen wehren will,
hat eine sehr kurze (!) Frist zu beachten.
Denn innerhalb von 3 Wochen muss Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Diese Frist beginnt ab dem Zugang des Kündigungsschreibens zu laufen,
wobei gemäß §§ 187, 188 BGB der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet wird.
Wird die Frist verpasst, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Auch offensichtliche Mängel
(z.B. kein Kündigungsgrund ersichtlich) führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Kündigung.
Diese muss vielmehr grundsätzlich gerichtlich geltend gemacht werden.
Anders ist es lediglich, wenn die Kündigung nicht unterschrieben wurde oder nur mündlich erklärt worden ist.
Denn dann beginnt die Klagefrist nach der Rechtsprechung schon gar nicht zu laufen (BAG 26.3.2009 - 2 AZR 403/07),
wobei eine erst viele Wochen später eingereichte Klage später aufgrund von Verwirkung abgewiesen werden könnte.
Klagefrist verpasst?
Hat der Arbeitnehmer die genannte 3-Wochen-Frist verpasst, kann er nur noch versuchen,
ausnahmsweise eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz zu erreichen.
Hier gelten jedoch strenge Maßstäbe.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage nachträglich nur dann zuzulassen,
wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm persönlich
nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben.
Dabei ist immer der Einzelfall zu betrachten. So kommt es ganz auf die individuelle Situation
und die persönlichen Fähigkeiten des einzelnen Arbeitnehmers an.
Den Arbeitnehmer darf vor allem kein Verschulden dafür treffen, dass er die Klage erst verspätet erhebt.
Krankheit als Entschuldigung
Kein Verschulden trifft den Arbeitnehmer bei einer schweren Erkrankung, wenn er also ernsthaft krank ist
und aufgrund der Krankheit nicht in der Lage ist, die Kündigungsschutzklage selbst einzureichen.
Dies wird von der Rechtsprechung streng beurteilt.
Urlaub als Entschuldigung
Ein weiterer Grund für die Fristversäumung kann ein Urlaub des Arbeitnehmers sein.
So kommt es vor, dass das Kündigungsschreiben
während der urlausbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers in seinen Briefkasten geworfen wird.
Manchen Arbeitgebern ist bekannt, dass der Arbeitnehmer länger nicht zu Hause ist und sie nutzen dies manchmal gezielt aus.
Ein Arbeitnehmer, der in einen genehmigten Urlaub fährt und deshalb vorübergehend seine Wohnung nicht nutzt,
muss jedoch grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen von Schriftstücken
in der Zeit seiner Abwesenheit treffen (BAG AP Nr. 16 zu § 130 BGB; LAG Hamm v. 18.04.1996, 5 Ta 150/95).
Rückkehr aus dem Urlaub nach Fristende
Die Versäumung der Klagefrist ist zumindest dann immer unverschuldet und die Kündigungsschutzklage
nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist
aus dem Urlaub zurückkehrt und die Kündigung vorfindet.
Wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung im Urlaub seinen Urlaub verlängern muss
und erst nach Ablauf der Klagefrist zurückkehrt, ist ihm nachträgliche Klagezulassung zu gewähren,
wenn er dem Arbeitgeber seine Anschrift im Ausland mitgeteilt hatte und dieser ihm trotzdem
keine Kündigungsmitteilung ins Ausland zukommen ließ (LAG Köln 30.5.2007 LAGE § 5 KSchG Nr. 116).
Dagegen trifft einen Arbeitnehmer, der sich länger im Ausland aufhält und nicht dafür gesorgt hat,
dass jemand regelmäßig der Briefkasten an seiner Meldeanschrift prüft und ihn
über wichtige Schreiben informiert, ein Verschulden für das Versäumen der Frist (BAG, Urt. v. 25.04.2018, 2 AZR 493/17).
Rückkehr aus dem Urlaub vor Fristende
Kommt der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der Klagefrist aus dem Urlaub zurück,
muss er allerdings die Klagefrist grundsätzlich einhalten
und insbesondere die noch verbleibende Zeit bis zum Fristablauf nutzen.
Zumindest ist dies so, wenn ihm noch eine Woche bis Ende der Klagefrist bleibt (LAG Köln 14.7.1997 NZA-RR 1998, 14).
Wenn er jedoch erst kurz vor Fristablauf aus dem Urlaub zurückkehrt,
wird dem Arbeitnehmer über den Fristablauf hinaus noch eine kurze weitere Überlegungsfrist zugebilligt,
während der er sich rechtskundig machen kann.
In der Regel werden dem Arbeitnehmer hierfür mindestens drei Werktage
ab Kenntnis der Kündigung zugestanden (LAG München, Beschluss vom 23.01.1992, 4 Ta 16/92).
Unkenntnis oder Irrtum des Arbeitnehmers über die Klagefrist
Eine nachträgliche Zulassung der Klage kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer nicht wusste,
dass eine Klagefrist läuft bzw. wann sie endet.
Zunächst ist dabei auf die zu erwartenden Kenntnisse des Arbeitnehmers abzustellen.
An eine Verkäuferin sind etwa andere Maßstäbe anzulegen als an einen juristischen Angestellten,
da dieser bereits selbst das nötige Wissen haben müsste.
Frist für den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage muss ebenfalls fristgemäß eingereicht werden.
Er muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses,
das die rechtzeitigen Klageerhebung verhindert hat, gestellt werden.
Bei der Antragsstellung müssen die Hindernisgründe dem Gericht glaubhaft gemacht werden
(z.B. durch Attest, Urlaubsnachweis, fehlerhafte Rechtsauskunft eines Dritten oder eidesstattliche Versicherung).
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