Fristen im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gilt es einige Fristen zu beachten, deren Verpassen zum Teil gravierende Auswirkungen hat.
Im Folgenden soll ein Überblick über diese Fristen gegeben werden.
Frist zur Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 BGB
Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und kann daher gemäß § 174 BGB wirksam zurückgewiesen werden,
wenn die Kündigung durch einen Vertreter erfolgt und dieser zur Kündigung nicht berechtigt war
oder mit der Kündigung keine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt hat. Die Zurückweisung muss unverzüglich geschehen.
Als Richtwert gilt hier:
Eine Woche, nachdem der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat, sollte spätestens die Zurückweisung erfolgt sein.
Frist zur Kündigungsschutzklage
Die Unwirksamkeit einer Kündigung, zum Beispiel wegen Fehlens einer sozialen Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG
oder wegen Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB, muss innerhalb einer Frist von drei Wochen
ab Erhalt der Kündigung durch Klage vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden,
d.h. die Klage muss grundsätzlich drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein.
Es genügt nicht, die Klage innerhalb der Frist zur Post zu geben.
Ausschlussfristen
Gefährlich aber häufig kaum beachtet sind die sogenannten Ausschlussfristen.
Diese können im Arbeitsvertrag festgelegt sein oder sich aus einem Tarifvertrag ergeben.
Inhalt einer Ausschlussfrist ist, dass alle oder gewisse Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis
(Lohn, Überstundenzulage, Zeugnisse nach Beendigung, etc.)
innerhalb einer bestimmten Frist (meist 2 bis 6 Monate) geltend zu machen sind.
Erfolgt keine Geltendmachung während der Frist, sind die Ansprüche verfallen.
Verwirkung (Zeugnis)
Grundsätzlich könnten Zeugnisse (vorbehaltlich der oben genannten Ausschlussfristen)
bis zur Grenze der Verjährung (in der Regel drei Jahre) geltend gemacht werden.
Allerdings bedeuten Zeugnisstreitigkeiten für die Arbeitsgerichte einen hohen Aufwand, den sich die Arbeitsgerichte gerne ersparen.
Dies hat zur Folge, dass sehr schnell ''Verwirkung'' des Zeugnisanspruchs angenommen wird.
Die Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, dass die Geltendmachung von Rechten ausschließt,
wenn der Anspruchsinhaber eine längere Zeit wartet
und beim Verpflichteten der Eindruck entsteht, dass eine Geltendmachung nicht mehr erfolgt.
Nach diesen Grundsätzen nehmen die Arbeitsgerichte
bezüglich des Zeugnisanspruchs Verwirkung zum Teil schon nach wenigen Monaten an.
Ein Arbeitnehmer, der kein Zeugnis erhält, sollte sich also sehr schnell
bei seinem (ehemaligen) Arbeitgeber melden und diesen zur Erteilung des Zeugnisses auffordern.
Der Arbeitnehmer, der ein Zeugnis erhält, sollte sich sehr schnell überlegen, ob er mit dem Inhalt des Zeugnisses zufrieden ist.
Verjährung
Schließlich unterliegen alle Ansprüche der Verjährung.
Ein verjährter Anspruch besteht zwar noch, kann in der Regel aber nicht mehr durchgesetzt werden.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre.
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