Haftung im Rahmen einer Verbundausbildung
Bevor Sie mit Ihrem Unternehmen einen Ausbildungsverbund eingehen, sollte die Frage
der Haftung für Schäden geprüft werden, die der Auszubildende während
oder bei Gelegenheit der Ausbildung verursachen kann.
Insbesondere der Partnerbetrieb begegnet mit der Aufnahme eines Auszubildenden
aus einem anderen (Stamm-)Betrieb Haftungsrisiken, von denen er sich jedoch zum Teil freizeichnen kann.
Bei Schäden, die innerhalb des Stammbetriebes entstehen, haftet der Auszubildende
grundsätzlich wie ein Arbeitnehmer, wobei an seine Sorgfaltspflichten in der Regel geringere Ansprüche zu stellen sind.
Zudem ist immer auch ein Mitverschulden des Ausbildenden gemäß § 254 BGB zu prüfen.
Bei Personenschäden kommt der Auszubildende wie ein Arbeitnehmer
in den Genuss der Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII.
Schäden im Partnerbetrieb
Kommt es im Partnerbetrieb zu Schäden, aus denen dem Stammbetrieb Ansprüche gegen den Auszubildenden
erwachsen würden, kann der Partnerbetrieb im Wege der Drittschadensliquidation die Abtretung
eines (fiktiven) Schadensersatzanspruchs gegen den Auszubildenden verlangen.
Zusätzlich haftet der Auszubildende im Sinne der §§ 823 ff BGB.
Verursacht der Auszubildende im Partnerbetrieb Schäden bei Dritten, ist zunächst zu prüfen,
ob die Dritten mit dem Partnerbetrieb in (künftigen) Vertragsbeziehungen stehen.
Erfüllt der Auszubildende in diesem Fall als Erfüllungsgehilfe eine vertragliche Pflicht,
wird der Schaden dem Partnerbetrieb gemäß § 278 BGB zugerechnet.
Für vorsätzlich unerlaubte Handlungen des Auszubildenden haftet der Partnerbetrieb nur, wenn er ihn konkret
mit dieser Aufgabe betraut hatte. Der Partnerbetrieb haftet nicht, wenn der Auszubildende
unerlaubt für private Zwecke tätig wird und dabei einen Schaden verursacht.
Vertragliche Beziehungen gegenüber Dritten
Schließlich kann es zu Schäden gegenüber Dritten kommen,
mit denen der Partnerbetrieb nicht in vertraglichen Beziehungen steht.
Anspruchsgrundlage für die Haftung eines Partnerbetriebes ist der § 831 BGB, wenn der Auszubildende selbst
einen der Tatbestände der §§ 823 ff BGB verwirklicht hat und Verrichtungsgehilfe des Partnerbetriebes ist.
Der Partnerbetrieb haftet dann dafür, dass er bei der Auswahl der Verrichtungsgehilfen nicht sorgfältig genug war.
Die Haftung ist allerdings auf solche Schäden begrenzt, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen.
Der Partnerbetrieb kann sich vorab von dem Haftungsrisiko des § 831 BGB befreien, indem er sich von Fähigkeiten
und Zuverlässigkeit des Auszubildenden überzeugt und ihm nur solche Tätigkeiten
überträgt, die dieser gefahrlos ausüben kann.
Die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bei der Auswahl der Auszubildenden
und der ihm übertragenen Tätigkeiten sollte dokumentiert werden.
Der Stammbetrieb haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die der Auszubildende
im Partnerbetrieb verursacht. Eine anderslautende Regelung kann jedoch vereinbart werden.
Schäden im Ausbildungsverbund
Verursacht der Auszubildende Schäden in einem verselbständigten Ausbildungsverbund (GmbH oder Verein),
haftet dieser als Ausbildender in den gleichen Fällen wie der Partnerbetrieb.
Hier sollte unter den Verbundpartnern vorab die interne Kostenverteilung geregelt werden.
Gegen die Haftung für Schäden, die in den Bereich der gesetzlichen Haftpflicht fallen,
kann sich der Partnerbetrieb auch durch eine Betriebshaftpflichtversicherung absichern.
Entweder schließt der Stammbetrieb eine Versicherung für den Auszubildenden ab
oder der Partnerbetrieb nimmt ihn ausdrücklich in den Kreis der bei ihm Versicherten auf.
In beiden Fällen sollte mit der Haftpflichtversicherung schriftlich geklärt werden,
für wen, wo und wie der Auszubildende tätig wird.
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