Gründungszuschuss für gründungsinteressierte Arbeitslose
Die Bundesagentur für Arbeit kann gründungsinteressierte Arbeitslose,
die Arbeitslosengeld I beziehen, mit dem Gründungszuschuss fördern.
Förderung in zwei Phasen
Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt.
In den ersten sechs Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Sie einen Zuschuss
in Höhe Ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes sowie ebenfalls monatlich
eine Pauschale von 300 Euro für ihre soziale Absicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Altersvorsorge).
Nach Ablauf der ersten sechs Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren neun Monaten anschließen.
In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt.
Um diese Förderpauschale zu erhalten, müssen Sie Ihre Geschäftstätigkeit
und Ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss
Gründerinnen und Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen möchten,
müssen durch die Existenzgründung ihre Arbeitslosigkeit beenden und eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufnehmen.
Dabei sollte das Engagement und der Wille zur beruflichen Selbständigkeit deutlich erkennbar sein.
Sie müssen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 150 Tagen haben.
Sie müssen gegenüber Ihrem Arbeitsvermittler Ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen.
Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von Ihnen verlangt werden,
an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilzunehmen.
Für die Bewilligung des Gründungszuschusses muss eine fachkundige Stelle
das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.
Zu den fachkundige Stellen können zum Beispiel Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern, Kreditinstitute, Gründungszentren sowie Steuerberater zählen.
Darüber hinaus gibt es in den Bundesländern verschiedene Verbände, die Tragfähigkeitsprüfungen vornehmen.
Sperrzeiten
Arbeitnehmer, die ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen,
erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.
Rechtsform
Die Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft) spielt im Prinzip keine Rolle.
Gründen Sie gemeinsam mit einem Partner ein Unternehmen, müssen Sie allerdings
als gleich berechtigter Partner im Unternehmen einsteigen und das unternehmerische Risiko mittragen.
Dieses sollte in einem Gesellschaftervertrag geregelt sein.
Rentenversicherung
Beim Gründungszuschuss besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Eine Ausnahme bilden allerdings bestimmte selbständig Tätige, die im Sozialgesetzbuch VI aufgeführt sind.
Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten.
Für sie gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beruflich Selbständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können als freiwilliges Mitglied in der Rentenversicherung bleiben.
Die Ansprüche, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmer erworben hat, bleiben erhalten.
Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn Sie den Gründungszuschuss beziehen, wird bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags
die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt,
also alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind.
Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in § 240 Sozialgesetzbuch näher erläutert.
Für viele Bezieher des Gründungszuschusses der Agentur für Arbeit gilt eine besondere Mindestbemessungsgrundlage.
Die Voraussetzungen für diese besondere Beitragsbemesssung sind jedoch nur dann erfüllt,
wenn die Einnahmen des hauptberuflich Selbständigen diese Grenze nicht überschreiten.
Der Gründungszuschuss sowie weitere Einnahmen z.B. Mieteinnahmen werden bei dieser Betrachtung als Einkommen gewertet.
Werden durch die berufliche Selbständigkeit höhere Einnahmen erzielt, als die,
die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 240 notwendig sind, steigt der Betrag selbstverständlich.
Bei der Berechnung der Einnahmen müssen Sie auch den Gründungszuschuss berücksichtigen.
Unberücksichtigt bleibt dagegen die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung über 300 Euro.
Arbeitslosenversicherung
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung 1:1 aufgebraucht.
Durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
kann sich allerdings ein neuer Anspruch begründen.
Einen entsprechenden Antrag müssen Sie innerhalb der ersten drei Monate der selbständigen Tätigkeit stellen.
Steuern
Der Gründungszuschuss wird nicht versteuert.
Antragstellung
Sie müssen den Antrag auf einen Gründungszuschuss vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Agentur für Arbeit stellen.
Leistungen können nicht erbracht werden, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind
bzw. ab dem Folgemonat, in dem Sie das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben.
Bei der Bewilligung des Gründungszuschusses handelt es sich um eine Ermessensleistung.
Es gibt keinen Rechtsanspruch. Die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang.
Welche Förderung erhalten ALG II-Empfänger?
Wer ALG II (Arbeitslosengeld 2, Bürgergeld) bezieht und sich beruflich selbständig machen möchte,
kann ein Einstiegsgeld beantragen.
Dessen Bewilligung liegt ebenfalls im Ermessen des zuständigen Fallmanagers.
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